2126-1-19-G
Verordnung zur Änderung der
Fünfzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
vom 8. Februar 2022
Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 28c Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I. S. 5162) geändert worden ist, in Verbindung mit § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), die zuletzt durch Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 2022 (BAnz AT 14.01.2022 V1) geändert worden ist, und § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch § 1 Verordnung vom 14. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 902) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:
§ 1
Die Fünfzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) vom 23. November 2021 (BayMBl. Nr. 816, BayRS 2126-1-19-G), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abs. 1 werden die Wörter „Bädern, Thermen, Saunen,“ gestrichen.
- b)
- Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 1 werden nach dem Wort „genutzt“ die Wörter „ , höchstens aber 15 000 Zuschauer zugelassen“ eingefügt und der Punkt am Ende wird durch die Wörter „ ; abweichend von der in Halbsatz 1 genannten Prozentgrenze ist im Rahmen des Kulturbereichs mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen und Kinos eine Nutzung von 75 % der Kapazität zulässig.“ ersetzt.
- bb)
- Nr. 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- Die Buchst. a und d werden aufgehoben.
- bbb)
- Buchst. b wird Buchst. a.
- ccc)
- Buchst. c wird Buchst. b und die Wörter „entfallen die Maskenpflicht und abweichend von Buchst. a auch der Mindestabstand“ werden durch die Wörter „entfällt die Maskenpflicht“ ersetzt.
- cc)
- In Nr. 4 wird die Angabe „12 500“ durch die Angabe „25 000“ ersetzt.
- dd)
- Nr. 7 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 4a werden nach dem Wort „Gedenkstätten,“ die Wörter „Bäder, Thermen, Saunen,“ eingefügt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Nrn. 1 und 2 durch die Wörter „der Gastronomie, dem Beherbergungswesen, den Hochschulen, Bibliotheken und Archiven, zu außerschulischen Bildungsangeboten einschließlich der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musikschulen und der Erwachsenenbildung und infektiologisch vergleichbaren Bereichen, Veranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen“ ersetzt.
- bb)
- Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
„ ; soweit es sich um geschlossene Kabinen handelt und Personen aus mehr als einem Hausstand befördert werden, dürfen maximal 75 % der Kapazität genutzt werden.“
- b)
- Abs. 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Nr. 3 wird aufgehoben.
- 4.
- § 5a Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nr. 2 wird nach dem Wort „Linienverkehr“ das Wort „und“ eingefügt.
- bb)
- Nach Nr. 2 wird folgende Nr. 3 eingefügt:
- „3.
- im Hinblick auf geschlossene Räume zu Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist und die keine medizinischen, therapeutischen oder pflegerischen Leistungen sind,“.
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „5“ durch die Angabe „4“ ersetzt.
- 5.
- In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „von Dienstleistern, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist,“ gestrichen.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nr. 2 wird aufgehoben.
- b)
- Die Nrn. 3 bis 6 werden die Nrn. 2 bis 5.
- c)
- Nr. 7 wird Nr. 6 und die Angabe „sowie Nr. 2“ wird gestrichen.
- 7.
- Dem § 13 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Nach Bekanntwerden eines Infektionsfalls in einer Gruppe gilt für die kommenden fünf Betreuungstage:
- 1.
- abweichend von Satz 1 dürfen Kinder im Sinne von Satz 1 unabhängig von ihrem Impf- oder Genesenenstatus an Angeboten nur teilnehmen, wenn ihre Personensorgeberechtigten täglich einen Testnachweis nach § 4 Abs. 6 Nr. 1 oder 2 hinsichtlich des Kindes erbringen oder glaubhaft versichern, dass bei dem Kind vor höchstens 24 Stunden ein Selbsttest mit negativem Ergebnis vorgenommen wurde;
- 2.
- abweichend von Satz 2 sind fünf Tests anzubieten oder die kostenlose Abholung von fünf Selbsttests in den Apotheken zu ermöglichen.“
- 8.
- In § 15a wird die Angabe „9. Februar 2022“ durch die Angabe „23. Februar 2022“ ersetzt.
- 9.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nr. 4 werden die Wörter „oder entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7, auch in Verbindung mit § 4a, als Zuschauer teilnimmt“ gestrichen.
- b)
- In Nr. 11 werden nach der Angabe „§ 13 Abs. 2 Satz 1“ die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 3,“ eingefügt.
- 10.
- In § 18 wird die Angabe „9. Februar 2022“ durch die Angabe „23. Februar 2022“ ersetzt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 9. Februar 2022 in Kraft.
München, den 8. Februar 2022
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Klaus Holetschek, Staatsminister