Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 106 vom 03.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 80934D15E0FBF3C0AC138699C835C220CCC1866D9A816F73ADC635C360437B61

Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe
für Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 28. Februar 2023, Az. 33-3560-10/10/2

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe

  • des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) vom 8. Dezember 1971 (BayRS IV S. 664) in der geltenden Fassung sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
  • der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Befristeten Krisenrahmens (BKR) der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022) vom 23. November 2022 (BAnz AT 06.12.2022 B2) in der geltenden Fassung,
  • des Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine (Temporary Crisis Framework) vom 28. Oktober 2022 (ABl. EU C Nr. 426/01 vom 09.11.2022) in der geltenden Fassung,
  • der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Freistaat Bayern vom 28. Februar 2023 nebst erläuternder Hinweise (FAQs),
  • des § 47b der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) in der geltenden Fassung sowie
  • dieser Richtlinie

finanzielle Unterstützung für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen haben, die absehbar ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. 2Die Bayerische Energie-Härtefallhilfe wird als Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zu Verfügung gestellten Haushaltsmitteln gewährt, um die wirtschaftliche Existenz von Selbständigen und Unternehmen zu sichern.

1.Zweck und Gegenstand der Billigkeitsleistung

1Angesichts der durch den Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursachten branchen- und bereichsübergreifenden Preissteigerungen bei Energie in Deutschland unterstützen Bund und Freistaat Unternehmen in Bezug auf gestiegene Gas- und Stromkosten durch die Energiepreisbremsen. 2Um bei Unternehmen besondere Härten, die trotz dieser umfassenden Maßnahmen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) auftreten könnten, zu vermeiden und Lücken hinsichtlich nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zu füllen, sollen Unternehmen im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe durch eine Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch (Art. 53 BayHO) unterstützt werden.

2.Antragsberechtigung

2.1
Antragsteller

1Antragsberechtigt sind – unabhängig von Rechtsform und Branche – von der Energiekrise betroffene Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (KMU)1 mit Verwaltungssitz im Freistaat Bayern, die leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) bzw. nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas, Kohle) als Letztverbraucher2 unternehmerisch verwenden. 2Satz 1 gilt entsprechend für gemeinnützige Betriebe sowie für Träger von privaten Schulen im Sinne des Art. 90 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen. 3Satz 1 gilt entsprechend für verbundene Unternehmen3, wenn sich das zuständige Finanzamt des Unternehmens, der natürlichen Person oder der gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen mit beherrschendem Einfluss in Bayern befindet.

4Nicht antragsberechtigt sind

a)
Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden (öffentliche Unternehmen) mit Ausnahme von Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bildungseinrichtungen der Kammern, Kreishandwerkerschaften oder Innungen) und Unternehmen in Trägerschaft von Religionsgemeinschaften,
b)
Energieversorgungsunternehmen nach § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes (davon nicht umfasst sind Unternehmen, die Energie ausschließlich zur Eigenversorgung herstellen),
c)
Kredit- und Finanzinstitute nach § 1 des Kreditwesengesetzes,
d)
Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2021 ihre Tätigkeit erstmals aufgenommen haben bzw. gegründet wurden,
e)
Unternehmen, bei denen im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Laufe des Verfahrens bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO),
f)
Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft eingestellt haben und
g)
Unternehmen, gegen die Sanktionen4 aufgrund der Aggression Russlands gegen die Ukraine verhängt wurden.
2.2
Besondere wirtschaftliche Härte (Härtefall)

1Unternehmen sind antragsberechtigt, wenn der zugrundliegende Sachverhalt eine durch die Energiekrise bedingte besondere Härte aufweist. 2Ein solcher Härtefall liegt vor, wenn der Antragsteller aufgrund der Energiekrise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar seine wirtschaftliche Existenz bedrohen. 3Ein Härtefall wird vermutet, wenn der für 2023 zu erwartende Jahresgewinn durch die Energiekostensteigerung aufgezehrt wird. 4Der zu erwartende Jahresgewinn wird entweder bestimmt als Vorsteuergewinn (EBT) auf Grundlage der Jahresabschlüsse 2018 bis 2021 und der Betriebswirtschaftlichen Auswertung 2022 oder aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung der betreffenden Jahre. 5Bei inhabergeführten Unternehmen wird der erwartete Jahresgewinn um einen fiktiven Unternehmerlohn bereinigt, sofern kein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde; der fiktive Unternehmerlohn bemisst sich nach dem individuellen Pfändungsfreibeitrag des Inhabers, mindestens jedoch 2 000 Euro pro Monat. 6Ohne die übermäßige Energiekostenbelastung muss für den Antragsteller eine positive Prognose über ausreichende Liquidität bestehen, d. h. in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten müssen die erwartbaren Ausgaben aus den erwartbaren Einnahmen und dem Liquiditätsbestand gedeckt sein (Liquiditätsvorausschau).

3.Billigkeitsleistung

3.1
Gesamthöhe

1Die für die Bayerische Energie-Härtefallhilfe zur Verfügung stehenden Mittel werden durch den Bund aufgebracht; Bewilligung und Auszahlung der Billigkeitsleistung erfolgt erst nach Freigabe der Mittel durch den Bund. 2Im Rahmen der zur Verfügung gestellten Mittel wählt die Bewilligungsstelle die Anträge nach Eingang aus. 3Eine Bewilligung beantragter Billigkeitsleistungen über die zur Verfügung stehenden Mittel ist ausgeschlossen.

3.2
Berücksichtigungsfähige Kosten; Hilfezeitraum

1Berücksichtigungsfähig sind betriebliche Energiekosten von Betriebsstätten in Bayern für die Nutzung nicht-leitungsgebundener Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) zum Zwecke der Wärmeerzeugung (z. B. Heizungs- und Prozesswärme) und leitungsgebundener Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme). 2Der Hilfezeitraum reicht von Januar 2023 bis einschließlich Dezember 2023 (12 Monate). 3Nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) müssen im Zeitraum April 2022 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung beschafft und bezahlt worden sein (Beschaffungszeitraum). 4Kosten von Energieträgern zum privaten Verbrauch, zur stofflichen Verwertung oder zur Nutzung als Treibstoff sind nicht zu berücksichtigen.

3.3
Höhe der Billigkeitsleistung; Bagatell- und Höchstgrenze
3.3.1
Nicht-leitungsgebundene Energieträger

1Die Höhe der Billigkeitsleistung für den gesamten Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:

V * [PB – (PM * 2)]

2Dabei steht

V
für den Jahres-Durchschnittsverbrauch des Energieträgers in energieträgerspezifischen Verbrauchseinheiten in den Jahren 2019 bis 2022 (Betrachtungszeitraum); der Jahres-Durchschnittsverbrauch wird auf Grundlage der tatsächlichen Beschaffungsmengen sämtlicher Lieferungen im gesamten Betrachtungszeitraum berechnet,
PB
für den tatsächlich gezahlten Beschaffungspreis (maximal bis zur Höhe des am Beschaffungstag geltenden marktüblichen Preises) pro Verbrauchseinheit in Euro im Beschaffungszeitraum (April 2022 bis Dezember 2023); bei mehreren Beschaffungen ist auf den mengengewichteten Durchschnittspreis abzustellen und
PM
für den durchschnittlichen allgemeinen Marktpreis pro Verbrauchseinheit in Euro im Jahr 2021.

3War der Antragsteller in den Jahren 2020 und 2021 von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) stattdessen als Betrachtungszeitraum die Jahre 2017 bis 2022 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für die Jahre 2020 und 2021 nachzuweisen. 4Die Höhe der nach Satz 1 berechneten Billigkeitsleistung reduziert sich um 20 Prozent, wenn der Antragsteller nicht darlegen kann, dass Energieeinsparungen in Höhe von 20 Prozent des angesetzten Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) ohne Reduzierung des Produktionsumfangs kurzfristig nicht umsetzbar sind. 5In begründeten Einzelfällen können besondere Umstände bei der Berechnung der Billigkeitsleistung berücksichtigt werden, wenn nicht für den gesamten maßgeblichen Betrachtungszeitraum Beschaffungsmengen vorliegen oder sich die Betriebsgröße im Betrachtungszeitraum substantiell verändert hat.

3.3.2
Leitungsgebundene Energieträger

1Die Höhe der Billigkeitsleistung pro Monat im Hilfezeitraum berechnet sich für jeden Energieträger wie folgt:

V/12 * [(PB – PR) * (1 – y) + (PD – PR) * y]

2Dabei steht

V
für den Jahresverbrauch in Kilowattstunden im Jahr 2021,
PB
für den tatsächlich in diesem Monat geltenden Beschaffungspreis pro kWh in Euro für Mengen über dem Entlastungskontingent,
PD
für die Höhe der für den Antragsteller maßgeblichen Preisdeckelung pro kWh in Euro entsprechend den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), (ggf. zzgl. Entgelte und Steuern, wenn die Netto-Werte einschlägig),
PR
für den maßgeblichen Referenzpreis; der Referenzpreis beträgt das Doppelte des individuellen Durchschnittspreises in Euro pro kWh im Jahr 2021, sofern der für die Energiepreisbremse maßgebliche Preisdeckel des Bundes mehr als doppelt so hoch ist wie der vom Antragsteller durchschnittlich im Jahr 2021 gezahlte Preis pro kWh; andernfalls entspricht der Referenzpreis dem Preisdeckel (PD),
y
für den Faktor in Höhe des für den Antragsteller maßgeblichen Entlastungskontingents nach den Energiepreisbremsen des Bundes (vgl. § 6 StromPBG, §§ 10, 17 EWPBG), also entweder 0,7 oder 0,8.

3War der Antragsteller im Jahr 2021 nachweislich von staatlichen Maßnahmen während der Corona-Pandemie betroffen, kann er für die Berechnung des Jahres-Durchschnittsverbrauchs (V) ersatzweise das Jahr 2019 heranziehen; die Corona-Betroffenheit ist durch Vorlage von Bewilligungsbescheiden aus staatlichen Corona-Unterstützungsprogrammen für das Jahr 2021 nachzuweisen. 4Erhöhungen des tatsächlich gezahlten Preises (PB) können bis zum Ende der Antragsfrist (Nr. 4.1) geltend gemacht werden; Preissenkungen im Hilfezeitraum sind vom Antragsteller bzw. beauftragten qualifizierten Dritten unverzüglich der Bewilligungsstelle anzuzeigen. 5Nr. 3.3.1 Satz 4 gilt entsprechend.

3.3.3
Bagatellgrenze

1Die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung muss je Antragsteller mindestens 6 000 Euro betragen. 2Die beihilferechtlichen Vorschriften (Nr. 8) bleiben hiervon unberührt.

3.3.4
Verhältnis zu anderen staatlichen Unterstützungsprogrammen

1Leistungen und Entlastungen, die der Antragsteller für Energiekosten im Rahmen anderer Hilfsprogramme des Bundes, der Länder oder Kommunen erhält, sind auf die Billigkeitsleistung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe anzurechnen, soweit sich Finanzhilfegegenstand und Hilfezeitraum (Nr. 3.2) überschneiden. 2Billigkeitsleistungen für leitungsgebundene Energieträger (Strom, Gas, Fernwärme) und nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) sind kumulierbar. 3Darlehen mit vergünstigten Konditionen und andere Finanzierungshilfen (z. B. LfA-/KfW-Kredite) im Zusammenhang mit der Energiekrise werden nicht auf die Billigkeitsleistung angerechnet.

4.Antragsverfahren

4.1
Antragsfrist und -form

1Anträge können ausschließlich in digitaler Form über ein elektronisches Antragsportal gestellt werden. 2Die Antragstellung ist bis spätestens zum 30. September 2023 möglich.

4.2
Antragstellung

1Anträge können durch das antragsberechtigte Unternehmen oder einen beauftragten qualifizierten Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten oder Rechtsanwalt) gestellt werden. 2Für verbundene Unternehmen kann nur ein Antrag für den gesamten Unternehmensverbund gestellt werden. 3Der Antragsteller hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen bekannt und sämtliche Angaben sowie die dazu eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind.
b)
Erklärung, dass durch Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 voraussichtlich nicht überschritten wird und keine Überkompensation oder doppelte Erstattung vorliegt.
c)
Erklärung, dass von den subventionserheblichen Tatsachen Kenntnis genommen wurde.
d)
Erklärung, dass nach Ablauf des Hilfezeitraums, spätestens aber bis zum 30. Juni 2024, ein Rückmeldeverfahren (Nr. 6) einzuhalten ist.
e)
Erklärung, ob es sich beim Antragsteller um ein verbundenes Unternehmen nach EU-Beihilferecht handelt.
f)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle von den Finanzbehörden Auskünfte über den Antragsteller einholen darf, soweit diese für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung erforderlich sind (§ 31a AO).
g)
Erklärung, dass die Finanzbehörden von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber der Bewilligungsstelle und den Strafverfolgungsbehörden befreit werden, soweit es sich um Angaben und Daten des Antragstellers handelt, die im Antragsverfahren bekannt geworden sind (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO).
h)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass für die Prüfung der Antragsberechtigung ein Abgleich der Angaben im Antrag mit anderen Behörden im Sinne des Art. 1 BayVwVfG, unabhängig davon, ob sie Bundes- oder Landesrecht ausführen, erfolgt (insbesondere die Gewährung von Leistungen aus anderen Förderprogrammen sowie den Energiepreisbremsen des Bundes) und dass damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten verbunden ist.
i)
Erklärung, dass zur Kenntnis genommen wird, dass die Bewilligungsstelle personenbezogenen Daten oder Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse, die ihr im Rahmen des Antragsverfahrens bekannt geworden sind und die dem Schutz des verlängerten Steuergeheimnisses unterliegen, den Strafverfolgungsbehörden mitteilen kann, wenn Anhaltspunkte für einen Subventionsbetrug vorliegen.
j)
Erklärung, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und dass die Bewilligungsstelle von einer dauerhaften Einstellung des Geschäftsbetriebs bzw. Anmeldung der Insolvenz vor Erhalt des Zuschusses unverzüglich informiert wird.
k)
Erklärung, dass der Antragsteller der Weitergabe von Daten an die Finanzbehörden durch die Bewilligungsstellen zustimmt, soweit diese für die Besteuerung relevant sind (§ 93 AO).
l)
Erklärung, dass der Antragsteller der Bewilligungsstelle und sonstigen zuständigen Behörden bzw. für die Begutachtung der Anträge beauftragten Dienstleistern auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.
m)
Erklärung, dass der Antragsteller bei der Evaluierung des Bayerische Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen mitwirkt und hierzu – soweit erforderlich – über die im Antragsverfahren gemachten Angaben hinausgehende Daten zur Verfügung stellen wird.

4Der Antragsteller hat sämtliche für die Antragsprüfung erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen und der Bewilligungsstelle auf Anforderung die gemachten Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. 5Kommt der Antragsteller seinen Einreichungs- oder Nachweispflichten nicht nach, kann die Bewilligungsstelle den Antrag nach einmaliger Aufforderung, die erforderlichen Erklärungen und Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen, vollständig ablehnen. 6Der qualifizierte Dritte hat insbesondere folgende Erklärungen abzugeben:

a)
Erklärung, dass er mit der Prüfung der Eintragung im Berufsregister der zuständigen Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- oder Rechtsanwaltskammer einverstanden ist.
b)
Erklärung, die Angaben des Antragstellers zu seiner Identität und Antragsberechtigung überprüft und deren Richtigkeit bestätigt zu haben.
c)
Erklärung, dass die Antragsvoraussetzungen auf Grundlage der vom Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vorliegen.
d)
Erklärung, dass die vom Unternehmen bereitgestellten Informationen und Unterlagen, insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Härtefalls und der Angaben für das (Nicht-)Vorliegen eines Verbundes im beihilferechtlichen Sinn, plausibel sind.

7Bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe hat der qualifizierte Dritte die allgemeinen Berufspflichten zu beachten. 8Verstöße bzw. der Verdacht auf Verstöße gegen die Berufspflichten werden an die zuständige Berufskammer gemeldet.

5.Antragsprüfung und Auszahlung

5.1
Bewilligungsstelle

1Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) ist Bewilligungsstelle gemäß § 47b Abs. 2 ZustV und entscheidet unter Berücksichtigung der Empfehlung der Härtefallkommission (Nr. 5.3) über die Bewilligung und die Höhe der Billigkeitsleistung. 2Offensichtlich unbegründete Anträge und Anträge unter der Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) werden ohne Vorprüfung oder Beteiligung der Härtefallkommission abgelehnt. 3Die Bewilligungsstelle darf auf die Richtigkeit der Vorbereitung der Entscheidung (siehe Nr. 5.2) und die Empfehlung der Härtefallkommission (siehe Nr. 5.3) vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 4Verdachtsabhängig überprüft die Bewilligungsstelle, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sowie für deren Höhe vorliegen, und fordert dafür soweit erforderlich Unterlagen oder Auskünfte beim qualifizierten Dritten, Antragsteller oder Finanzamt an. 5Wird der zulässige Höchstbetrag für Beihilfen zum Zeitpunkt der Antragstellung voraussichtlich überschritten, wird der Antrag so ausgelegt, dass er sich auf eine Billigkeitsleistung in maximal zulässiger Höhe bezieht, und entsprechend angepasst. 6Die Bewilligungsstelle und der die Entscheidung vorbereitende Dritte (Nr. 5.2) treffen geeignete Maßnahmen, um Missbrauch zu verhindern, insbesondere können Angaben zur Identität und Antragsberechtigung sowie zur Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Billigkeitsleistung mit den zuständigen Behörden (z. B. Finanzämter) abgeglichen werden.

5.2
Vorbereitung der Entscheidung

Die Entscheidung über Anträge, die nicht bereits offensichtlich unbegründet sind und nicht unter die Bagatellgrenze (Nr. 3.3.3) fallen, bereitet ein vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) beauftragter Dritter vor.

5.3
Härtefallkommission

1Die Anträge und vorbereiteten Stellungnahmen des StMWi werden einer Härtefallkommission vorgelegt. 2Sie besteht aus fünf Mitgliedern, davon drei Vertreter der bayerischen Wirtschaft, ein Vertreter der bayerischen Steuerberaterkammern und ein Vertreter des StMWi, der den Vorsitz der Härtefallkommission hat. 3Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden durch das StMWi bestimmt. 4Die Härtefallkommission gibt eine Empfehlung für die Entscheidung der Anträge ab. 5Der Vertreter des StMWi hat jederzeit und ohne Begründung die Möglichkeit, die Empfehlung an sich zu ziehen und sie ohne die übrigen Mitglieder abzugeben, um insbesondere mögliche Interessenskonflikte der übrigen Mitglieder zu vermeiden und die Rechtmäßigkeit der Empfehlung zu gewährleisten. 6Die Härtefallkommission gibt sich eine Geschäftsordnung zu Ablauf und Verfahren, die der Zustimmung des StMWi bedarf.

5.4
Auszahlung

Auszahlungen sollen unverzüglich nach der Bewilligung erfolgen.

5.5
Rückzahlung bei Einstellung der Geschäftstätigkeit

1Die Billigkeitsleistung ist vollständig zurückzuzahlen, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit vor dem 31. Dezember 2023 dauerhaft einstellt oder vor diesem Zeitpunkt ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) eintritt. 2Die Bewilligungsstelle darf keine Billigkeitsleistung auszahlen, wenn sie Kenntnis davon hat, dass der Antragsteller seinen Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt; dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller seine Geschäftstätigkeit nach dem 31. Dezember 2023 einstellt oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) nach diesem Zeitpunkt vorliegt, aber die Auszahlung der Billigkeitsleistung später erfolgen soll. 3Antragsteller und qualifizierte Dritte sind verpflichtet, der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Geschäftsbetrieb dauerhaft eingestellt wird oder ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16 ff. InsO) vorliegt.

6.Schlussabrechnung

1Nach Ablauf des Hilfezeitraums bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2024, hat der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter gegenüber der Bewilligungsstelle über das elektronische Antragsportal insbesondere folgende Rückmeldung mit Stand zum 31. Dezember 2023 zu machen:

a)
Erklärung, ob durch die Gewährung der Billigkeitsleistung der beihilferechtliche Höchstbetrag nach der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 überschritten wurde.
b)
Erklärung, in welcher Höhe Billigkeitsleistungen aus anderen Finanzhilfsprogrammen des Bundes, der Länder und der Kommunen, die sich hinsichtlich Gegenstand und Zeitraum der Bewilligung mit der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe überschneiden, gewährt wurden.
c)
Erklärung, dass kein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (§§ 16ff. InsO) vorlag, kein Insolvenzverfahren eröffnet war oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde (§ 26 InsO).
d)
Erklärung, dass die Geschäftstätigkeit nicht dauerhaft eingestellt wurde.
e)
Erklärung zur Höhe sämtlicher tatsächlich gezahlter Beschaffungspreise im Hilfezeitraum.
f)
Erklärung zur Höhe des tatsächlichen Jahresverbrauchs im Jahr 2023 bei leitungsbezogenen Energieträgern.

2Bei Antragstellung durch einen qualifizierten Dritte hat dieser insbesondere zu erklären, dass die Angaben des Antragstellers plausibel sind. 3Die Bewilligungsstelle darf auf die gemachten Angaben vertrauen, soweit es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Angaben gibt. 4Ist eine Veränderung der Angaben des Antragstellers eingetreten, hat er bzw. der qualifizierte Dritte unter Vorlage der erforderlichen Nachweise unverzüglich die Bewilligungsstelle darüber in Kenntnis zu setzen; zu viel gezahlte Leistungen sind durch die Bewilligungsstelle zurückzufordern. 5Wenn die endgültige Höhe der Billigkeitsleistung den Betrag der bereits gezahlten Billigkeitsleistung übersteigt, erfolgt keine Nachzahlung. 6Der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter muss der Bewilligungsstelle die Rückmeldung vollständig und auf Anforderung der Bewilligungsstelle mit alle seine Angaben belegenden Nachweisen vorlegen. 7Die Bewilligungsstelle kann die Art und Weise festlegen, auf die die Nachweise vorzulegen sind. 8Falls der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter die Rückmeldung und die seine Angaben belegenden Nachweise nicht vollständig vorlegt, mahnt ihn die Bewilligungsstelle einmalig verbunden mit der Aufforderung, die Rückmeldung und alle seine Angaben belegenden Nachweise innerhalb der auf die Mahnung folgenden vier Wochen nachzureichen. 9Kommt der Antragsteller oder ein beauftragter qualifizierter Dritter den Pflichten im Rahmen der Rückmeldung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder sind die vorzulegenden Unterlagen oder Erklärungen des Antragstellers oder des beauftragten qualifizierten Dritten unrichtig, kann die Bewilligungsstelle die Billigkeitsleistung vollständig zurückfordern.

7.Nachprüfungen

1Der Bundesrechnungshof und der Bayerische Oberste Rechnungshof sind berechtigt, bei Leistungsempfängern Prüfungen im Sinne des § 93 BHO bzw. Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem StMWi sowie der Bewilligungsstelle sind von den Leistungsempfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Billigkeitsleistungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 4Die im Zusammenhang mit der Antragstellung verwendeten und erstellten Unterlagen und Belege sind für eine etwaige Prüfung der Verwendung der Billigkeitsleistung mindestens zehn Jahre ab ihrer Gewährung bereitzuhalten und auf Verlangen herauszugeben.

8.Europäisches Beihilferecht

1Die Bewilligung hat beihilfekonform zu erfolgen, dabei ist auch die Einhaltung der beihilferechtlichen Überwachungs- und Veröffentlichungspflichten sicherzustellen. 2Billigkeitsleistungen, die im Rahmen der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe gewährt werden, unterfallen dem Temporary Crisis Framework vom 23. März 2022 und der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022 vom 23. November 2022 in der jeweils geltenden Fassung. 3Die beihilferechtlich zulässigen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden.

9.Strafrechtliche Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Billigkeitsleistung von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben. 4Bei vorsätzlichen oder leichtfertigen Falschangaben müssen die Antragsteller und/oder der qualifizierte Dritte mit Strafverfolgung insbesondere wegen Subventionsbetrugs und gegebenenfalls weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen.

10.Steuerrechtliche Hinweise

1Die im Rahmen der Bayerische Energie-Härtefallhilfe gewährten Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinn- oder Überschussermittlung zu berücksichtigen. 2Umsatzsteuerrechtlich sind Billigkeitsleistungen nicht steuerbar. 3Die Bewilligungsstelle informiert die Finanzbehörden von Amts wegen elektronisch über die einem Leistungsempfänger gewährte Billigkeitsleistung; dabei sind die Vorgaben der Abgabenordnung, der Mitteilungsverordnung und etwaiger anderer steuerrechtlicher Bestimmungen zu beachten. 4Für Zwecke der Festsetzung von Steuervorauszahlungen sind Billigkeitsleistungen nicht zu berücksichtigen.

11.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin



1
Zu den Voraussetzungen siehe Anhang der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen.
2
Letztverbraucher sind natürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen. Der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinn dieser Richtlinie gleich.
3
Anhang I Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (sog. Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).
4
Es gelten Sanktionen der Europäischen Union (EU) für das Unternehmen, bezogen auf (i) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in den Rechtsakten der EU, mit denen diese Sanktionen verhängt wurden, ausdrücklich genannt sind, (ii) Unternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, und (iii) Unternehmen, die in Wirtschaftszweigen tätig sind, gegen die die EU Sanktionen verhängt hat, soweit Beihilfen die Ziele der betreffenden Sanktionen untergraben würden.