Aufstellung und Vollzug der Haushaltspläne der Kommunen;
Ergebnisse der Steuerschätzung
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 16. Dezember 2022, Az. B4-1512-11-36
An
die Gemeinden
die Verwaltungsgemeinschaften
die Landkreise
die Bezirke
die kommunalen öffentlich-rechtlichen Verbände
die Rechtsaufsichtsbehörden
1Die Steuerschätzung vom Herbst 2022 hat nach Auskunft des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat für die Kommunen Folgendes ergeben:
Geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 |
---|---|---|---|---|---|---|
Grundsteuer A | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % | 0,0 % |
Grundsteuer B | 1,6 % | 1,1 % | 1,1 % | 1,1 % | 1,0 % | 1,0 % |
Gewerbesteuer brutto | 10,1 % | 2,6 % | 4,9 % | 6,9 % | 4,3 % | 3,2 % |
Gemeindeanteil an der Einkommensteuer | 2,8 % | 11,9 % | 8,3 % | 6,2 % | 4,9 % | 4,9 % |
Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer | −12,0 % | 1,6 % | 5,1 % | 3,1 % | 2,0 % | 2,1 % |
Hinweise: Die geschätzte Entwicklung der Steuereinnahmen basiert auf den Ergebnissen der Steuerschätzung vom Oktober 2022. Die Steuerschätzung wurde – wie üblich – auf Basis des geltenden Rechts durchgeführt und stellt die Entwicklung der Steuereinnahmen der Gemeinden bundesweit dar. Nicht berücksichtigt sind folgende, zum Zeitpunkt der Steuerschätzung noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Gesetzentwürfe: das Inflationsausgleichsgesetz und das Jahressteuergesetz 2022. Die Minderung beim Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer 2022 ist auf die bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuerfestbeträge und hier insbesondere die bis 2021 erhöhten Umsatzsteuerfestbeträge zurückzuführen. |
2Die Orientierungsdaten sind stets Durchschnittswerte und können damit nur Anhaltspunkte für die individuelle kommunale Finanzplanung geben. 3Es bleibt die Aufgabe jeder Kommune, anhand dieser Durchschnittswerte unter Berücksichtigung der örtlichen und strukturellen Gegebenheiten die für ihre Finanzplanung zutreffenden Einzelwerte zu ermitteln. 4Das gilt insbesondere für die Schätzungen der Gewerbesteuereinnahmen, die je nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten teilweise deutlich von der bundesweit prognostizierten Entwicklung abweichen können.
Karl Michael Scheufele
Ministerialdirektor