Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 105 vom 01.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Justiz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): C3835C2DE9FD6BD4D05BF6387426021C6C57A1E678A640A4E971126252BCB0EA

Verwaltungsvorschrift

310-J
  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Zivilprozessrecht, Zwangsvollstreckung

310-J

Änderung der Bekanntmachung über die elektronische Aktenführung
bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

vom 15. Februar 2023, Az. D1 - 1500 - I - 1756/2023

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und den Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 11. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 39) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 1.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Der Wortlaut wird Nr. 1.1.1.
1.1.2
Folgende Nr. 1.1.2 wird angefügt:
„1.1.2
In Verfahren zweiter Instanz nach der ZPO, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde, ab dem 6. März 2023.“
1.2
Der Nr. 1.10 wird folgende Nr. 1.10.3 angefügt:
„1.10.3
In Verfahren zweiter Instanz nach der ZPO, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde, ab dem 6. März 2023.“
1.3
Nr. 1.12.1 wird wie folgt neu gefasst:
„1.12.1
1In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG ab dem 11. Oktober 2021. 2In Verfahren nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG ab dem 11. Oktober 2021 bis zum 6. März 2023 und nach diesem Zeitpunkt, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden.“
1.4
Der Nr. 1.37 werden folgende Nrn. 1.37.3 und 1.37.4 angefügt:
„1.37.3
In Verfahren zweiter Instanz nach der ZPO ab dem 27. März 2023.
1.37.4
In Verfahren zweiter Instanz nach der ZPO, welche vor dem in Nr. 1.37.3 genannten Stichtag eingegangen und im Aktenzeichen nach Festlegung im Geschäftsverteilungsplan mit dem Zusatz „e“ versehen sind, ab dem 27. März 2023.“
1.5
Der Nr. 1.43 werden folgende Nrn. 1.43.3 und 1.43.4 angefügt:
„1.43.3
In Verfahren nach der ZPO, ausgenommen Verfahren des örtlichen Vollstreckungsgerichts, und in Landwirtschaftssachen ab dem 6. März 2023.
1.43.4
In Verfahren des Zentralen Vollstreckungsgerichts ab dem 6. März 2023.“
1.6
Der Nr. 1.44 wird folgende Nr. 1.44.3 angefügt:
„1.44.3
In Verfahren nach der ZPO, ausgenommen Verfahren des Vollstreckungsgerichts, und in Aufgebotsverfahren ab dem 6. März 2023.“
1.7
Der Nr. 1 werden folgende Nrn. 1.60 und 1.61 angefügt:
„1.60
Bayerisches Oberstes Landesgericht
1.60.1
1In allen Verfahren des 1. und 2. Zivilsenates, ausgenommen der Verfahren nach § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), der Verfahren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (KapMuG) und der Güterichtersachen, ab dem 6. März 2023. 2In Beschwerdeverfahren, mit Ausnahme der Beschwerden gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO) in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sowie der Rechtsbeschwerden, gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju bei dem vorlegenden Gericht angeordnet wurde. 3In Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO gilt Satz 1 nur, wenn das vorlegende Gericht elektronisch geführte Akten in elektronischer Form übermittelt.
1.60.2
In Verfahren des Vergabesenates ab dem 6. März 2023.
1.61
Amtsgericht München

In Verfahren nach der ZPO, ausgenommen Verfahren des Vollstreckungsgerichts, und in Landwirtschaftssachen ab dem 27. März 2023.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 6. März 2023 in Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth

Ministerialdirektor