2173-A
Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege
und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die
Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in
Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am
Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7
- I. Es wurde die nachfolgend abgedruckte Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales geschlossen.
Rahmenvereinbarung
zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
1.
Zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten sowie der Angebote für Eltern- und Familienbildung am Wochenende beschließen die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und der Freistaat Bayern folgende gemeinsame Grundsätze.
1.1
- 1.1.1
- Ein gemeinsamer Familienurlaub kann – neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung – wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern, die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern zu stärken und so wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag zu schaffen.
- 1.1.2
- Ziel der staatlichen Förderung ist es, Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen einmal im Jahr einen Urlaub zu ermöglichen.
- 1.1.3
- 1Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen als Träger anerkennen die Notwendigkeit, geeignete Einrichtungen (gemeinnützige Familienferienstätten) auch in Zukunft zu betreiben. 2Die Schaffung und Erhaltung eines bedarfsgerechten, familienfreundlichen und preisgünstigen Angebots wird dauerhaft angestrebt.
- 1.1.4
- Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege ermächtigen das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, den Anhang 1 an Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen und Änderungen entsprechend bekannt zu machen.
- 1.1.5
- 1Die Träger verpflichten sich, in den gemeinnützigen Familienferienstätten wöchentlich ein Angebot der Eltern- und Familienbildung durchzuführen und dafür Sorge zu tragen, dass die Familien mindestens ein Angebot wahrnehmen. 2Die Vernetzung mit geeigneten Anbietern in der Region (zum Beispiel Beratungsstellen zu Partner- oder Erziehungsfragen, Krankenkassen zu Ernährungsfragen) wird weiter ausgebaut.
- 1.1.6
- 1Die Träger der gemeinnützigen Familienferienstätten verpflichten sich, ihre Angebote am Bedarf der Familien zu orientieren. 2Bei der Ausstattung und beim Betrieb der Einrichtungen sind deshalb die Belange aller Familienmitglieder zu berücksichtigen, insbesondere geeignete Angebote für die Kinder vorzuhalten.
- 1.1.7
- 1Die Träger wirken bei der Beratung und Information der Familien über die gemeinnützige Familienerholung mit. 2Fragen zu Urlaubsangeboten und -zielen werden von einzelnen Beratungsdiensten in Bayern beantwortet. 3Im Rahmen der Möglichkeiten der Beratungsstellen können Familien bei ihrer Antragstellung dort beraten werden.
1.2
- 1.2.1
- 1Eltern leisten mit der Erziehung ihrer Kinder einen unverzichtbaren, nicht zu ersetzenden Beitrag für die positive Entwicklung ihrer Kinder und für die Zukunft unserer Gesellschaft. 2Ziel der Eltern- und Familienbildung ist es, dazu beizutragen, dass Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter in ihrer Erziehungskompetenz gestärkt werden und so ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können (§ 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VIII).
- 1.2.2
- 1Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen sind Träger der Angebote für die Eltern- und Familienbildung am Wochenende. 2Sie verpflichten sich, die Angebote im Sinne des § 16 SGB VIII entsprechend den Bedürfnissen der Familien auszugestalten.
- 1.2.3
- 1Die Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende richten sich grundsätzlich an alle Eltern. 2Sie sollen bedarfsgerecht und vor allem auch niedrigschwellig sein, um den Zugang so einfach wie möglich zu gestalten. 3Die Durchführung der Angebote erfolgt durch Fachpersonal. 4Dies sind Diplom-Psychologen und Diplom-Psychologinnen, Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen oder andere, spezifisch geschulte, qualifizierte Fachkräfte. 5Die Qualität der Angebote soll möglichst durch eine entsprechende Evaluierung sichergestellt sein.
- 1.2.4
- 1Orte, an denen Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende durchgeführt werden, sind vor allem Kindertagesstätten und Familienbildungsstätten. 2Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende können auch an anderen geeigneten Orten durchgeführt werden.
- 1.2.5
- 1Die Angebote richten sich an die ganze Familie. 2Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen.
- 1.2.6
- Die einzelnen Träger streben aktiv eine stärkere Vernetzung mit geeigneten Anbietern in ihrer Region an.
2.
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) und den nachfolgenden Kriterien Zuwendungen für Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende. 2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.1
Mit der Zuwendung soll es Familien ermöglicht werden,
- einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen sowie
- Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende wahrnehmen zu können.
2.2
Förderfähig sind
- a)
- Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten, die in dem als Anhang 1 beigefügten Verzeichnis aufgeführt sind und
- b)
- Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Vorträge, Seminare, Schulungen sowie vergleichbare Veranstaltungen der Eltern- und Familienbildung), ausgestaltet als Wochenendseminare.
2.3
Zuwendungsempfänger sind
- a)
- für Familienurlaube nach Nr. 2.2 Buchst. a
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (zum Beispiel bei Erkrankung der Eltern) (Nr. 2.5.3.1).
- b)
- für Angebote nach Nr. 2.2 Buchst. b
Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter oder werdende Mütter und Väter (Nr. 2.5.3.2).
2.4
- 2.4.1
- Allgemeine Voraussetzungen
1Berücksichtigungsfähig sind nur Familien, die ihren Hauptwohnsitz in Bayern haben und deren Familiennettoeinkommen im Kalenderjahr unterhalb folgender Einkommensgrenzen liegt:
Einkommenshöchstgrenzen sind
- für alleinerziehende Eltern 31 000 €,
- für beide Eltern 34 000 €,
- und je weiteres Kind 4 800 €.
2Soweit in begründeten Ausnahmefällen Großeltern die Zuwendungsempfänger sind (Nr. 2.3 Buchst. a), ist das Einkommen der Großeltern für die Berechnung maßgeblich. 3Als Berechnungsgrundlage für das Familiennettoeinkommen ist die Summe der positiven Einkünfte des vorvergangenen Jahres der Zuwendungsempfänger abzüglich pauschal 27 % für Steuer und Sozialabgaben, beziehungsweise 22 % bei versicherungsfreien oder nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmern heranzuziehen. 4Als Nachweis der positiven Einkünfte dient der maßgebliche Einkommensteuerbescheid. 5Bestandteil des Familiennettoeinkommens sind auch etwaige Transferleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung, Bundeselterngeld etc.). 6Als Nachweis dienen geeignete Dokumente der bewilligenden Institutionen. 7Soweit in dieser Rahmenvereinbarung nicht anders geregelt, ist für die Berechnung des Familiennettoeinkommens Art. 6 des Bayerischen Landeserziehungsgeldgesetzes in der Fassung vom 9. Juli 2007 (GVBl. S. 442, BayRS 2170-3-A), das zuletzt durch § 1 Abs. 173 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, sinngemäß anzuwenden. 8Der Einkommensberechnung wird das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen der sechs vor der Antragstellung liegenden Kalendermonate zugrunde gelegt, wenn der Antragsteller dies unter Darlegung einer gewichtigen Änderung der Lebenssituation (zum Beispiel Verlust des Arbeitsplatzes, Scheidung) beantragt. 9Bei der Berechnung des Familiennettoeinkommens werden das Kindergeld, der Kindergeldzuschlag, das Bayerische Landeserziehungsgeld, das Bayerische Betreuungsgeld sowie das Bayerische Familiengeld nicht berücksichtigt. 10Bezieht/Beziehen der/die Zuwendungsempfänger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), Kinderzuschlag und/oder Wohngeld entfällt eine Einkommensprüfung.
- 2.4.2
- Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten (Nr. 2.2 Buchst. a)
1Die Familienferienstätten müssen über eine kinder- und familiengerechte Ausstattung verfügen und eine familiengerechte Preisgestaltung nachweisen können. 2Ein geeignetes Betreuungsangebot für Kinder ist sicherzustellen. 3Für Eltern, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und Großeltern sind wöchentlich Angebote der Eltern- und Familienbildung durchzuführen. 4Berücksichtigungsfähig sind nur gemeinsame Erholungsaufenthalte von Eltern, Elternteilen, Pflegeeltern und alleinerziehenden Müttern und Vätern mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird. 5In begründeten Ausnahmefällen sind gemeinsame Erholungsaufenthalte von Großeltern mit einem oder mehreren Enkelkindern berücksichtigungsfähig, für das/die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter Kindergeld beziehen. 6Gefördert werden Aufenthalte in Familienferienstätten, die in Anhang 1 aufgeführt sind. 7Gefördert wird jährlich ein Erholungsaufenthalt. 8Je Erholungsaufenthalt sind mindestens sechs, höchstens 14 Verpflegungstage förderfähig. 9Der An- und Abreisetag gelten zusammen als ein Verpflegungstag. 10Erholungsaufenthalte mit weniger als sechs Verpflegungstagen werden nicht gefördert. 11Gefördert werden nur Erholungsaufenthalte, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anhang 2 erbracht wird. 12Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich den Aufenthalt von der Familienferienstätte bestätigen zu lassen bzw. weitere Angaben selbst vorzunehmen.
- 2.4.3
- Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 2.2 Buchst. b)
1Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sind nur berücksichtigungsfähig, wenn sie für Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehende Mütter und Väter mit einem oder mehreren Kindern, für das/die Kindergeld bezogen wird oder für werdende Mütter und Väter bestimmt sind. 2Die Maßnahmen sollen präventive Begleitung in den verschiedenen Phasen der Partnerschaft, Ehe und Familie bieten. 3Sie sollen zur Verbesserung der Beziehungen und der Kommunikation zwischen Paaren sowie Eltern und ihren Kindern beitragen. 4Schwerpunktmäßig müssen die Angebote auf die Unterstützung in den besonderen Familienphasen ausgerichtet sein, vor allem vor und nach der Geburt eines Kindes sowie bei Erziehungsproblemen (gemäß § 16 SGB VIII). 5Es sollen auch Maßnahmen für Familien mit mehr als zwei Kindern angeboten werden. 6Bei jedem Angebot ist ein Bildungs- und Betreuungsangebot für Kinder sicherzustellen. 7Förderfähig sind ausschließlich Maßnahmen, die mit Fachpersonal (vgl. Nr. 1.2.3) durchgeführt werden. 8Die Angebote werden als Wochenendseminar (Freitag, Samstag, Sonntag) durchgeführt. 9Je Wochenendseminar müssen wenigstens dreizehn Unterrichtseinheiten (jeweils 45 Minuten) für die Eltern- und Familienbildung verwendet werden. 10Angebote, die mehr als ein Wochenende Zeit erfordern, können als zweiteilige Wochenendseminare angeboten werden. 11Bei der Förderung können Angebote bis zu maximal sechs Tagen berücksichtigt werden. 12Bei der Durchführung der Angebote sind vor allem Familien mit Einkommen unterhalb der Einkommenshöchstgrenze nach Nr. 2.4.1 zu berücksichtigten. 13Die Träger sind verpflichtet, diesen Personenkreis bevorzugt anzusprechen und die fachliche Gestaltung der Maßnahmen entsprechend auszurichten. 14Gefördert werden nur Angebote, für die ein bestätigter Nachweis gemäß Anhang 2 erbracht wird. 15Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, sich die Teilnahme durch den Träger bestätigen zu lassen. 16Nicht förderfähig sind überwiegend religiöse oder nicht familienbezogene Angebote.
2.5
- 2.5.1
- Art der Förderung
Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
- 2.5.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
- 2.5.2.1
- Familienurlaub zur Erholung in Familienferienstätten
1Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in Familienferienstätten. ²Soweit die Unterbringung nicht mindestens Halbpension beinhaltet, kann für jeden Verpflegungstag eine Pauschale von 15,00 € pro Person für den Verpflegungsaufwand als zuwendungsfähig anerkannt werden.
- 2.5.2.2
- Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Angebot der Eltern- und Familienbildung am Wochenende.
- 2.5.3
- Höhe der Förderung, Eigenmitteleinsatz
- 2.5.3.1
- Familienurlaub zur Erholung in Familienferienstätten (Nr. 2.2 Buchst. a)
Die Zuwendung beträgt je Verpflegungstag
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind und jeden berücksichtigungsfähigen erwachsenen Teilnehmer bis zu 19,50 €,
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind, das nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindert ist, bis zu 25,50 €.
- 2.5.3.2
- Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende (Nr. 2.2 Buchst. b)
1Die Tagespauschale beträgt je Veranstaltungstag
- für jedes berücksichtigungsfähige Kind bis zu 27,00 €
- für jeden berücksichtigungsfähigen Erwachsenen bis zu 30,50 €.
2Reichen die staatlichen Zuwendungen zur Teilnahme berücksichtigungsfähiger Personen oder Familien mit niedrigen Einkommen nicht aus, weil die Teilnehmerbeiträge oder Fahrtkosten nicht aufgebracht werden können, wird dem zuständigen Jugendhilfe- und/oder Sozialhilfeträger empfohlen, diese Kosten nach § 16 Abs. 2 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 SGB VIII oder nach § 27 Abs. 1 SGB XII unter besonderer Berücksichtigung des § 16 SGB XII zu übernehmen.
- 2.5.3.3
- Eigenanteil
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
- 2.5.4
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung nach dieser Rahmenvereinbarung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. 2Rechnet ein Dritter die staatliche Zuwendung für die förderfähigen Maßnahmen auf seine Leistungen an, so entfällt die staatliche Förderung.
2.6
- 2.6.1
- Allgemeine Voraussetzungen, Zuständigkeit, vorzeitiger Vorhabenbeginn
- 2.6.1.1
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist für den verwaltungsmäßigen Vollzug der Bewilligung der Mittel (Antragsprüfung, Bescheiderteilung, Mittelauszahlung) und die Prüfung des Verwendungsnachweises zuständig.
- 2.6.1.2
- 1Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. 2Maßnahmen, die über den 31. Dezember hinausgehen, sind voll im darauffolgenden Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen.
- 2.6.1.3
- 1Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn gilt mit dem Zugang der Bestätigung der Bewilligungsbehörde über den Eingang des Antrags als erteilt. 2Dabei wird bei schriftlicher Eingangsbestätigung von einem Zugang am Tag nach Versenden der Eingangsbestätigung, bei elektronischer Eingangsbestätigung von einem Zugang am selben Tag ausgegangen.
- 2.6.1.4
- Antragsverfahren, Berechnung, Auszahlung, Nachweis der Verwendung
1Anträge auf Zuwendungen für Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten bzw. für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sind vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. 2Sie sind grundsätzlich mindestens drei Wochen vor Beginn der jeweiligen Maßnahme an das Zentrum Bayern Familie und Soziales zu richten. 3Ausnahmen sind möglich. 4Anträge, die bei einem Träger gestellt werden, sind unverzüglich an das Zentrum Bayern Familie und Soziales weiterzuleiten. 5Die Antragsteller haben zu versichern und nachzuweisen, dass ihre Angaben zu den Einkommensverhältnissen richtig sind.
- 2.6.1.5
- Das Zentrum Bayern Familie und Soziales stellt die Förderfähigkeit fest, berechnet die Höhe des zustehenden Festbetrags und erlässt den Zuwendungsbescheid.
- 2.6.1.6
- 1Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage des Zuwendungsbescheids nach Vorlage der Bestätigung nach Nr. 2.4.2 beziehungsweise nach Nr. 2.4.3. 2Die Bestätigung ist dem Zentrum Bayern Familie und Soziales innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme vorzulegen. 3Für die Bestätigung ist einheitlich der Vordruck gemäß Anhang 2 zu verwenden.
- 2.6.1.7
- Der Nachweis der Verwendung wird durch Vorlage der Bestätigung nach Nr. 2.4.2 beziehungsweise nach Nr. 2.4.3 erbracht.
2.7
1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom Zentrum Bayern Familie und Soziales erfüllt.
2.8
1Die in Nr. 2 genannten Förderbestimmungen können einseitig seitens des Freistaates Bayern geändert werden. 2Die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sind zu hören.
3.
1Diese Rahmenvereinbarung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und ist bis 31. Dezember 2026 befristet. 2Sie kann von beiden Seiten vorzeitig (bis 31. März eines Jahres) zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, wenn besondere Gründe dafür vorliegen. 3Förderanträge werden nach derjenigen Rahmenvereinbarung behandelt, in deren Gültigkeitszeitraum der Familienurlaub beziehungsweise das Wochenendseminar fällt.
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Dr. Markus Gruber, Amtschef
Arbeiterwohlfahrt – Landesverband Bayern e. V.
Andreas Czerny, Geschäftsführer
Bayerisches Rotes Kreuz – Landesgeschäftsstelle
Dr. Elke Frank, Landesgeschäftsführerin
Diakonisches Werk Bayern der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern
Landesverband Bayern der Inneren Mission e. V.
Sandra Schumann, Mitglied des Vorstandes
Deutscher Caritasverband – Landesverband Bayern e. V.
Prälat Bernhard Piendl, Landes-Caritasdirektor
PARITÄTISCHER Wohlfahrtsverband – Landesverband Bayern e. V.
Margit Berndl, Vorstand Verbands- und Sozialpolitik
- II. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
- Anhang 1 zur Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
- Anhang 2 zur Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales