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Änderung der Bekanntmachung über die Schulberatung in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 17. März 2023, Az. IV.9-BS4305.0/109/6
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Schulberatung in Bayern vom 29. Oktober 2001 (KWMBl. I S. 454, StAnz. Nr. 47), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 30. November 2022 (BayMBl. Nr. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Abschnitt II Nr. 4.3.2 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Sie stellen für Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen aktuelle Informationen im internen Bereich des Internetauftritts der Staatlichen Schulberatungsstellen bereit.“
- 1.2
- Abschnitt III wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- In Nr. 3 werden die Wörter „, Führung der Sammelmappe zur Schulberatung“ gestrichen.
- 1.2.2
- Nr. 3.3 wird gestrichen.
- 1.2.3
- Nr. 4.4 wird wie folgt gefasst:
- „4.4
- Aufzeichnungen
Beratungslehrkräfte sowie Schulpsychologinnen und Schulpsychologen führen über die Beratungen von Schülerinnen und Schülern sowie der Erziehungsberechtigten Aufzeichnungen, die in der Regel folgende Angaben enthalten:
- Datum
- Name des bzw. der Ratsuchenden und ggf. weitere Gesprächsteilnehmenden
- Beratungsanlass
- Gesprächsverlauf und Gesprächsdauer
- Maßnahmen.
Diese Aufzeichnungen sind – soweit möglich im Beratungsraum – bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Ende des Schulbesuchs der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten.
Die im Rahmen der Beratung von Schule und Lehrkräften erstellten Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ende der konkreten Maßnahme unter Verschluss zu halten und anschließend zu vernichten.
Im Falle einer Versetzung der Beratungslehrkraft, der Schulpsychologin bzw. des Schulpsychologen an eine andere Dienststelle bzw. in den Ruhestand geht die Aufbewahrungspflicht bzw. die Pflicht zur Vernichtung der Unterlagen auf die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger im Amt über. Eine Einsichtnahme der Nachfolgerin bzw. des Nachfolgers im Amt in die Unterlagen – etwa zur Fortführung einer Beratung – setzt die Einwilligung der Ratsuchenden voraus.“
- 1.2.4
- Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
- „6.
- Tätigkeitsbericht
Die Beratungslehrkräfte, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen einen Tätigkeitsbericht über die Anzahl der Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche während des vorausgegangenen Schuljahres.
- a)
- Zwecke
Die Tätigkeitsberichte sind zum einen Grundlage einer bedarfsgerechten Planung künftiger Tätigkeiten durch die Staatlichen Schulberatungsstellen und das Staatsministerium und dienen der Qualitätssicherung der Staatlichen Schulberatung.
Zum anderen sind sie wichtige Grundlagen für die Bewertung der Beratungstätigkeit der Beratungslehrkräfte sowie der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung der Beamten.
- b)
- Erstellung
Die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen erstellen jährlich bis spätestens zum 15. August ihren Tätigkeitsbericht über das vom Staatsministerium zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Online-Portal.
- c)
- Inhalt
In den Tätigkeitsberichten stellen die Beratungslehrkräfte sowie die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen die Anzahl ihrer Beratungsanlässe und ihre Tätigkeitsbereiche ausschließlich summarisch – ohne personenbezogene Daten von Ratsuchenden – dar.
- d)
- Einsichtnahme und Auswertung
Die Leiterin bzw. der Leiter der Staatlichen Schulberatungsstelle kann die Tätigkeitsberichte in deren Zuständigkeitsbereich mit den personenbezogenen Daten der Berichtsverfasserin bzw. des Berichtsverfassers einsehen.
Die an den Staatlichen Schulberatungsstellen dafür Zuständigen können anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte für ihren Zuständigkeitsbereich erstellen. Das Staatsministerium kann anonymisierte Auswertungen der Tätigkeitsberichte bayernweit erstellen.
- e)
- Gespräch mit Dienstvorgesetzter bzw. Dienstvorgesetztem
Der Tätigkeitsbericht der jeweiligen Beratungslehrkraft, der Schulpsychologin und des Schulpsychologen ist Gegenstand eines Gesprächs mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten und dient der Planung der Maßnahmen der Schulberatung; sofern Einverständnis besteht, kann die bzw. der mit der fachlichen Betreuung Beauftragte zugezogen werden.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. April 2023 in Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor