2231-A
Änderung der Bekanntmachung über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 9. Februar 2022, Az. V3/6512.10-3/1050
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales über Selbsttests für (nicht eingeschulte) Kinder vom 4. Juni 2021 (BayMBl. Nr. 386), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Dezember 2021 (BayMBl. Nr. 954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Einleitung werden nach dem Wort „drei“ die Wörter „oder fünf" eingefügt.
- 1.2
- Nr. 1 wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „(Berechtigungsschein)“ die Wörter „sowie ein Muster für einen zusätzlichen Berechtigungsschein (zusätzlicher Berechtigungsschein)“ eingefügt.
- 1.2.2
- In Satz 2 werden nach dem Wort „aufweisen“ die Wörter „ , sowie die zusätzlichen Berechtigungsscheine mit dem Zusatz „Einlösbar zwischen dem 9. Februar 2022 und dem 31. März 2022““ eingefügt.
- 1.3
- Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Berechtigungsscheine“ die Wörter „und zusätzlichen Berechtigungsscheine“ eingefügt und die Wörter „des Musters“ durch die Wörter „der Muster“ ersetzt.
- 1.3.2
- Es werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Abweichend von Satz 3 kann für die in den Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten oder von Kindertagespflegepersonen betreuten, nicht schulpflichtigen Kinder ein Berechtigungsschein für den Zeitraum nach einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 bis zur Erlangung des Genesenenstatus ausgestellt werden. 5Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die zusätzlichen Berechtigungsscheine.“
- 1.4
- Nr. 1.2 wird wie folgt geändert:
- 1.4.1
- Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.4.2
- Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Die Träger der Kindertageseinrichtungen und Heilpädagogischen Tagesstätten stellen den zusätzlichen Berechtigungsschein zur Umsetzung eines intensivierten Testregimes bei Vorliegen positiver Einzelfälle in einer Gruppe einer Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte aus.“
- 1.5
- Nr. 1.3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 werden nach dem Wort „betreuten“ die Wörter „ , nicht schulpflichtigen“ eingefügt.
- 1.5.2
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen den zusätzlichen Berechtigungsschein zur Umsetzung eines intensivierten Testregimes bei Vorliegen positiver Einzelfälle entsprechend Satz 1 aus.“
- 1.6
- Der Nr. 2 wird folgender Satz 7 angefügt:
„7Für die Einlösung der zusätzlichen Berechtigungsscheine gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass gegen Vorlage eines zusätzlichen Berechtigungsscheins zwei Selbsttest-Kits für Kinder ausgegeben werden.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 11. Februar 2022 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor