2239-K
Richtlinie für die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen des Freistaats Bayern
für die von der Energiekrise betroffenen Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der Kulturpädagogischen
Einrichtungen sowie der Mittagsbetreuung im Zuständigkeitsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 6. April 2023, Az. VII.5-M2100/104/14
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe
- des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
- dieser Richtlinie sowie
- ergänzender Vollzugsbestimmungen
finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der kulturpädagogischen Einrichtungen sowie Einrichtungen der Mittagsbetreuung, die in ihrer Existenz gefährdet sind. 2Die Unterstützungsmaßnahme erfolgt als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.
1Der Ausfall der Gaslieferungen aus Russland verursacht branchen- und bereichsübergreifende drastische Preissteigerungen in Deutschland und Bayern und gefährdet die wirtschaftliche Existenz sowie die Fortführung des Betriebes der Einrichtungen der Erwachsenenbildung, der Erinnerungskultur, der Jugendkunstschulen und der kulturpädagogischen Einrichtungen sowie einzelner Mittagsbetreuungen. 2Die Bayerische Staatsregierung hat deshalb am 6. November 2022 einen Bayerischen Härtefallfonds unter anderem für soziales Leben und Infrastruktur zur Unterstützung der Einrichtungen der sozialen Infrastruktur in Bayern beschlossen. 3Unterstützungsmaßnahmen aus diesem Härtefallfonds werden für Einrichtungen in der Rechtsform des Privatrechts gewährt, wenn diese in Folge der gestiegenen Energiepreise in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht sind, um diese flächendeckend zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten.
2.
- 2.1
- Antragsberechtigung
- 2.1.1
- Außerschulische Einrichtungen und Träger
1Antragsberechtigt sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen grundsätzlich vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus geförderte
- Landesorganisationen, Träger und sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- politische Akademien, Stiftungen und Vereine,
- Einrichtungen der Erinnerungskultur,
- Einrichtungen der Jugendkunstschulen und
- kulturpädagogischen Einrichtungen.
2Nicht antragsberechtigt sind außerschulische Einrichtungen, die einen Träger mit nicht insolvenzfähigen Gesellschaftern haben oder deren Träger selbst eine Kommune oder kommunale Gebietskörperschaft ist.
- 2.1.2
- Mittagsbetreuungen
1Antragsberechtigt sind unter der Maßgabe der folgenden Regelungen freie Träger, die eine staatlich geförderte Mittagsbetreuung (gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Mittagsbetreuung und verlängerte Mittagsbetreuung an Grund- und Förderschulen vom 26. April 2021 (BayMBl. Nr. 316)) in Einrichtungen durchführen, die sich in unmittelbarer Erreichbarkeit zur Schule befinden und deren Räumlichkeiten vom Träger ausschließlich selbst finanziert werden. 2Nr. 2.1.1 Satz 2 gilt entsprechend.
- 2.1.3
- Allgemeine Antragsgrundsätze
1Unerheblich ist, ob der Antragsberechtigte im Sinne von Nr. 2.1.1 oder Nr. 2.1.2 ganz oder teilweise steuerbefreit ist. 2Ein Antrag ist ausgeschlossen, sofern zum Zeitpunkt der Antragsstellung ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
- 2.2
- Existenzgefährdung
1Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er oder seine Einrichtungen durch die gestiegenen Energiekosten für nicht-leitungsgebundene Energieträger (leichtes Heizöl, Holzpellets, Hackschnitzel, Flüssiggas und Kohle) bzw. leitungsgebundene Energieträger (Gas, Strom sowie Fernwärme) in existenzgefährdende wirtschaftliche Schwierigkeiten1 geraten werden. 2Dies ist der Fall, wenn die Steigerung der Energiekosten ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 im Vergleich zum Jahr 2021 voraussichtlich nicht mehr durch die Betriebseinnahmen aus dem Jahr 2023 gedeckt werden können2. 3Der Antragsteller muss versichern, dass die Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben.
3.
Ausgleichsfähig ist die nachgewiesene Energiekostensteigerung i. S. d. Nr. 2.2, soweit sie durch die Betriebseinnahmen im Jahr 2023 und etwaige weitere öffentliche Hilfen nicht abgedeckt werden kann (Finanzierungslücke).
4.
1Die Höhe der Unterstützungsmaßnahme richtet sich nach der Höhe der vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Haushaltsmittel, nach dem Umfang der geltend gemachten Existenzgefährdung, sowie nach dem Gesamtvolumen der beantragten Hilfen. 2Es werden bis zu 50 Prozent der Finanzierungslücke (Nr. 3) ausgeglichen. 3Übersteigt die Summe der von allen Antragstellern beantragten und nach Prüfung anerkannten Leistungen die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel, so erfolgt eine proportionale Kürzung der Hilfeleistung.
5.
Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen zur Eindämmung der Folgen der Energiepreissteigerung ist zulässig, soweit dadurch keine Überkompensation erfolgt.
6.
- 6.1
- Landesorganisationen und Träger auf Landesebene sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur:
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
- 6.2
- Einrichtungen innerhalb der Landesorganisationen und Träger der Erwachsenenbildung, Jugendkunstschulen und kulturpädagogische Einrichtungen:
1Die Landesorganisationen bzw. die Träger der Erwachsenenbildung und der Landesverband der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. unterstützen den Freistaat Bayern bei dem Vollzug des Härtefallfonds, indem sie die Hilfen für sich und ihre von der Energiekostensteigerung in der Existenz bedrohten Einrichtungen per Sammelantrag beantragen und die bewilligten Hilfen entsprechend an ihre Einrichtungen weiterleiten. 2Sie erhalten für die Unterstützung und die dadurch entstehenden Kosten eine Verwaltungspauschale als Kostenerstattung3. 3Die für die Bewirtschaftung erforderlichen Mittel werden vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus zugewiesen.
- 6.3
- Einrichtungen der Mittagsbetreuung
Zuständig für die Prüfung des Antrags, die Bewilligung und Auszahlung der Unterstützungsmaßnahme sowie die Prüfung des Verwendungsnachweises ist die jeweilige für die staatliche Förderung einer Mittagsbetreuung zuständige Bezirksregierung.
7.
- 7.1
- Allgemeine Grundsätze
1Die Anträge sind bis zum 31. Oktober 2023 an die zuständige Stelle i. S. d. Nr. 6 zu stellen. 2Die Anträge haben zwingend folgende Angaben und Erklärungen zu enthalten:
- 1Die Erklärung, dass der/die Gesellschafter oder Träger sämtliche notwendigen und zumutbaren Unterstützungsleistungen erbracht haben. 2Eine Erläuterung, falls keine Unterstützungsleistungen erbracht wurden.
- Bereits erhaltene oder beantragte Zuschüsse aus den Hilfen des Bundes, anderer zur Abmilderung der Folgen der Energiekostensteigerung erfolgter Zuwendungen des Staates oder der Kommunen bzw. der Kirchen und Parteien oder anderer Stellen.
- Einen beschlossenen Haushalts- oder Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 zur Bewertung der Betriebseinnahmen sowie der voraussichtlichen Energiekosten im Jahr 2023.
- Die tatsächlichen Energiekosten im Jahr 2021.
3Die Antragsstellenden haben spätestens zum 30. Juni 2024 einen Nachweis über die tatsächlichen Energiekosten sowie das Betriebsergebnis im Jahr 2023 und für denselben Zweck und Zeitraum erhaltene Leistungen aus Hilfsprogrammen des Bundes, des Landes und der Kommunen vorzulegen. 4Nicht verbrauchte Mittel sind unverzüglich nach Vorlage des Verwendungsnachweises zurückzuzahlen.
- 7.2
- Landesorganisationen und Träger sowie sonstige Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politische Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur sowie der Jugendkunstschulen
1Die Anträge der Landesorganisationen und Träger sowie der sonstigen Einrichtungen der Erwachsenenbildung, politischer Akademien, Stiftungen und Vereine und Einrichtungen der Erinnerungskultur sowie des Landesverbands der Jugendkunstschulen und Kulturpädagogischen Einrichtungen Bayern e. V. sind jeweils als Sammelantrag (Nr. 6.2) an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus zu stellen. 2Im Falle der Weiterreichung der Mittel ist darin listenmäßig nachzuweisen, an welche Einrichtungen und in welcher Höhe die Unterstützungsleistung innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs ausgezahlt wird. 3Zweifelsfälle sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus zur Entscheidung vorzulegen. 4Die Weiterleitung an die Einrichtungen erfolgt nach vorab vom Staatsministerium festgelegten Entscheidungsgrundsätzen. 5Die Entscheidungsgrundsätze werden Teil des Bescheids.
- 7.3
- Einrichtungen der Mittagsbetreuung
Die Anträge freier Träger einer Mittagsbetreuung sind bei der zuständigen Regierung einzureichen, die die Prüfung und Bewilligung der Anträge sowie die Zuweisung der Mittel übernimmt.
8.
- 8.1
- Prüfung durch die Bewilligungsstellen
1Die für die Mittelverteilung jeweils zuständige Stelle prüft sowohl bei Bewilligung als auch nach Vorlage der Nachweise über die tatsächlichen Einnahmen und Kosten das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung sowie die Höhe der Billigkeitsleistung und führt eine Plausibilitätskontrolle durch. 2Sie hat zumindest stichprobenartig eine hinreichende Prüfung der erfolgten Bewilligungen zu gewährleisten. 3Der Empfänger der Leistung ist verpflichtet, die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung des Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
- 8.2
- Prüfung durch andere Stellen
1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern der Unterstützungsleistung Prüfungen im Sinne des Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Daher müssen alle für die Unterstützungsleistung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung aufbewahrt werden.
- 8.3
- Mitwirkungs- und Erstattungspflicht
1Der Empfänger ist verpflichtet, der jeweils die Mittel an ihn weiterreichenden Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn sich die für die Bewilligung der Unterstützungsmaßnahme maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen. 2Eine Mitteilungspflicht besteht ebenso, wenn der Empfänger nach Antragsstellung weitere öffentliche Hilfen zur Eindämmung der Folgen der Energiepreissteigerung beantragt oder erhält. 3Der Empfänger ist außerdem verpflichtet, die gewährte Unterstützungsmaßnahme zurückzuerstatten, wenn die Gewährung auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruht oder eine Änderung oder ein Wegfall von für die Bewilligung maßgeblichen Umständen nicht unverzüglich angezeigt wurde.
9.
1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind – soweit für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung und Weitergewährung oder das Belassen der Hilfen von Bedeutung – subventionserheblich i. S. d. § 264 des Strafgesetzbuches i. V. m. § 2 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2037) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (GVBl. S. 345). 2Die subventionserheblichen Tatsachen sind dem Antragsteller vor der Bewilligung einzeln und konkret zu benennen. 3Der Antragsteller muss vor der Bewilligung eine Erklärung über die Kenntnis dieser Tatsachen abgeben.
10.
1Die als Unterstützungsmaßnahme unter den vorstehenden Voraussetzungen bezogenen Billigkeitsleistungen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. 2Die Bewilligungsstelle kann die Finanzbehörden auf Ersuchen oder muss auch von Amts wegen über die einem Antragsteller jeweils gewährte Unterstützungsmaßnahme unter Benennung des Antragstellers informieren; dabei sind die Vorgaben der Mitteilungsverordnung zu beachten.
11.
1Die sich aus den Antragsunterlagen und den Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Daten werden durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus und die entsprechend der Richtlinie eingeschalteten Bewilligungsstellen verarbeitet. 2Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die gemäß Nr. 6 zuständige Bewilligungsstelle.
12.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Martin Wunsch
Ministerialdirigent