Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 720 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 0F0C4B9A8E043C4A454B9685F812C636A9CD33AF3B69E3EF88A65D757C435A3C

Verwaltungsvorschrift

7803.2-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
  • Aus- und Fortbildung

7803.2-L

Änderung der Richtlinie für die Gewährung von Vergütungen und Erstattungen von
Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
(Bildungskostenregelung – StMELF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 1. Dezember 2022, Az. A1-7161-1/49

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie für die Gewährung von Vergütungen und Erstattungen von Sachkosten für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Bildungskostenregelung – StMELF) vom 9. Dezember 2019, Az. A1-7161-1/49 (BayMBl. 2020 Nr. 9), wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2 wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Tabellenspalte „Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe“ wird die Angabe „,27,80“ durch die Angabe „30,50“ ersetzt.
1.1.2
In der Tabellenspalte „Prüfungen“ wird die Angabe „40,40“ durch die Angabe „44,40“ und die Angabe „55,75“ durch die Angabe „61,30“ ersetzt.
1.2
In Nr. 3.1 wird die Angabe „6,85“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.
1.3
Nr. 3.2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Das Wort „volle“ und die Angabe „à 60 Minuten“ werden gelöscht.
1.3.2
Die Angabe „12,00“ wird durch die Angabe „13,20“ ersetzt.
1.4
Nr. 3.4 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Die Tabellenspalte „Kostenart“ erhält folgende neue Fassung:

Referenten für überbetriebliche Bildungsmaßnahmen sowie Bildungsmaßnahmen zur Vorbereitung auf Prüfungen gemäß § 53 und § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) *)“

1.4.2
Die Tabellenspalte „Lehrgänge, Schulungen, regionale Wettbewerbe“ Nr. 1 erhält folgende neue Fassung:
1.
Referentenhonorar
a)
30,90 €/Std.
b)
im begründeten Einzelfall können für Fremdreferenten im Rahmen der Vorbereitung auf die Meisterprüfung höhere Referentenhonorare gewährt werden **)
1.5
Nr. 4 Tabellenspalte „Prüfungen“ wird wie folgt geändert:
1.5.1
Die Angabe „30“ wird durch die Angabe „unter 60“ ersetzt.
1.5.2
Die Angabe „0,85“ wird durch die Angabe „0,90“ ersetzt.
1.5.3
Die Angabe „1,70“ wird durch die Angabe „1,85“ ersetzt.
1.5.4
Die Angabe „2,05“ wird durch die Angabe „2,25“ ersetzt.
1.5.5
Die Angabe „2,30“ wird durch die Angabe „2,50“ ersetzt.
1.5.6
Die Angabe „2,90“ wird durch die Angabe „3,20“ ersetzt.
1.5.7
Die Angabe „3,50“ wird durch die Angabe „3,85“ ersetzt.
1.5.8
Die Angabe „45 Min. 2,05 €“ wird gestrichen.
1.5.9
Vor der Angabe „60 Min.“ wird das Wort „bis“ eingefügt und die Angabe „2,75“ durch die Angabe „3,00“ ersetzt.
1.5.10
Die Angabe „3,40“ wird durch die Angabe „3,75“ ersetzt.
1.5.11
Die Angabe „4,05“ wird durch die Angabe „4,45“ ersetzt.
1.5.12
Die Angabe „4,50“ wird durch die Angabe „4,95“ ersetzt.
1.5.13
Die Angabe „5,40“ wird durch die Angabe „5,90“ ersetzt.
1.6
Nr. 4.1 Tabellenspalte „Prüfungen“ wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Angabe „38,60“ wird durch die Angabe „42,40“ ersetzt.
1.6.2
Die Angabe „12,50“ wird durch die Angabe „13,75“ ersetzt.
1.6.3
Die Angabe „38,60“ wird durch die Angabe „42,40“ ersetzt.
1.7
Nach der Fußnote „*“ wird nach dem Wort „unberührt“ eine weitere Fußnote „**“ eingefügt:
„**)
Dies ist nur zulässig, sofern:
  • für die Vermittlung der Lehrgangsinhalte Spezialwissen erforderlich ist und nach Wertung von Vergleichsangeboten keine Fremdreferenten gefunden werden, die ihre Referententätigkeit zu dem in Nr. 3.4 1 Buchst. a) festgesetzten Honorar ausüben und
  • die Mehrkosten aus dem von den Lehrgangsteilnehmern zu entrichtenden Eigenanteil auf Grundlage Bildungsförderungsrichtlinie Nr. 1.4.1.3 bestritten werden.“
1.8
Im Punkt „Geltungsdauer“ Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor