Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 732 vom 21.12.2022

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Staatsministerium der Justiz

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Verwaltungsvorschrift

3101-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung
  • Zwangsvollstreckung

3101-J

Änderung der Gerichtsvollzieherordnung

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 7. Dezember 2022, Az. D1 - 2344 - I - 11595/2021

1.
Die Gerichtsvollzieherordnung (GVO), vgl. Nr. 1 der Bekanntmachung vom 6. August 2013 (JMBl. S. 95), die durch Bekanntmachung vom 8. Februar 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 124) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
1.1.1
In der Angabe zu § 16 werden die Wörter „durch die Post“ gestrichen.
1.1.2
Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst:

„§ 63 Hinweispflicht“.

1.1.3
Folgende Wörter werden angefügt:

Vierzehnter Abschnitt

Behandlung steuerbarer Geschäfte

§ 82 Meldung an die jeweilige Organisationseinheit

§ 83 Anforderung an die Kostenrechnung“.

1.2
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Endet die Beschäftigung des Gerichtsvollziehers bei der Dienstbehörde zum Beispiel durch Tod, Versetzung, Eintritt in den Ruhestand, Ablauf des Dienstleistungsauftrags, vorläufige Dienstenthebung oder Entlassung, so veranlasst die Dienstbehörde, dass

  1. 1. die im Besitz des Gerichtsvollziehers befindlichen Dienstgegenstände (zum Beispiel Dienstsiegel (Dienststempel), Geschäftsbücher und Akten) sowie der Dienstausweis an sie abgeliefert werden und das Schild (§ 30 Absatz 2 Satz 1) entfernt wird,
  2. 2. die aus dienstlichem Anlass der Verfügung des Gerichtsvollziehers unterliegenden Gegenstände (zum Beispiel Geld, Giroguthaben, Pfandstücke, Schriftstücke) sichergestellt werden,
  3. 3. ihr eine vollständige Datensicherung des vom Gerichtsvollzieher dienstlich genutzten IT-Systems (insbesondere bestehend aus Dienstregistern und Kassenbüchern) zur Verfügung gestellt wird und sämtliche elektronisch gespeicherten Daten des Gerichtsvollziehers gelöscht werden,
  4. 4. das Ende der Beschäftigung unmittelbar dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h der Zivilprozessordnung (ZPO) mitgeteilt wird,
  5. 5. EGVP-Postfächer oder andere nach dem OSCI-Standard eingerichtete Postfächer sowie ausschließlich dienstlich genutzte E-Mail-Postfächer, sofern diese im Falle einer Versetzung nicht weiterhin dienstlich benötigt werden, gelöscht und die bis zur Löschung eingegangenen elektronischen Nachrichten und Dokumente dem Vertreter oder Nachfolger zugeleitet werden; hierzu darf die Dienstbehörde die gemäß § 30 Absatz 2 Satz 6 GVO hinterlegten Zugangsdaten nutzen und in den Geschäftszimmern des Gerichtsvollziehers dessen IT-Systeme nutzen,
  6. 6. das Bundeszentralamt für Steuern, das Kraftfahrtbundesamt, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, das Registerportal der Länder und die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) zuständige Organisationseinheit über das Ende der Beschäftigung unterrichtet werden,
  7. 7. die Aussteller der Signaturkarten über den Wegfall der bestätigten Eigenschaft (Attribut) als Gerichtsvollzieher in Kenntnis gesetzt werden.“
1.3
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
1.3.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.3.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Sofern für Auslagen in Eingangsrechnungen ein Vorsteuerabzug erfolgt, erhält der Gerichtsvollzieher auch die Auslagen nach Nummer 717 KV-GvKostG als Entschädigung für die hierauf gezahlte Umsatzsteuer.“

1.4
In § 9 Abs. 3 Satz 2 wird nach der Angabe „Spalte 8“ die Angabe „, 9“ gestrichen.
1.5
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Zustellungen

(1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. 2Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen Drittschuldner vornehmen. 3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren Zustellungen vornehmen.“

1.6
§ 17 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:

„(2) Für die Einholung von Drittstellenauskünften (§ 802l ZPO) gilt Absatz 1 entsprechend.“

1.6.2
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3.
1.7
In § 39 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „Begründung des Kostenansatzes“ die Wörter „und der Steuerpflichten“ eingefügt.
1.8
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.8.1
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Abweichend von Satz 1 ist bei Auskunfts- und Unterstützungsersuchen § 757a Absatz 5 Satz 2 ZPO zu beachten.“

1.8.2
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 3 und 4.
1.9
§ 43 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.9.1
Der Wortlaut wird Satz 1.
1.9.2
Folgender Satz 2 wird angefügt:

2Erfolgt die Aufbewahrung ausnahmsweise in Archivräumen außerhalb des Geschäftszimmers, ist dies der unmittelbaren Dienstaufsicht unter genauer Bezeichnung der Lage anzuzeigen.“

1.10
§ 49 wird wie folgt geändert:
1.10.1
Abs. 6 wird wie folgt geändert:
1.10.1.1
In Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6 und 9 und gegebenenfalls nach landesspezifischer Regelung Spalte 7“ ersetzt.
1.10.1.2
In Satz 2 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
1.10.1.3
In Satz 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
1.10.2
Abs. 8 wird wie folgt geändert:
1.10.2.1
In Nr. 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
1.10.2.2
In Nr. 4 wird die Angabe „5a und 5b“ durch die Angabe „5a, 5b und 5e“ ersetzt.
1.11
§ 55 wird wie folgt geändert:
1.11.1
In Abs. 3 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
1.11.2
Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) 1Der Dienstnachfolger oder Vertreter des ausgeschiedenen Gerichtsvollziehers führt die noch nicht vollständig erledigten Aufträge weiter aus, wickelt die von ihm übernommenen, noch nicht verwendeten Einzahlungen ab und zieht die rückständigen Kosten ein. 2Er hat unverzüglich zu prüfen, ob die nach Umsatzsteuerrecht erforderliche Meldung und Abführung an die von der Justizverwaltung bestimmte zuständige Stelle erfolgt ist. 3Die durch die Tätigkeit des ausgeschiedenen Beamten entstandenen Gebühren und Auslagen sind bei der Buchung im Kassenbuch II besonders zu kennzeichnen.“

1.11.3
In Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
1.12
In § 56 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „5 und 6“ durch die Wörter „5, 6, 9 und gegebenenfalls 7“ ersetzt.
1.13
In § 60 Abs. 1 Satz 2 wird nach der Angabe „Buchstabe 3“ die Angabe „a“ gestrichen.
1.14
§ 63 wird wie folgt geändert:
1.14.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 63

Hinweispflicht“.

1.14.2
In Satz 1 wird die Angabe „Umsatzsteuergesetz (UStG)“ durch die Angabe „UStG“ ersetzt.
1.15
§ 74 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1.15.1
In Nr. 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
1.15.2
Folgende Nr. 8 wird angefügt:
„8.
die Erfassungs- und Meldelisten über umsatzsteuerbare Geschäfte.“
1.16
§ 75 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Die Prüfung soll feststellen, ob der Gerichtsvollzieher seine Dienstgeschäfte während des Prüfungszeitraums ordnungsgemäß erledigt hat. 2Sie umfasst daher den gesamten Inhalt der Geschäftsbücher und Akten. 3Die dienstlichen Daten in den vom Gerichtsvollzieher genutzten Fachsoftwares sind ebenfalls von der Geschäftsprüfung erfasst. 4Bei der Prüfung ist besonders darauf zu achten, ob

  1. 1. die Aufträge vollzählig in die Dienstregister eingetragen und die geleisteten Vorschüsse richtig gebucht sind,
  2. 2. die Aufträge rechtzeitig erledigt sind,
  3. 3. die Kosten einschließlich Umsatzsteuer richtig angesetzt und eingetragen sind,
  4. 4. die eingezogenen Geldbeträge richtig und rechtzeitig an die Auftraggeber und sonstigen Empfangsberechtigten ausgezahlt oder an die Kasse abgeliefert sind,
  5. 5. die im Dienstregister I Spalte 8 und im Dienstregister II Spalte 5 eingetragenen Vermerke zutreffen,
  6. 6. die Eintragungen in den Sonderakten, den Dienstregistern, den Kassenbüchern, dem Reisetagebuch, den Quittungsblöcken und den Kontoauszügen des Kreditinstituts miteinander übereinstimmen,
  7. 7. die Kassenbücher richtig und sauber geführt und die Geldspalten richtig aufgerechnet sind,
  8. 8. die Sonderakten ordentlich geführt sind und die Belege über die Auslagen enthalten,
  9. 9. unverhältnismäßig viele Vollstreckungsverfahren erfolglos geblieben sind,
  10. 10. die Vollstreckungskosten in auffallendem Missverhältnis zu dem Ergebnis der Vollstreckung stehen,
  11. 11. die Meldepflichten gemäß § 82 in Bezug auf die Abführung der Umsatzsteuer eingehalten werden.“
1.17
Folgender vierzehnter Abschnitt wird angefügt:

Vierzehnter Abschnitt

Behandlung steuerbarer Geschäfte

§ 82

Meldung an die jeweilige Organisationseinheit

(1) 1Der Gerichtsvollzieher meldet die für die Umsatzsteuerbemessung maßgeblichen Entgelte sowie Umsatzsteuerbeträge und umsatzsteuerbaren Geschäfte innerhalb der festgelegten Meldefrist an die nach dem Umsatzsteuergesetz zuständige Organisationseinheit oder an eine von dieser bestimmte Stelle. 2Wenn keine umsatzsteuerbaren Geschäfte angefallen sind, ist eine Nullmeldung zu erstatten.

(2) 1Die Meldung enthält eine Einzelauflistung der im vergangenen Monat für

a)
im Inland steuerbare Leistungen in Rechnung gestellten Netto-Entgelte und Umsatzsteuerbeträge,
b)
nicht steuerbare sonstige Leistungen ins EU-Gemeinschaftsgebiet nach § 18a Absatz 2 UStG in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers,
c)
übrige nicht steuerbare Umsätze in ein Drittland in Rechnung gestellten Netto-Entgelte sowie
d)
in Abzug zu bringende Vorsteuerbeträge und
e)
eventuelle Berichtigungen zu bereits erfolgten Meldungen

unter Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer nach Vordruck GV-ML. 2Sofern die Meldung elektronisch erfolgt, ist sie gemäß § 130a Absatz 3 ZPO einzureichen.

§ 83

Anforderung an die Kostenrechnung

(1) Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers hat die sich aus § 14 Absatz 4, § 14a Absatz 1 UStG ergebenden Angaben zu enthalten.

(2) Die nach § 14 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 UStG erforderliche Rechnungsnummer wird durch die Geschäftsnummer in Verbindung mit der laufenden Nummer der Rechnung in dem jeweiligen Verfahren und einen Zusatz nach landesspezifischer Vorgabe gebildet.“

1.18
Das Verzeichnis der Vordrucke wird wie folgt neu gefasst:

Verzeichnis der Vordrucke

GV 1 Dienstregister I
GV 2 Dienstregister II
GV 3 Kassenbuch I
GV 4 Kassenbuch II
GV 5 Abrechnungsschein
GV 6 Reisetagebuch
GV 7 Quittung
GV-ML Meldung der Gerichtsvollzieher nach UStG (Inland, EU-Ausland, Drittland)

(Der Vordruck GV 5 ist nicht bundeseinheitlich gefasst.)

1.19
Die Vordrucke GV 1, GV 4 und GV 5 sind durch die anliegenden Vordrucke zu ersetzen.
1.20
Der anliegende Vordruck GV-ML wird neu eingeführt.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten Nrn. 1.1.1 und 1.5 am 1. Juni 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor



Anlagen