Richtlinie über die Gewährung einer Sonderzahlung zur Abmilderung
wirtschaftlicher Nachteile der Krankenhäuser sowie zur besonderen Anerkennung
der persönlichen Leistungen der Beschäftigten im Rahmen der akutstationären
Behandlung von COVID-19-Erkrankten in Krankenhäusern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 11. Februar 2022, Az. 21w-K9000-2021/750-17
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften eine Sonderzahlung an Krankenhäuser zum Zwecke der Anerkennung der besonderen Leistungen bei der Behandlung der COVID-19-Erkrankten. 2Die Sonderzahlung erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Teil 1
Inhalt
1.
- 1.1
- 1Einrichtungen der akutstationären Versorgung (Krankenhäuser und sonstige stationäre Einrichtungen) sind mit fortschreitendem Verlauf der Corona-Pandemie in hohem Maße durch die Behandlung von COVID-19-Erkrankten belastet. 2Die Bekämpfung der Corona-Pandemie bringt für die betroffenen Einrichtungen organisatorische, personelle, apparative und wirtschaftliche Mehrbelastungen mit sich. 3Gleichzeitig aber führt die Dauerbelastung des (Pflege-)Personals zu noch größerer Personalknappheit, als dies bereits vor oder während des bisherigen Verlaufs der Krise der Fall war.
- 1.2
- Die Staatsregierung hat am 3. November 2021 beschlossen, sämtlichen Krankenhäusern und sonstigen stationären Einrichtungen, die bei der akutstationären Versorgung von COVID-19-Patienten mitwirken, eine Sonderzahlung zu gewähren, um das dort mit der Behandlung von COVID-19-Erkrankten besonders belastete Personal im Hinblick auf die aktuelle Corona-Pandemie auch für die Zukunft besonders zu würdigen und anzuerkennen sowie die Krankenhäuser in die Lage zu versetzen, eine weitere Kraftanstrengung bei der Bewältigung der Pandemie zu meistern und insbesondere COVID-19-Patienten ohne Vorbehalte originär oder aus anderen überlasteten Einrichtungen aufzunehmen.
2.
- 2.1
- Die Sonderzahlung wird für die akutstationäre Versorgung von COVID-19-Patienten in Krankenhäusern und sonstigen stationären Einrichtungen und sämtliche damit verbundene Maßnahmen auf Intensiv- und Normalstationen für den Zeitraum vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2022 (Sonderzahlungszeitraum) geleistet, soweit die Patienten täglich bis 9:00 Uhr des Folgetages im Meldesystem IVENA erfasst sind.
- 2.2
- 1Zum Erhalt der Leistung bedarf es einer labordiagnostisch bestätigten SARS-CoV-2-Infektion (stationäre Patienten mit labordiagnostisch bestätigter SARS-CoV-Infektion ICD-Code U07.1). 2Nicht von der Sonderzahlung umfasst ist die Behandlung von Patientinnen und Patienten, bei denen lediglich ein Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung bestand bzw. besteht.
3.
Antragsberechtigt sind Einrichtungen, die nach Nr. 3.2 der Allgemeinverfügung zur Bewältigung erheblicher Patientenzahlen in Krankenhäusern vom 30. September 2021 (Az. G24-K9000-2020/134-241) sowie vom 11. November 2021 (Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134252) bzw. in deren jeweils geltender Fassung (im Folgenden: Allgemeinverfügung) den Anordnungen des Ärztlichen Leiters Krankenhauskoordinierung oder anderer nach dieser Allgemeinverfügung benannter Stellen im Rahmen ihres Versorgungsauftrages Folge zu leisten haben:
- Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und
- Einrichtungen, soweit sie nach Nr. 6.2 Allgemeinverfügung einen befristeten Auftrag zur akutstationären Versorgung erhalten haben
und die am Meldesystem IVENA teilnehmen.
4.
- 4.1
- 1Die antragsberechtigte Einrichtung hat sich zu verpflichten, mindestens 50 % der insgesamt erhaltenen Mittel als Bonus an seine Beschäftigten (insbesondere Pflegekräfte) weiterzureichen, die durch die Pandemie und ihren aktuellen Einsatz zu deren Bewältigung besonders belastet sind. 2Beschäftigte im Sinne der Richtlinie sind Arbeitnehmer der antragsberechtigten Einrichtung, in der antragsberechtigten Einrichtung tätige Beschäftigte verbundener Unternehmen entsprechend § 15 AktG, § 271 HGB oder anderer kommunaler Unternehmen desselben Trägers sowie die von anderen Einrichtungen an die antragsberechtigte Einrichtung im Wege katastrophenschutzrechtlicher Anordnungen abgestellten Beschäftigten. 3Die Auswahl der Sonderzahlungsempfänger sowie die Bemessung der individuellen Höhe entsprechend der Belastung durch die Versorgung von mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientinnen und Patienten obliegt dem Einrichtungsträger im Benehmen mit der Arbeitnehmervertretung.
- 4.2
- Die antragsberechtigte Einrichtung hat sich zu verpflichten, die verbleibenden Mittel, soweit sie nicht zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten Mehrbelastungen erforderlich sind, an den Freistaat zurückzubezahlen.
- 4.3
- Mit dem Antrag sind entsprechende Erklärungen abzugeben.
5.
Pro im Meldesystem IVENA gemeldeten COVID-19-Erkrankten (9:00 Uhr), der sich in stationärer Krankenhausbehandlung befindet, wird eine Sonderzahlung in Form einer tagesbezogenen Pauschale von 50 Euro für die Behandlung von Patienten auf der Normalstation und 100 Euro für die Behandlung von Patienten auf der Intensivstation (IMC- und ICU-Betten) gewährt.
6.
1Die Sonderzahlung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Die Begünstigten wurden jeweils betraut mit Allgemeinverfügung vom 30. September 2021 (Az. G24-K9000-2020/134-241, BayMBl. Nr. 709) sowie Allgemeinverfügung vom 11. November 2021 (Az. D4-2257-3-49 und G24-K9000-2020/134-252, BayMBl. Nr. 791). 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Sonderzahlung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden.
7.
1Die Sonderzahlung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Teil 2
Verfahren
8.
- 8.1
- 1Die Leistung wird auf Antrag der Begünstigten bewilligt. Der Antrag ist für den gesamten Sonderzahlungszeitraum spätestens bis zum 31. August 2022 (Ausschlussfrist) ausschließlich in elektronischer Form bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) auf der Grundlage der im Meldesystem IVENA vermerkten täglichen Meldungen der COVID-19-Erkrankten getrennt nach Patienten auf Intensivstation (IMC- und ICU-Betten) und Patienten auf Normalstation zu stellen. 2Die Daten sind in Tabellenform dem Antrag beizufügen.
- 8.2
- Abweichend von Nr. 8.1 kann die begünstigte Einrichtung bis zum 15. März 2022 einen Teilantrag auf Sonderzahlung für die Monate November, Dezember und Januar des Sonderzahlungszeitraums stellen.
- 8.3
- 1Voraussetzung für die Bewilligung der Leistung ist zudem eine Erklärung, dass die im Wege des Meldesystems IVENA jeweils gemeldeten Informationen vollständig, korrekt und in Übereinstimmung mit den dort vorgesehenen Regelungen waren. 2Eine spätere Anhebung der Zahlen bleibt im Hinblick auf die jeweilige – beantragte oder bereits gewährte – Sonderzahlung unberücksichtigt.
- 8.4
- Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.
9.
- 9.1
- Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag, bewilligt die Sonderzahlung und zahlt diese in der bewilligten Höhe aus.
- 9.2
- Im Bewilligungsbescheid ist das Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofes nach Nr. 11 als Nebenbestimmung aufzunehmen.
- 9.3
- Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen wird der Antrag abgelehnt.
- 9.4
- 1Der Bewilligungsbehörde ist vom Begünstigten bis zum 30. September 2023 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die der Nr. 4 der Richtlinie entsprechende Verwendung der Sonderzahlung vorzulegen. 2Insoweit ergeht der Bescheid unter Vorbehalt der Rückforderung. 3Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG bleibt unberührt.
10.
1Soweit der Begünstigte die Sonderzahlung unberechtigt erlangt oder kein Testat des Jahresabschlussprüfers über die Verwendung der Mittel nach Nr. 4 vorgelegt hat, hat er den erhaltenen Betrag in voller Höhe unverzüglich zurückzuzahlen. 2Werden weniger als 50 % der bewilligten Sonderzahlung nach Nr. 4.1 an Beschäftigte weitergereicht oder ist ein geringerer Betrag zur Finanzierung der in Nr. 1.1 genannten Mehrbelastungen nach Nr. 4.2 erforderlich, wird die Höhe der Sonderzahlung neu festgesetzt; der überschießende Betrag ist unverzüglich zurückzuzahlen. 3Das Landesamt für Pflege hat die Erstattung zu verlangen. 4Auf die Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG wird verwiesen.
11.
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Sonderzahlung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Der Begünstigte hat mit dem Antrag eine entsprechende Einverständniserklärung abzugeben.
12.
Die Sonderzahlung ist nicht auf andere Leistungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege anzurechnen, außer diese verfolgen einen vergleichbaren Leistungszweck.
Teil 3
Schlussvorschriften
13.
1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor