Veröffentlichung BayMBl. 2022 Nr. 761 vom 28.12.2022

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zur Erstattung der Kosten der zur Bewältigung der Corona-Pandemie und
des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs
hinzugezogenen koordinierenden Ärzte und Versorgungsärzte aus dem
Sonderfonds Corona-Pandemie sowie aus §§ 4, 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes und Art. 8 des Aufnahmegesetzes
(SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie – KErstR)

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und
des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 16. Dezember 2022, Az. 35d-G8060-2020/26-230 und G5-6744-1-27

1.Zweck der Erstattung

1.1
Hinzuziehung von koordinierenden Ärzten zur Pandemiebewältigung und zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs

1Der Ministerrat hat mit seinem Beschluss vom 10. November 2020 das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) beauftragt, die Rahmenbedingungen für eine Hinzuziehung koordinierender Ärzte auf Ebene der Kreisverwaltungsbehörden sowie die weiteren Grundlagen für die Erstattung der den Ärzten entstehenden Aufwendungen zu schaffen. 2Mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat das StMGP weiter beauftragt, die KErstR so anzupassen, dass den Kreisverwaltungsbehörden die Kosten des Einsatzes der koordinierenden Ärzte auch über das Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus erstattet werden können. 3Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 hat der Ministerrat die Beauftragung des StMGP dahingehend ergänzt, dass der Einsatz der koordinierenden Ärzte nach Aufhebung der Feststellung des Katastrophenfalles fortgesetzt werden darf und die KErstR auch im Hinblick auf die Erstattung der Kosten eines Einsatzes der koordinierenden Ärzte zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs bis Ablauf des 31. Mai 2022 erweitert werden soll. 4Die Entscheidung, ob ein koordinierender Arzt, der möglichst aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte stammen soll, für die Koordinierung der Maßnahmen der Pandemiebewältigung sowie zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs ergänzend zu den Erbringern der ambulanten medizinischen Leistungen vor Ort eingesetzt wird, trifft die Leitung der Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. 5Nach Aufhebung der Feststellung des Katastrophenfalles kann durch die Kreisverwaltungsbehörde im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns erneut über die Einsetzung eines koordinierenden Arztes entschieden werden. 6Die Einsetzung nach Satz 5 kann rückwirkend zum 12. Mai 2022 erfolgen.

1.2
Hinzuziehung von Versorgungsärzten während des Vorliegens einer Katastrophe

1Mit Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (StMI) vom 10. November 2021 wurde aufgrund der Corona-Pandemie erneut das Vorliegen einer Katastrophe im Freistaat Bayern gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes (BayKSG) festgestellt. 2Mit Bekanntmachung vom 9. März 2022 hat das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration mit Wirkung ab 10. März 2022 das Vorliegen einer Katastrophe auch aufgrund der Ukraine-Krise festgestellt. 3Zur Bewältigung des zusätzlichen Versorgungsbedarfs während der Corona-Pandemie und zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Versorgung der Bevölkerung sowie zur Bewältigung des für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs ist während des Vorliegens der Katastrophe in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt ein Versorgungsarzt als Mitglied der Führungsgruppe Katastrophenschutz (FüGK) einzusetzen. 4Dieser wird vom Landrat bzw. Oberbürgermeister ernannt. 5Die Hinzuziehung erfolgt im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns. 6Sobald ein Versorgungsarzt hinzugezogen ist, führt dieser die Aufgaben des koordinierenden Arztes gemäß Nr. 1.1 fort. 7Mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2021 hat der Ministerrat das StMGP beauftragt, die KErstR so anzupassen, dass die Kosten des Einsatzes der Versorgungsärzte während des Zeitraums der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe in Bayern erstattet werden können. 8Durch Beschluss des Ministerrats vom 17. Mai 2022 wurde das StMGP beauftragt, weitere Anpassungen der KErstR dahingehend vorzunehmen, dass Einsätze der Versorgungsärzte zur Bewältigung des für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs während des Zeitraums der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG auch aufgrund der Ukraine-Krise, das heißt vom 10. März 2022 bis Ablauf des 11. Mai 2022, erstattet werden können.

1.3
Besondere Vorgaben

1Mit Bekanntmachung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) zur Aufrechterhaltung der Arztversorgung während der Corona-Pandemie des StMGP vom 2. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 707) sowie mit Schreiben des StMGP vom 16. November 2020 wurden die Kreisverwaltungsbehörden aufgefordert, einen koordinierenden Arzt zu bestellen und mit ihm Aufwandserstattungsvereinbarungen zu schließen. 2Diese sollen sich weiterhin an der zwischen dem StMGP und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2020 orientieren. 3Mit gemeinsamer Bekanntmachung des StMGP und des StMI zur Aufrechterhaltung der ambulanten Arztversorgung während des Vorliegens einer Katastrophe vom 8. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 864) wurde bestimmt, dass die Kreisverwaltungsbehörden während des Vorliegens einer Katastrophe Versorgungsärzte einsetzen. 4Mit gemeinsamer Bekanntmachung des StMGP und des StMI zur Aufrechterhaltung der ambulanten Arztversorgung während des Vorliegens einer Katastrophe vom 21. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 373) wurde der Aufgabenbereich der Versorgungsärzte dahingehend erweitert, dass ab dem 10. März 2022 auch koordinierende Tätigkeiten im Rahmen der Bewältigung der Ukraine-Krise übernommen werden können. 5In der Bekanntmachung nach Satz 4 ist Näheres zum Aufgabenbereich der Versorgungsärzte geregelt. 6Mit weiterer gemeinsamer Bekanntmachung des StMGP und des StMI zur Aufrechterhaltung der Arztversorgung während der Corona-Pandemie und des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs vom 21. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 374) wurde bestimmt, dass die Tätigkeiten der Versorgungsärzte nach Feststellung des Endes des Katastrophenfalles durch die koordinierenden Ärzte mit folgender Maßgabe fortgesetzt werden sollen:

a)
Tätigkeiten zur Bewältigung der Corona-Pandemie können bis einschließlich 31. Dezember 2022 fortgeführt werden;
b)
Tätigkeiten zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs können bis einschließlich 31. Mai 2022 erstattet werden; ab dem 1. Juni 2022 wird die diesbezüglich erweiterte Tätigkeit der koordinierenden Ärzte nicht mehr fortgeführt.
1.4
Regelungsinhalt

Diese Richtlinie regelt die Erstattung der den Kreisverwaltungsbehörden bzw. Landkreisen und kreisfreien Städten im Rahmen der Hinzuziehung der koordinierenden Ärzte sowie der Versorgungsärzte entstandenen Kosten unter Berücksichtigung der Vorgaben der Beschlüsse der Staatsregierung vom 10. November 2020 und vom 17. Mai 2022 sowie der gemeinsamen Bekanntmachungen des StMGP und des StMI vom 21. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 373 und 374).

2.Erstattungsgrundlagen

2.1
Zeitraum der Erstattung von Koordinierungsleistungen zur Bewältigung der Corona-Pandemie

1Erstattet werden Kosten, die durch den Abschluss einer Vereinbarung zur Aufwandserstattung zwischen den Kreisverwaltungsbehörden und den koordinierenden Ärzten nach Maßgabe der zwischen dem StMGP und der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vom 4. Dezember 2020 oder einer entsprechenden Vereinbarung mit Versorgungsärzten entstanden sind. 2Erstattungsfähig sind nur Kosten der koordinierenden Ärzte, die ab dem Zeitpunkt der Mandatierung durch die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns angefallen sind, frühestens jedoch ab dem 10. August 2020. 3Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der koordinierenden Ärzte erlischt mit dem Ende der Möglichkeit, nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) zu treffen oder mit der Hinzuziehung eines Versorgungsarztes. 4Die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Versorgungsärzte erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem die Feststellung des Endes der Katastrophe gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG wirksam wird. 5Bei erneuter Einsetzung eines koordinierenden Arztes gemäß Nr. 1.1 nach Feststellung des Endes der Katastrophe richtet sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach Satz 2.

2.2
Zeitraum der Erstattung von Koordinierungsleistungen zur Bewältigung des für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs

1Kosten der Versorgungsärzte, die im Zeitraum vom 10. März 2022 bis Ablauf des 11. Mai 2022 durch Tätigwerden im Sinne von Nr. 2.4 Satz 3 entstanden sind, sind erstattungsfähig nach Maßgabe von Nr. 2.1 Satz 4. 2Soweit nach Feststellung des Endes der Katastrophe gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayKSG ab 12. Mai 2022 koordinierende Ärzte eingesetzt wurden, sind deren Kosten, die durch Tätigwerden im Sinne von Nr. 2.3 Satz 3 und 4 entstanden sind, nur erstattungsfähig bis zum Wechsel der ukrainischen Geflüchteten vom Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zum Rechtskreis des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) oder des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) mit Ablauf des 31. Mai 2022. 3Im Übrigen richtet sich die Erstattungsfähigkeit nach Nr. 2.1.

2.3
Koordinierender Arzt

1Der koordinierende Arzt hat gemäß Nr. 2 der gemeinsamen Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 21. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 374) die Aufgabe, die Kreisverwaltungsbehörden bei der Eindämmung und Kontrolle der Pandemie zu unterstützen, durch Koordinierung der Zusammenarbeit mit niedergelassenen Ärzten eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ärztlichen Leistungen und entsprechender Schutzausrüstung zu planen und zu koordinieren sowie an der Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist. 2Gegenstand der Planung und Koordinierung durch den koordinierenden Arzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der Corona-Pandemie und Aufrechterhaltung der ärztlichen Versorgung örtlich erforderlich ist, insbesondere:

a)
Planung und Koordinierung von Schwerpunktpraxen oder vergleichbarer Strukturen für die Untersuchung und Behandlung von Infekt-Patienten und die Gewinnung des hierfür erforderlichen Personals,
b)
Planung und Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der ambulanten ärztlichen Grundversorgung,
c)
Unterstützung bei der Koordinierung und Verteilung der infektionsfachlich notwendigen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) an die in den Arztpraxen Beschäftigten bei Bedarf,
d)
Unterstützung bei der Vorbereitung und Umsetzung des Bayerischen Impfkonzepts zur Bewältigung der Corona-Pandemie, insbesondere durch Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Mitwirkung von Vertragsärzten in Impfzentren und Mobilen Impfteams.

3Zusätzlich hat der koordinierende Arzt nach Nr. 3 der gemeinsamen Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 21 Juni 2022 (BayMBl. Nr. 374) die Aufgabe, bei der Bewältigung der gestiegenen Anforderungen an die medizinische Versorgung in Folge der Fluchtbewegungen aus der Ukraine nach Deutschland zu unterstützen und eine ausreichende medizinische Versorgung der Geflüchteten aus der Ukraine im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu planen und zu koordinieren. 4Gegenstand der Planung und Koordinierung durch den Versorgungsarzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine örtlich erforderlich ist, insbesondere:

a)
Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte (sog. örtliche Träger) sowie der zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzte und -psychotherapeuten bei der Sicherstellung und Gewährung der medizinischen Versorgung der Geflüchteten:
aa)
Sicherstellung einer gynäkologischen Betreuung von geflüchteten Schwangeren aus der Ukraine,
bb)
Steuerung des Behandlungsbedarfs von akuten oder chronischen Erkrankungen bei ukrainischen Geflüchteten,
b)
Unterstützung der niedergelassenen Ärzte und Impfzentren bei der Koordinierung von (Reihen-)Impfungen für Geflüchtete aus der Ukraine, insbesondere bei (Reihen-)Masernschutzimpfungen,
c)
Bei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 IfSG erforderlicher Vorlage eines Nachweises zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose:
aa)
Unterstützung der Regierung, des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt bei der Koordinierung von Terminen,
bb)
Unterstützung der Regierung, des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt bei der Vermittlung von Kontakten zu niedergelassenen Praxen, zum Beispiel Radiologen oder sonstigen Fachärzten mit Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Untersuchungen, insbesondere mit Möglichkeit zum Thorax-Röntgen.
2.4
Versorgungsarzt

1Der Versorgungsarzt hat als Mitglied der FüGK die Aufgabe, gemäß Nrn. 2 und 3 der gemeinsamen Bekanntmachung des StMGP und des StMI vom 21. Juni 2022 (BayMBl. Nr. 373) eine ausreichende Versorgung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich mit ambulanten ärztlichen Leistungen zu planen und zu koordinieren, soweit dies bei der Bewältigung der Katastrophe erforderlich ist. 2Gegenstände der Planung und Koordinierung durch den Versorgungsarzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der Corona-Pandemie örtlich erforderlich ist, insbesondere:

a)
Etablierung von Schwerpunktpraxen und Organisation von Infektsprechstunden für die Untersuchung und Behandlung sowie gegebenenfalls Testung von potentiell infektiösen Patienten, insbesondere COVID-19-Patienten, und die Rekrutierung des hierfür erforderlichen Personals; dabei sind vorrangige Abrechnungsmöglichkeiten medizinischer und organisatorischer Leistungen im Rahmen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns abzustimmen,
b)
Planung und Vorbereitung aller notwendigen Maßnahmen, die aufgrund des pandemiebedingten Bedarfsanstiegs erforderlich sind, damit die ambulante ärztliche Grund- und Regelversorgung weiterhin aufrechterhalten werden kann,
c)
Unterstützung der Impfzentren und niedergelassenen Ärzte bei der Umsetzung der Bayerischen Impfstrategie,
d)
Bei Bedarf Unterstützung der FüGK bei der etwaigen Verpflichtung insbesondere medizinischen Personals.

3Gegenstände der Planung und Koordinierung durch den Versorgungsarzt im jeweiligen Zuständigkeitsbereich einer Kreisverwaltungsbehörde sind, soweit dies zur Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine örtlich erforderlich ist, insbesondere:

a)
Unterstützung der Landkreise und kreisfreien Städte (sog. örtliche Träger) sowie der zugelassenen und ermächtigten Vertragsärzte und -psychotherapeuten bei der Sicherstellung und Gewährung der medizinischen Versorgung der Geflüchteten:
aa)
Sicherstellung einer gynäkologischen Betreuung von geflüchteten Schwangeren aus der Ukraine,
bb)
Steuerung des Behandlungsbedarfs von akuten oder chronischen Erkrankungen bei ukrainischen Geflüchteten,
b)
Unterstützung der niedergelassenen Ärzte und Impfzentren bei der Koordinierung von (Reihen-)Impfungen für Geflüchtete aus der Ukraine, insbesondere bei (Reihen-)Masernschutzimpfungen,
c)
Bei gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 IfSG erforderlicher Vorlage eines Nachweises zum Ausschluss einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose:
aa)
Unterstützung der Regierung, des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt bei der Koordinierung von Terminen,
bb)
Unterstützung der Regierung, des Landratsamts oder der kreisfreien Stadt bei der Vermittlung von Kontakten zu niedergelassenen Praxen, zum Beispiel Radiologen oder sonstigen Fachärzten mit Möglichkeit zur Durchführung entsprechender Untersuchungen, insbesondere mit Möglichkeit zum Thorax-Röntgen.
2.5
Vergütung

1Die Vergütung des koordinierenden Arztes oder des Versorgungsarztes in angemessenem Umfang wird entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Landrat bzw. Oberbürgermeister und dem koordinierenden Arzt oder dem Versorgungsarzt erstattet. 2Eine vereinbarte Vergütung ist im Falle der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe auf eine gegebenenfalls ebenfalls erforderliche Entschädigung wegen notwendiger Praxisschließung nach dem BayKSG anzurechnen, um insoweit eine Doppelvergütung auszuschließen. 3Zur Arbeitszeit eines koordinierenden Arztes oder Versorgungsarztes gehört nicht die Zeit, in der er selbst Patienten, zum Beispiel in einer Schwerpunktpraxis, behandelt.

3.Erstattungsempfänger

Erstattungsempfänger sind die Kreisverwaltungsbehörden (für die Erstattung von Kosten nach Nr. 4.2.1) bzw. die Landkreise und kreisfreien Städte (für die Erstattung von Kosten nach Nr. 4.2.2).

4.Art und Umfang der Erstattung

4.1
Erstattungsfähige Tätigkeiten

1Erstattungen werden nur für Tätigkeiten gewährt, die

a)
in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Corona-Pandemie oder des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs stehen,
b)
notwendig waren, um eine drohende Gefahr abzuwenden oder hohe Sachschäden zu vermeiden und
c)
im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie oder zur Bewältigung des für Geflüchtete aus der Ukraine anfallenden zusätzlichen Versorgungsbedarfs angemessen und wirtschaftlich vertretbar waren.

2Nicht erstattungsfähig sind Kosten für Tätigkeiten, deren Schwerpunkt dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns zuzuordnen ist.

4.2
Finanzierungsgrundlagen und Aufteilung der Kosten
4.2.1
Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie

1Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie, die durch Tätigkeiten der koordinierenden Ärzte im Sinne von Nr. 2.3 Satz 1 und 2 oder durch Tätigkeiten der Versorgungsärzte im Sinne von Nr. 2.4 Satz 2 entstanden sind, werden aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie erstattet. 2Diese Kosten können nur erstattet werden, wenn sie durch die Kreisverwaltungsbehörde oder in deren Auftrag veranlasst wurden; ausgenommen bleiben Fälle,

a)
in denen eine Veranlassung wegen Gefahr im Verzug nicht möglich war und
b)
gleichwertige eigene Hilfskräfte und Hilfsmittel oder geeignete Hilfskräfte nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung standen.
4.2.2
Kosten im Zusammenhang mit der Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine

Notwendige Kosten, die durch Tätigkeiten der Versorgungsärzte im Sinne der Nr. 2.4 Satz 3 im Zeitraum vom 10. März 2022 bis Ablauf des 11. Mai 2022 sowie durch Tätigkeiten der koordinierende Ärzte im Sinne von Nr. 2.3 Satz 3 und 4 im Zeitraum vom 12. Mai 2022 bis zum Wechsel der Geflüchteten aus der Ukraine vom Rechtskreis des AsylbLG zum Rechtskreis des SGB II oder SGB XII mit Ablauf des 31. Mai 2022 unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entstanden sind, sind auf Grundlage der §§ 4, 6 AsylbLG, Art. 8 AufnG erstattungsfähig.

4.2.3
Aufteilung der Kosten

1Für die Aufteilung zwischen der Verbuchung der Ausgaben zu Lasten des Sonderfonds Corona-Pandemie und zu Lasten der im Vollzug des AsylbLG zugewiesenen Ausgabemittel können für den Zeitraum ab 10. März 2022 bis 17. Mai 2022 aufgrund des Überwiegens der Corona-Tätigkeit pauschal 75 % aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie und 25 % aus den Haushaltsmitteln für das AsylbLG erstattet werden. 2Sofern vor Ort zwischen den je Themenbereich (Corona/Ukraine) geleisteten Stunden mangels entsprechender Dokumentation nicht scharf unterschieden werden kann und daher keine spitze Abrechnung möglich ist, kann auch über den 17. Mai 2022 hinaus für den gesamten Zeitraum der anteiligen Finanzierung aus AsylbLG-Mitteln, das heißt bis 31. Mai 2022, diese Quotelung (75 % aus dem Sonderfonds Corona-Pandemie und 25 % aus den Haushaltsmitteln für das AsylbLG) genutzt werden.

