Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 122 vom 15.03.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Gewährung einer Härtefallhilfe für staatlich geförderte
Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft infolge der
energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung 2023
(Kita-Härtefallhilfe 2023)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 1. März 2023, Az. V3/6511-1/747

1Der Freistaat Bayern gewährt aufgrund der überproportionalen energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung eine Härtefallhilfe für staatlich geförderte Kindertageseinrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft (Härtefallhilfe). 2Die Härtefallhilfe wird in Form von Billigkeitsleistungen gemäß Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Härtefallhilfe

1Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs in der Ukraine treffen auch die sozialen Institutionen in Bayern. 2Insbesondere die starke energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung ist eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung, die von Einrichtungen wie Kindertageseinrichtungen weder zu vertreten ist noch für sie vorherzusehen war. 3Ziel der Unterstützung durch den Freistaat ist, die soziale Infrastruktur vor diesen sozialen und finanziellen Härten zu schützen. 4Unter Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes soll die bayerische Unterstützung bestehende wirtschaftliche Lücken im Falle eines Härtefalls ausgleichen. 5Die Kindertagesbetreuung ist ein wesentlicher Bestandteil der sozialen Infrastruktur. 6Sie leistet einen unverzichtbaren Beitrag zur Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder, um Eltern eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen und die Arbeitsprozesse in Gang zu halten. 7Einrichtungen in nicht-kommunaler Trägerschaft mit einem Anteil von über 70 % an den staatlich geförderten Einrichtungen sind potentiell von einem wirtschaftlichen Härtefall bedroht, da die gesetzliche Förderung keinen Ausgleich von Kostensteigerungen bei den Sachkosten vorsieht. 8Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die nicht-kommunalen Träger von Kindertageseinrichtungen. 9Die Härtefallhilfe sichert die Angebote der Kindertagesbetreuung und trägt dazu bei, eine stärkere Erhöhung der Elternbeiträge infolge der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerungen möglichst zu vermeiden. 10Durch die Anknüpfung an die Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) wird gewährleistet, dass die Härtefallhilfe nur für Angebote mit einem fest definierten und sichergestellten Qualitätsniveau geleistet wird.

2.Begünstigte

1Begünstigte sind die Träger der Kindertageseinrichtungen. 2Die Härtefallhilfe wird nur nicht-kommunalen Trägern (Art. 3 Abs. 3 und 4 BayKiBiG) gewährt, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten.

3.Voraussetzungen

1Die Gewährung der Härtefallhilfe setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die Gewährung der bayerischen Härtefallhilfe für die betreffende Kindertageseinrichtung ein Härtefall eintreten würde. 2Als Kriterium für einen Härtefall gilt, dass ohne die zusätzliche staatliche Unterstützung aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung die Elternbeiträge steigen oder weiter steigen würden und der Träger dies bei Antragstellung versichert.

4.Subsidiarität

Soweit eine Entlastung durch andere außerordentliche Maßnahmen wie die Entlastungsmaßnahmen des Bundes besteht, sind diese vorrangig und ein Härtefall liegt nicht vor.

5.Höhe der Härtefallhilfe

1Die Härtefallhilfe wird für das Jahr 2023 als Billigkeitsleistung gewährt, indem im Rahmen der bestehenden Förderstruktur die im Bewilligungszeitraum (Nr. 6.2) zu erwartende staatliche Fördersumme pauschal um 3,00 % erhöht wird. 2Für die Berechnung der zu erwartenden staatlichen Fördersumme wird der für die Kindertageseinrichtungen festgelegte Basiswert zur Berechnung der Abschlagszahlungen für das Jahr 2023 zugrunde gelegt.

6.Verfahren

6.1
Bewilligung

Für die Bewilligung sind die Bewilligungsbehörden nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 BayKiBiG zuständig.

6.2
Bewilligungszeitraum

Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr 2023.

6.3
Antragstellung

1Die Anträge auf die Härtefallhilfe sind von den Begünstigten spätestens bis 30. Juni 2023 unter Verwendung des vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms (KiBiG.web) zu stellen. 2Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte, dass die Elternbeiträge nach Berücksichtigung der Entlastungsmaßnahmen des Bundes ohne die zusätzliche Unterstützung des Freistaates aufgrund der energie- und inflationsbedingten Kostensteigerung steigen oder weiter steigen würden und insofern ein Härtefall gegeben ist.

6.4
Subventionserheblichkeit

1Bei der Antragstellung werden die Antragsteller auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs und auf die Mitteilungspflichten nach § 3 des Subventionsgesetzes (SubvG) hingewiesen. 2Zudem werden den Antragstellern die subventionserheblichen Tatsachen entsprechend der Verwaltungsvorschrift Nr. 3.4.7 zu Art. 44 BayHO konkret benannt, also diejenigen Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Leistung von Bedeutung sind. 3Vorliegend handelt es sich dabei um die eigene energie- und inflationsbedingte Kostensteigerung und die fehlende Kompensation dieser Kostensteigerung durch andere Maßnahmen. 4Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnisnahme abgeben.

6.5
Auszahlung

Die Auszahlung an die Begünstigten erfolgt über die Gemeinden durch die Bewilligungsbehörden einmalig gemeinsam mit der zweiten Abschlagszahlung oder der dritten Abschlagszahlung nach dem BayKiBiG zum 15. Mai 2023 oder 15. August 2023.

6.6
Prüfung

1Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Leistung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Leistung gelten die allgemeinen Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), insbesondere die Art. 48 bis 49a BayVwVfG. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen.

3Die Bewilligungsbehörde behält sich eine Überprüfung der Angaben im Antrag vor. 4Der Begünstigte ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.

7.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 folgende DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 16. März 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor