Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 745 vom 21.12.2022

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Verwaltungsvorschrift

2126.0-G
  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen und Umweltschutz
  • Krankheitsverhütung und -bekämpfung, Krankenhauswesen
  • Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfe

2126.0-G

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen
Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie
anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben
(KuHeMo-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 6. Dezember 2022, Az. 74-G8002-2021/4-13

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO), Zuwendungen für Maßnahmen zur Steigerung der medizinischen Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1.1
Zweck der Zuwendung

1Die bayerischen Kurorte und Heilbäder sind Kompetenzzentren für Gesundheit. 2Aufgrund nur weniger vorliegender Studien von guter Qualität bedarf es nach den Methoden der evidenzbasierten Medizin sowie den Empfehlungen der guten wissenschaftlichen Praxis indikationsspezifischer belastbarer Nachweise für die in den Kurorten traditionell eingesetzten und neu entwickelten medizinischen und gesundheitsfördernden Verfahren. 3Dies hilft den Patienten und anderweitigen Nutzern auf die nachgewiesene Wirksamkeit der Kurortmedizin vertrauen zu können und den Kostenträgern entsprechende Behandlungen und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention von Krankheiten zu akzeptieren und gegebenenfalls zu finanzieren. 4Der Freistaat Bayern wird seine hochprädikatisierten Kurorte und Heilbäder und seine anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe mit diesem Förderprogramm dabei unterstützen, Maßnahmen und Untersuchungen für den Nachweis der medizinischen Qualität im Sinne der Ergebnisqualität durchzuführen. 5Dadurch sollen die Akzeptanz der kurortmedizinischen Maßnahmen und die Gesundheit in der Bevölkerung gefördert, relevante und häufige Erkrankungen verhindert und der Gesundheitsstandort Bayern gleichermaßen gestärkt und zukunftsorientiert ausgerichtet werden. 6Ziel der Förderung ist es, erforderliche wissenschaftliche, empirische Evidenzen zur (Kur-)Medizin zu entwickeln und dadurch die medizinische Qualität in den bayerischen hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern sowie in den anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben weiter zu verbessern. 7Die evidenzbasierten Kriterien und Indikatoren für die Steigerung der medizinischen Qualität sollen sich maßnahmespezifisch an den Fachstandards orientieren. 8Beispiele hierfür sind

  • zum Einen nachhaltige patientenrelevante Wirkungen zu erzielen, wie zum Beispiel Verbesserungen des Gesundheitszustands, der Lebensqualität, des Wohlbefindens, Reduktion von Schmerzen, Steigerung der Beweglichkeit aber auch der Patienten- und Teilnehmerzufriedenheit,
  • zum Anderen die Entwicklung und Evaluation wirksamer neuer Behandlungsmethoden und gesundheitsfördernder Maßnahmen,

möglichst unter Einbezug des natürlichen Heilmittels oder kurortspezifischen Verfahrens.

1.2
Gegenstand der Förderung

1Gegenstand der Förderung sind Projekte, die im Rahmen eines therapeutischen, rehabilitativen, präventiven oder gesundheitsfördernden kurörtlichen Gesamtkonzepts umgesetzt werden. 2Gefördert werden insbesondere Studien und Untersuchungen

  • zur Verbesserung der Evidenz von Vorsorgemaßnahmen und medizinischen Interventionen im Rahmen von Aufenthalten in hochprädikatisierten Kurorten, Heilbädern und anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetrieben oder
  • zur Ausrichtung der hochprädikatisierten Kurorte, Heilbäder und anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebe auf häufige und relevante umwelt- und lebensstilbedingte chronische Krankheiten und Beschwerden und medizinische Zukunftsthemen inklusive zielgruppenspezifischer gesundheitsfördernder Angebote,

wenn sie mit einem der Forschungsfrage angemessenen Nachbeobachtungszeitraum qualitätsgesichert durchgeführt und evaluiert werden. 3Darüber hinaus werden insbesondere auch der Einsatz digitaler Technologie oder Infrastrukturmaßnahmen gefördert, soweit diese jeweils für die Durchführung des Projekts notwendig sind. 4Nicht gefördert werden Maßnahmen, die primär touristisch oder wellnessorientiert sind.

1.3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können natürliche und juristische Personen sein.

1.4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung eines Projekts setzt – neben der Berücksichtigung des Fördergegenstandes (Nr. 1.2) – voraus, dass

a)
das Projekt einen Bezug zu Gemeinden hat, die
aa)
über eine Anerkennung gemäß §§ 3 bis 8 der Bayerischen Anerkennungsverordnung (BayAnerkV) verfügen oder
bb)
Sitz eines anerkannten Heilquellen- und Moorkurbetriebs gemäß Teil 3 des Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind oder
cc)
Sitz eines Staatsbads gemäß Anhang zum Amtlichen Verzeichnisses der anerkannten Kurorte, Luftkurorte und Erholungsorte in Bayern sind,
b)
das natürliche Heilmittel oder das kurortspezifische Verfahren gemäß der Prädikatisierung oder der der Artbezeichnung gemäße Kurortcharakter angemessen eingebunden wird,
c)
das Gesamtkonzept bei Antragstellung hinreichend wissenschaftlich begründet ist und
d)
mit dem Projekt noch nicht begonnen wurde.
1.5
Art und Umfang der Zuwendung
1.5.1
Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung.

1.5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind nur Personal-, Sach- und Investitionsausgaben, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung des Vorhabens erforderlich sind, den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Maßnahmenträger zu tragen sind. 2Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Hochbauausgaben ist die jeweils geltende Fassung der DIN 276 zugrunde zu legen. 3Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei Baumaßnahmen zählen:

a)
Ausgaben für die Baukonstruktion (Kostengruppe 300) und technische Anlagen (Kostengruppe 400), mit Ausnahme der Zuschaueranlagen bei Bädern und Ähnlichem sowie Wohnräume für Hausmeister, Aufsichtspersonal und Ähnliche,
b)
für die künstlerische Ausstattung (Kostengruppe 640) im Rahmen der Nr. 5.2.1.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR),
c)
der Kostengruppen 610 bis 630, soweit sie dem Zweck und Gegenstand (Nrn. 1.1 und 1.2) der Förderrichtlinie entsprechen und damit zur Steigerung der medizinischen Qualität erforderlich sind,
d)
für Architekten, Landschaftsarchitekten und Ingenieurleistungen nach Nr. 5.2.1.1 FAZR.

4Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:

a)
Personalausgaben, die über den Leistungen eines vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst liegen,
b)
Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb oder dem laufenden Unterhalt einer Einrichtung,
c)
Grunderwerbskosten (Kostengruppe 100),
d)
Kosten für vorbereitende Maßnahmen (Kostengruppe 200), wie Herrichten (Kostengruppe 210) und öffentliche Erschließung (Kostengruppe 220), Ausgleichsabgaben (Kostengruppe 240) und Übergangsmaßnahmen (Kostengruppe 250) mit Ausnahme der Kosten für die nicht-öffentliche Erschließung (Kostengruppe 230),
e)
Außenanlagen und Freiflächen (Kostengruppe 500), es sei denn diese sind zur Benutzung des Gebäudes oder der Anlage unbedingt erforderlich,
f)
alle Baunebenkosten (Kostengruppe 700), mit Ausnahme der Architekten- einschließlich Landschaftsarchitektenleistungen und Ingenieurleistungen (Kostengruppen 720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden (mit Ausnahme der Grundlagenermittlung, Vorplanung, Mitwirkung bei der Vergabe, Objektbetreuung sowie Dokumentation) sowie der Ausgaben für die künstlerischen Leistungen (Kostengruppe 750) im Rahmen der Kostenrichtwerte; jedoch höchstens nach Maßgabe der Nr. 5.2.1.2 FAZR,
g)
Eigenregiearbeiten, freiwillige unentgeltliche Arbeiten, Sachleistungen.
1.5.3
Bindungsfrist

1Die Zweckbindungsfrist für die mit der Zuwendung erworbenen und fertiggestellten Gegenstände – ausgenommen Verbrauchsgüter – beträgt zehn Jahre. 2Abweichend davon beträgt die Zweckbindungsfrist bei unbeweglichen Investitionsgütern 25 Jahre, fünf Jahre für Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände und drei Jahre für eine EDV-technische Ausstattung.

1.5.4
Bewilligungszeitraum

Der Bewilligungszeitraum (Projektzeitraum) beträgt höchstens 36 Monate.

1.5.5
Höhe der Förderung

1Die Zuwendung beträgt

a)
für zuwendungsfähige Personal- und Sachausgaben bis zu 70 %,
b)
für zuwendungsfähige Investionsausgaben bis zu 50 %,

höchstens jedoch insgesamt 500 000 Euro. 2Der Zuwendungsempfänger muss einen Eigenanteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben erbringen.

1.5.6
Mehrfachförderung

1Für Maßnahmen, die nach diesen Richtlinien gefördert werden, darf keine Förderung aus anderen Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. 2Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. 3Nr. 1.5.5 Satz 2 gilt entsprechend.

1.5.7
EU-Beihilferecht

Das EU-Beihilferecht mit seinen „DAWI-De-minimis-Verordnungen“ in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.

2.
Verfahren
2.1
Antragstellung

1Der Antrag ist vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dem Antragsformular sind beizufügen:

a)
eine Projektbeschreibung, in der neben Einzelheiten zum Projekt, insbesondere Titel, Ort, Beginn und Ende, vor allem Hintergrund und Ziele sowie die Bedeutung des Projekts für die medizinische Qualität in den hochprädikatisierten Kurorten und Heilbädern dargestellt werden, und
b)
ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit den Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung).

3Im Falle von Baumaßnahmen sind dem Antragsformular ferner beizufügen:

a)
Planunterlagen, bestehend aus
aa)
dem Bau-, dem Raumprogramm oder beidem, gegebenenfalls mit Anerkennungsvermerk,
bb)
einem Übersichtsplan und – sofern vorhanden – eine topografische Karte im Maßstab 1 : 25 000 (TK 25),
cc)
einem Lageplan des Bauvorhabens, mindestens im Maßstab 1 : 1 000, mit Darstellung der Erschließung,
dd)
Plänen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,
b)
Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit,
c)
Erläuterungsbericht nach Muster 6 zu den VV zu Art. 44 BayHO,
d)
Kostenermittlung nach Muster 5 zu den VV zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind; gegebenenfalls sind weitere Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen; Flächen und Rauminhalte sind nach DIN 277 zu berechnen.

4Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten oder weitere Unterlagen anfordern.

2.2
Bagatellgrenze

Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mit mindestens 100 000 Euro festgesetzt werden.

2.3
Bewilligung und Auszahlung

1Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit ist Bewilligungsbehörde. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag. 3Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag. 4Kommunale Körperschaften haben hierfür das Formblatt nach Muster 3 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 5Der Auszahlungsantrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

2.4
Nachweis der Verwendung

1Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Kommunale Körperschaften haben hierfür das Formblatt nach Muster 4 zu den VV zu Art. 44 BayHO zu verwenden. 3Der Verwendungsnachweis wird von der Bewilligungsbehörde abschließend geprüft. 4Dem Verwendungsnachweis ist ein Bericht zur Evaluation der geförderten Maßnahme beizufügen. 5Bei Studien und Gutachten erfolgt die Vorlage des Berichts nach Ablauf des Nachbeobachtungszeitraums.

2.5
Veröffentlichungen, Kommunikation

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

3.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor