2030.11-F
Sechzehnte Änderung der Allgemeinen Regelungen des
Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts
Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses
vom 16. Dezember 2022, Az. L 3 A 0310-1/26
§ 1
Die Bekanntmachung des Bayerischen Landespersonalausschusses über die Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) vom 9. Dezember 2010 (FMBl. 2011 S. 4, StAnz. 2011 Nr. 1), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. Mai 2022 (BayMBl. Nr. 352) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In der Inhaltsübersicht Abschnitt I wird nach der Angabe zu Nr. 5.2 folgende Angabe eingefügt:
- „5.3
- Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn“.
- 2. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 5.2 werden vor der Angabe „AVfV“ die Wörter „der Auswahlverfahrensordnung –“ eingefügt.
- b)
- Nach Nr. 5.2 wird folgende Nr. 5.3 eingefügt:
- „5.3
- Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn
Es wird die Zustimmung zu Ausnahmen von dem Grundsatz des § 14 Satz 2 Halbsatz 1 AVfV dahingehend erteilt, dass für die Auswahlverfahren für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im nichttechnischen Bereich der Leistungslaufbahn der Einstellungsjahre 2023 bis einschließlich 2027 bei fehlender Teilnahme am aktuellen Auswahlverfahren jeweils auf die Ergebnisse eines der Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre zurückgegriffen werden kann.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen am aktuellen Auswahlverfahren teilgenommen haben, ist allein das Ergebnis dieses Auswahlverfahrens maßgeblich.
Sofern Bewerber oder Bewerberinnen nicht am aktuellen Auswahlverfahren, jedoch an einem Auswahlverfahren der betreffenden Qualifikationsebene für eines der drei vorhergehenden Einstellungsjahre teilgenommen haben, kann auch eine hierbei erzielte Gesamtnote berücksichtigt und für die Ermittlung der Platzziffer im aktuellen Verfahren herangezogen werden. Bewerber oder Bewerberinnen sind von der Einstellungsbehörde anhand der dort erzielten Gesamtnote mit den anderen Bewerbern und Bewerberinnen für das betreffende Einstellungsjahr in Vergleich zu setzen und in die jeweilige Rangliste einzuordnen. Bei Bewerbern und Bewerberinnen mit gleicher Gesamtnote ist die bessere Note in der betreffenden Auswahlprüfung für eine vorrangige Einreihung entscheidend.
Das Zuweisungsverfahren bleibt im staatlichen Bereich gemäß § 13 Abs. 2 AVfV vorrangig. Bewerber und Bewerberinnen, die lediglich eine Gesamtnote aus einem Auswahlverfahren der drei vorhergehenden Einstellungsjahre vorweisen können, sind folglich bei den am Zuweisungsverfahren teilnehmenden staatlichen Stellen in die betreffenden ergänzenden Listen (Ersatzlisten) einzureihen.“
§ 2
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 in Kraft.
Horst Wonka
Generalsekretär