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Änderung der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Betreuung von Kindern
unter 12 Jahren in Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung und
in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe
(VISKu12-R)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 3. Februar 2022, Az. II.6-BO4161.0/46 und V1/0022-1/1 965
- 1.
- Nr. 8.3 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Familie, Arbeit und Soziales über die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung des Infektionsschutzes für die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren in Schulen sowie in der Kindertagesbetreuung und in den Heilpädagogischen Tagesstätten der Jugend- und Behindertenhilfe (VISKu12-R) vom 30. September 2021 (BayMBl. Nr. 712) wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
- 1.2
- In Satz 4 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „31. Juli 2022“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium |
Bayerisches Staatsministerium |
Stefan Graf |
Dr. Markus Gruber |