4.3
Art der Kostenerstattung
4.3.1
Zeit vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe

1Für Zeiträume, in denen ein Vertragsarzt bereits seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns als koordinierender Arzt mandatiert ist und seitens der Leitung der jeweiligen Koordinierungsgruppe im Sinne des gemeinsamen Schreibens des StMGP und des StMI vom 12. August 2020 (Az. G4-A2450-2020/24-1) allgemein zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe hinzugezogen wurde, aber die jeweilige Koordinierungsgruppe noch nicht aktiviert wurde, erhält der koordinierende Arzt für Maßnahmen zur Vorbereitung seiner späteren Mitarbeit in der Koordinierungsgruppe eine pauschale monatliche Aufwandserstattung. 2Es wird davon ausgegangen, dass die koordinierenden Ärzte in diesem Zeitraum notwendige Vorbereitungen treffen, um ab Aktivierung der Koordinierungsgruppe zeitnah und effizient ihre Tätigkeit aufnehmen zu können. 3Dies können unter anderem die regelmäßige Information über die lokale Lageentwicklung und Versorgungstrukturen sowie Aufbau und Pflege der notwendigen Kommunikationswege in die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, zu den niedergelassenen Ärzten vor Ort und den örtlichen Behörden sein. 4Mit der pauschalierten Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Kosten als abgegolten. 5Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine wird keine pauschale monatliche Aufwandserstattung ausbezahlt.

4.3.2
Zeit nach Aktivierung der Koordinierungsgruppe

1Für den Zeitraum ab Aktivierung der Koordinierungsgruppe erhält ein koordinierender Arzt eine nach Zeitaufwand bemessene Aufwandserstattung. 2Reisezeiten können dabei ebenfalls als ersatzfähiger Zeitaufwand anzusehen sein. 3Mit der zeitbezogenen Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Aufwendungen als abgegolten. 4Die Erstattungsfähigkeit bleibt von der Feststellung des Vorliegens einer Katastrophe oder der Feststellung des Endes einer Katastrophe im Sinne des BayKSG unberührt.

4.3.3
Zeit während des Einsatzes von Versorgungsärzten

1Für den Zeitraum während seines Einsatzes als Versorgungsarzt erhält dieser eine nach Zeitaufwand bemessene Aufwandserstattung. 2Reisezeiten können dabei ebenfalls als ersatzfähiger Zeitaufwand anzusehen sein. 3Mit der zeitbezogenen Aufwandserstattung gelten alle in diesem Zeitraum anfallenden Tätigkeiten und Aufwendungen als abgegolten.

4.4
Höhe der erstattungsfähigen Kosten

1Erstattet werden bis zu

a)
750 Euro pro Monat als Pauschalbetrag im Zeitraum vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe gemäß Nr. 4.3.1.
b)
120 Euro pro Stunde als zeitbezogener Pauschalbetrag nach Aktivierung der Koordinierungsgruppe gemäß Nr. 4.3.2 und für die Zeit während des Einsatzes von Versorgungsärzten gemäß Nr. 4.3.3.

2Die Auszahlung der Aufwandserstattung erfolgt als Bruttobetrag.

5.Ausgleich durch andere Mittel

1Eine Erstattung entfällt, wenn die Kosten durch andere Mittel, zum Beispiel durch Verrechnung oder durch die Sozialversicherungsträger, ausgeglichen werden können. 2Doppelerstattungen durch zusätzliche Inanspruchnahme anderer Corona-Maßnahmen sind ausgeschlossen.

6.Verfahren und Antragstellung für in Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Pandemie entstandene Kosten

6.1
Form des Antrags

Anträge der Kreisverwaltungsbehörden auf Erstattung sind nach dem anliegenden Formblatt bei der Regierung, in deren Bezirk der Erstattungsempfänger seinen Sitz hat, in einfacher Ausfertigung einzureichen.

6.2
Sachbericht

Den Anträgen ist ein Sachbericht beizufügen, der die den Ärzten gewährten Erstattungen und die von den Ärzten abgerechneten Leistungsstunden im Einzelnen darstellt und insbesondere auch das Vorliegen der Erstattungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 belegt.

6.3
Nachweise

1Die in den Anträgen enthaltenen Kosten sind durch prüffähige Tätigkeitsnachweise in Kopie nachzuweisen. 2Prüffähige Tätigkeitsnachweise sind insbesondere durch die Kreisverwaltungsbehörde bestätigte monatliche Aufstellungen der geleisteten Tätigkeit mit entsprechendem Zeitansatz und kurzer Beschreibung der Tätigkeiten und Maßnahmen. 3Für die Erstattung der Kosten der koordinierenden Ärzte für die pauschalierten Aufwendungen im Zeitraum vor Aktivierung der Koordinierungsgruppe nach Nr. 4.2.1 genügt die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde, dass der koordinierende Arzt allgemein zur Mitwirkung in der Koordinierungsgruppe hinzugezogen wurde.

6.4
Frist

1Erstattungsanträge sind in Ausnahme des Haushaltsgrundsatzes der Jährlichkeit für Kosten im Jahr 2020 bis zum Ablauf des 31. März 2021, für Kosten im Jahr 2021 bis zum 31. März 2022 und für Kosten im Jahr 2022 bis zum 31. März 2023 zu stellen. 2Über Ausnahmen entscheidet die Regierung unter Berücksichtigung der Gründe, die zur Verzögerung geführt haben.

7.Entscheidung über den Antrag nach Nr. 6

7.1
Zuständigkeit

Die Regierung entscheidet über die Anträge per Erstattungsbescheid.

7.2
Nebenbestimmungen zum Erstattungsbescheid

Werden dem Antragsteller nachträglich Kosten erlassen oder von Dritten erstattet, ist die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten und die Erstattung um diesen Betrag zu kürzen.

7.3
Prüfungsrecht durch andere Stellen

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BayHO durchzuführen. 2Dem StMGP sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Entsprechende Prüfungsrechte sind explizit in den Erstattungsbescheid als Nebenbestimmung aufzunehmen.

8.Verfahren für in Zusammenhang mit der Bewältigung der medizinischen Versorgung von Geflüchteten aus der Ukraine entstandene Kosten

1Für die Kostenerstattung von Ausgaben für die Tätigkeiten der Versorgungsärzte im Sinne von Nr. 2.4 Satz 3 sowie die Tätigkeiten der koordinierenden Ärzte im Sinne von Nr. 2.3 Satz 3 und 4 kommt das übliche Verfahren für die Kostenerstattung nach Art. 8 AufnG (Quartalsabrechnungen) sowie die hierfür geltende 12-Monats-Frist (§ 12 Abs. 4 der Asyldurchführungsverordnung) zur Anwendung. 2Die Landkreise und kreisfreien Städte erhalten also die ihnen durch die Zahlung von Aufwandserstattungen an die Versorgungsärzte und koordinierenden Ärzte für deren „Ukraine-Tätigkeit“ entstandenen notwendigen Kosten von den Regierungen erstattet. 3Hierfür sind die Kostenabrechnungsformulare für die Kostenerstattung nach Art. 8 AufnG zu verwenden. 4Dabei ist zu beachten, dass alle zusätzlichen Ausgaben für die Ukraine-Krise wie üblich entsprechend zu kennzeichnen und in das monatliche Meldeformular aufzunehmen sind.

9.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 10. März 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft. 3Die Bekanntmachung des StMGP über die SARS-CoV-2-Kostenerstattungsrichtlinie (KErstR) vom 30. Dezember 2020 (BayMBl. 2021 Nr. 1), die durch Bekanntmachung vom 24. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 66) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor

Karl Michael Scheufele

Ministerialdirektor



Anlage