2175.5-G
Änderung der Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 1. Dezember 2022, Az. 42-G8300-2021/1911
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ vom 7. Januar 2015 (AllMBl. S. 56), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. November 2020 (BayMBl. Nr. 679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 1.1.1 Satz 3 wird das Wort „Familienpflegerin“ durch das Wort „Fachkraft“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 1.1.2 wird das Wort „Familienpflegerinnen“ durch das Wort „Fachkräften“ ersetzt.
- 1.3
- In Nr. 1.2 Satz 2 Spiegelstrich 1 werden die Wörter „staatlich anerkannten Familienpfleger und Familienpflegerinnen“ durch die Wörter „qualifizierten Fachkräfte“ ersetzt.
- 1.4
- Nr. 1.4.1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Förderpauschale wird für Fachkräfte gewährt, die eine Ausbildung als staatlich anerkannte Familienpflegerin beziehungsweise staatlich anerkannter Familienpfleger, als staatlich anerkannte Dorfhelferin beziehungsweise staatlich anerkannter Dorfhelfer, als Sozialpädagogin beziehungsweise Sozialpädagoge, als Pflegefachfrau beziehungsweise Pflegefachmann nach dem Pflegeberufegesetz, die Weiterbildung zur Fachkraft für familienunterstützende Haushaltsführung (www.stmgp.bayern.de/
- 1.5
- In Nr. 1.4.2 Satz 1 werden die Wörter „Familienpflege- oder Dorfhelferinnenstationen“ durch die Wörter „Familienpflegestationen oder Dorfhelferinnen beziehungsweise Dorfhelfern“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr.1.5.2 Satz 1 wird das Wort „einschließlich“ gestrichen.
- 1.7
- In Nr. 1.5.3 Satz 2 werden die Wörter „Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst“ durch die Wörter „Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern“ ersetzt.
- 1.8
- Nr. 2.1.1 wird wie folgt gefasst:
- „2.1.1
- Pflegenden Angehörigen kommt in der häuslichen Versorgung von älteren Menschen mit Pflegebedarf eine bedeutende Rolle zu. Sie ermöglichen es, dass viele Menschen trotz eines Unterstützungsbedarfs weiterhin in ihrer vertrauten Umgebung leben können. Dies ist für pflegende Angehörige oftmals mit einer hohen physischen und psychischen Belastung verbunden. Die Fachstellen für pflegende Angehörige sind Beratungs- und Anlaufstellen für pflegende Angehörige von älteren pflegebedürftigen Menschen und unterstützen diese durch psychosoziale Beratung, (längerfristige) Begleitung sowie Entlastungsangebote (Angehörigenarbeit). Angesichts der Herausforderungen, die sich aufgrund der Zunahme von älteren Menschen mit Pflegebedarf ergeben, ist das Miteinander unterschiedlicher Akteure im Sinn sorgender Gemeinschaften unerlässlich.“
- 1.9
- Nr. 2.1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- In Satz 2 werden die Wörter „auch Betroffene“ durch die Wörter „ältere pflegebedürftige Menschen“ ersetzt.
- 1.9.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.10
- Nr. 2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.10.1.1
- In Spiegelstrich 1 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „und allen nicht erwerbsmäßigen Betreuungs- und Pflegepersonen“ eingefügt.
- 1.10.1.2
- In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „mit Demenz“ durch die Wörter „mit unterschiedlichen Demenzformen“ ersetzt.
- 1.10.1.3
- In Spiegelstrich 3 werden nach dem Wort „Angehörigengruppen“ die Wörter „(auch online-live-basiert)“ eingefügt und die Wörter „ehrenamtliche Helferkreise“ durch die Wörter „ehrenamtlichen Helferkreisen“ ersetzt.
- 1.10.1.4
- In Spiegelstrich 4 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „älteren pflegebedürftigen Menschen“ ersetzt.
- 1.10.2
- Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Beratung und psychosoziale Begleitung sind kostenfrei.“
- 1.10.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.11
- Nr. 2.4 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Fortbildung“ die Wörter „(z. B. Basiswissen Angehörigenarbeit)“ eingefügt.
- 1.11.2
- Satz 5 wird aufgehoben.
- 1.12
- Nr. 2.5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- In Satz 1 wird die Angabe „20.000 Euro“ durch die Angabe „24.000 Euro“ ersetzt.
- 1.12.2
- Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:
„Die Leistungen nach dieser Richtlinie dürfen zusammen mit den Leistungen nach Teil 8 Abschnitte 5 bis 8 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze 90 v. H. der Gesamtausgaben nicht überschreiten.“
- 1.13
- Nr. 2.5.3 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Im Rahmen der nach Nr. 2.2 Satz 2 Spiegelstrich 3 initiierten und durchgeführten Angebote sind lediglich die Personalausgaben der Fachkraft nach Nr. 2.4 Satz 1 zuwendungsfähig, nicht die darüber hinaus entstehenden Projektkosten.“
- 1.13.2
- Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „Personaldurchschnittskosten im öffentlichen Dienst“ werden durch die Wörter „Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern“ ersetzt.
- 1.13.3
- Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
- 1.13.4
- Der bisherige Satz 4 wird aufgehoben.
- 1.14
- In Nr. 4 Satz 4 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 4 und 5“ ersetzt.
- 1.15
- In Nr. 5.1 wird nach Satz 9 folgender Satz 10 angefügt:
„Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.“
- 1.16
- In Nr. 5.2 Satz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
- 1.17
- In Teil III wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor