2273-I
Richtlinie über die Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses
für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 30. März 2023, Az. H2-5880-1-138
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt in Umsetzung dieser Richtlinie den gemeinnützigen Sport- und Schützenvereinen mit Sitz in Bayern aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise einen allgemeinen Energiepreiszuschuss. 2Die Gewährung erfolgt ohne Rechtspflicht, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und hierzu ergangene Verwaltungsvorschriften).
1.
1.1
1Mit der Gewährung eines allgemeinen Energiepreiszuschusses sollen in Ergänzung der allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise entstehen, abgemildert werden. 2Die Zuwendung soll den Vereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz gestiegener Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Sportanlagen zu verhindern.
1.2
Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Sportbetriebs der Sport- und Schützenvereine genutzten Räume und Flächen.
1.3
Zuwendungsempfänger können Sport- und Schützenvereine sein, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach Nr. 5.1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) erhalten.
1.4
Der allgemeine Energiepreiszuschuss kann gewährt werden, sofern die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten die im Vergleichsjahr 2021 tatsächlich entstandenen Energiekosten übersteigen.
1.5
1.5.1
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 (Energiemehrausgaben). 2Umfasst sind sowohl Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen durch die Nutzung vereinseigener Sportstätten als auch durch infolge gestiegener Energiepreise erhöhte Nutzungsentgelte bei der Nutzung von Sportstätten Dritter entstehen. 3Begleitende Infrastruktur wie zum Beispiel Aufenthaltsräume, Zuschaueranlagen, Räume, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind, sowie sonstige Infrastruktur, die für den Sportbetrieb notwendig ist, können der Sportstätte zugerechnet werden. 4Weicht der Abrechnungszeitraum bei leitungsgebundenen Energieträgern vom Kalenderjahr ab, sind die in denjenigen Jahresrechnungen ausgewiesenen Ausgaben maßgeblich, die den Zuwendungsempfängern in den Vergleichsjahren 2021 und 2023 gestellt worden sind. 5Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage des maßgeblichen Verbrauchs und vom Staatsministerium bekannt gegebener Durchschnittskosten der Jahre 2021 und 2023 rechnerisch ermittelt. 6Der maßgebliche Verbrauch bestimmt sich aus den auf die jeweiligen Vergleichsjahre bezogenen Beschaffungsrechnungen, gemittelt auf zwölf Monate.
1.5.3
Die Höhe des allgemeinen Energiepreiszuschusses entspricht dem Betrag der Energiemehrausgaben (Nr. 1.5.2), höchstens jedoch 80 Prozent der im Förderjahr 2023 bewilligten einfachen Vereinspauschale.
1.5.4
1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2022 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 1. Januar 2022 zugelassen.
1.5.5
Weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.
2.
2.1
Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses sind die Kreisverwaltungsbehörden.
2.2
Der Antrag auf Gewährung des allgemeinen Energiepreiszuschusses ist bis spätestens 15. Mai 2023 bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen (Ausschlussfrist).
2.3
1Die Kreisverwaltungsbehörden ermitteln den Gesamtbedarf des allgemeinen Energiepreiszuschusses nach den eingegangenen Anträgen in ihrem Zuständigkeitsbereich und übersenden diesen bis zum 7. Juni 2023 an die Regierungen. 2Die Regierungen geben den in ihrem Zuständigkeitsbereich durch die Kreisverwaltungsbehörden erhobenen Mittelbedarf konsolidiert bis zum 23. Juni 2023 an das Staatsministerium weiter. 3Das Staatsministerium weist den Regierungen entsprechend dem gemeldeten Bedarf Haushaltsmittel zu. 4Die Regierungen weisen den Kreisverwaltungsbehörden die auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu. 5Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Energiepreiszuschuss und zahlen ihn zeitgleich mit dem Förderbetrag der im Förderjahr 2023 bewilligten Vereinspauschale (Nr. 5.1 SportFöR) aus.
2.4
1Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlich entstandenen Energiekosten für die Jahre 2021 und 2023 anzugeben und durch Vorlage entsprechender Unterlagen (zum Beispiel Jahresrechnung) nachzuweisen. 2Der Nachweis des Verbrauchs erfolgt im Regelfall durch Vorlage von Rechnungen, aus denen sich der Jahresverbrauch rechnerisch ermitteln lässt. 3Nutzt der Verein Sportanlagen Dritter gegen Entgelt, erfolgt der Nachweis durch Vorlage der entsprechenden Vereinbarungen. 4Zusätzlich ist in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die Kostensteigerung auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen ist (zum Beispiel Bestätigung des Vermieters, gestiegene Nebenkostenabrechnung, Anschreiben zur Mietzinserhöhung mit entsprechender Begründung). 5Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. April 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.
2.5
1Übersteigt die ausbezahlte Zuwendung die im Verwendungsnachweis angegebenen tatsächlichen Energiemehrausgaben abzüglich etwaiger weiterer Unterstützungen (Nr. 1.5.5), wird der Unterschiedsbetrag von der Vereinspauschale 2024 in Abzug gebracht. 2Sofern der Zuwendungsempfänger bis zum 30. April 2024 die ihm tatsächlich entstandenen Energiemehrausgaben sowie etwaige weitere Unterstützungen von Dritten nicht mittels Vorlage des Verwendungsnachweises nachweist, wird der Gesamtbetrag des ausbezahlten allgemeinen Energiepreiszuschusses in Abzug gebracht.
2.6
1Die Kreisverwaltungsbehörden führen in zehn Prozent der eingereichten Verwendungsnachweise eine vertiefte Prüfung (VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO) durch und erstatten den Regierungen bis zum 30. Juni 2024 zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung Bericht. 2Wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt, unterbreiten sie den Regierungen einen Vorschlag zum weiteren Vorgehen. 3Die Regierungen erstatten dem Staatsministerium bis zum 31. Juli 2024 Bericht zum Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. April 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor