Qualifikationsprüfung (Zweite Prüfung) der Förderlehrerinnen und Förderlehrer 2023
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 19. Januar 2022, Az. III.3-BS7176.0/6/19
Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt die Qualifikationsprüfung 2023 nach der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Zweite Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer (Förderlehrerprüfungsordnung II – ZAPO/FöL II) vom 15. Juli 2011 (GVBl. S. 387), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2021 (GVBl. S. 643), für diejenigen Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter durch, die im September 2021 in den Vorbereitungsdienst eingetreten sind. Die Prüfung ist eine Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 LlbG und hat Wettbewerbscharakter.
- 1. Zur Prüfung werden gemäß § 10 (ZAPO/FöL II) die Bewerberinnen und Bewerber (m/w/d) zugelassen,
- a)für die die Prüfung nach § 9 Abs. 2 (ZAPO/FöL II) ausgeschrieben wurde,
- b)die auf Grund einer Verlängerung ihres Vorbereitungsdienstes dieser Prüfung zugewiesen sind,
- c)die zur Wiederholung der Prüfung wegen Nichtbestehens (§ 6 Abs. 1 ZAPO/FöL II) in den Vorbereitungsdienst wieder eingestellt worden sind,
- d)die auf Antrag sich dieser Prüfung zur Notenverbesserung (§ 6 Abs. 2 ZAPO/FöL II) unterziehen wollen.
- 2. Die Meldungen zur Prüfung zur Notenverbesserung nach § 6 Abs. 2 ZAPO/FöL II sind innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses an das Prüfungsamt bei der zuständigen Regierung zu richten (siehe oben Nr. 1d).
- 3. Der schulpraktische Teil der Prüfung findet im Zeitraum vom 23. Januar 2023 bis 26. Mai 2023 statt.
Die mündliche Prüfung findet im Zeitraum vom 30. Mai 2023 bis 2. Juni 2023 statt.
- 4. Der schriftliche Teil der Prüfung findet am 3. April 2023 statt.
- 5. Für die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer (m/w/d) 2023, die den schriftlichen Teil der Prüfung nachzuholen haben, wird als Termin der 31. Juli 2023 festgelegt.
Stefan Graf
Ministerialdirektor
StAnz. Nr. 5