Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 197 vom 26.04.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

Richtlinie zur Unterstützung der akutstationären pädiatrischen Einrichtungen bei
der Bewältigung der Nachwirkungen der Corona-Pandemie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege

vom 14. April 2023, Az. 22-K9000-2019/378-U4

1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen an akutstationäre pädiatrische Einrichtungen der somatischen Medizin. 2Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

Teil 1
Inhalt

1.Zuwendungszweck

1.1
1Die in Nr. 3 genannten Einrichtungen der akutstationären pädiatrischen Versorgung in Bayern sind besonderen, anhaltenden Nach- und Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgesetzt. 2Dazu gehören insbesondere die überproportional hohe Anzahl stationär behandlungsbedürftiger Kinder und Jugendlicher mit schweren Atemwegserkrankungen parallel zu zunehmenden Influenza-Infektionen sowie ein andauernder belastungs- und erkrankungsbedingter Ausfall des Pflegefachpersonals in signifikanter Höhe.
1.2
1Diese Richtlinie dient dazu, die in Nr. 3 genannten akutstationären pädiatrischen Einrichtungen durch die Gewährung von Sondermitteln für investive Maßnahmen bei der Bewältigung der Nachwirkungen der Corona-Pandemie zu unterstützen. 2Über die aktuellen Herausforderungen hinaus soll der Einsatz der Mittel zugleich strukturelle Verbesserungsmöglichkeiten eröffnen. 3Als zweckdienlich gelten insbesondere die Beschaffung zusätzlicher Patientenüberwachungs- und Versorgungssysteme, wie Monitore oder die Bereitstellung von zusätzlichen Sauerstoffanschlüssen an den Pflegebetten, sowie investive Maßnahmen zum kurzfristigen Auf- oder Ausbau von Kommunikationsstrukturen zwischen Abteilungen oder Krankenhausträgern, etwa zur telemedizinischen Vernetzung, die Teil einer (umfassenderen) Kommunikationsstruktur zur Unterstützung pädiatrischer Einrichtungen werden können.

2.Fördergegenstand

2.1
1Die Zuwendung wird unter Nr. 3 fallenden akutstationären Einrichtungen der Fachrichtungen Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie für zusätzliche investive Maßnahmen gewährt, die dem unter Nr. 1.2 genannten Zweck dienen. 2Die Investitionen müssen für das Erreichen des Zwecks bedarfsgerecht sein und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 3Soweit die investiven Maßnahmen mit baulichen Anpassungen einhergehen, müssen sie sich auf grundsätzlich berücksichtigungsfähige Krankenhausbereiche im Sinne des bayerischen Krankenhausförderrechts beziehen.
2.2
Die Zuwendung wird nicht gewährt für
  • den Erwerb (einschließlich Grunderwerb) oder die Anmietung von Gebäuden oder Gebäudeteilen,
  • Betriebskosten,
  • investive Maßnahmen im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren,
  • investive Maßnahmen in akutstationären Einrichtungen anderer Fachrichtungen.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungen nach Nr. 2 können nur von Trägern von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 2 SGB V sowie von Krankenhäusern im Sinne des § 108 Nr. 1 SGB V für solche Betten in Anspruch genommen werden, die zum 1. Januar 2022 in den Fachrichtungen Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie im Krankenhausplan des Freistaates Bayern aufgenommen sind, einschließlich der entsprechenden Kapazitäten der Hochschulklinika gemäß dem Anhang 4. Tabellenteil des Krankenhausplans des Freistaates Bayern. 2Der Zuwendungsempfänger muss Maßnahmeträger sein. 3Eine Weitergabe der Zuwendung ist ausgeschlossen.

4.Zuwendungsvoraussetzung

1Der Zuwendungsempfänger hat mit Antragstellung darzulegen, wie die investive Maßnahme dem Zweck nach Nr. 1.2 dient. 2Der Zuwendungsempfänger hat sich zu verpflichten, die mit der Zuwendung finanzierten investiven Maßnahmen möglichst bis zum 31. Dezember 2023 abzuschließen.

5.Art und Umfang der Zuwendung; zuwendungsfähige Ausgaben

5.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege eines Festbetrags zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt einmalig bis zu 1 600 Euro für jedes Krankenhausbett des Zuwendungsempfängers im Sinne der Nr. 3.
5.3
1Zuwendungsfähig sind die Investitionsausgaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach Nr. 2.1 anfallen. 2Personal- und Sachausgaben sind nicht zuwendungsfähig. 3Ausgabenanteile, in deren Höhe der Zuwendungsempfänger steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen kann, zum Beispiel durch Vorsteuerabzug, sind nicht zuwendungsfähig.
5.4
Eine Mehrfachförderung ist ausgeschlossen.

6.Vorzeitiger Vorhabenbeginn

Sofern die übrigen Fördervoraussetzungen vorliegen, können abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO Zuwendungen für Maßnahmen nach Nr. 2.1 gewährt werden, die ab dem 13. Dezember 2022 durchgeführt wurden, da ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung der akutstationären somatischen pädiatrischen Versorgung besteht.

7.EU-Beihilferecht

1Die Zuwendung nach dieser Richtlinie ist eine Beihilfe nach dem Beschluss 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 AEUV auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, Seite 3 – sog. DAWI-Freistellungsbeschluss). 2Der Bescheid über die Bewilligung der Zuwendung ist zugleich Betrauungsakt im Sinne des Art. 4 DAWI-Beschluss 2012/21/EU und hat den dort genannten formalen und inhaltlichen Anforderungen an einen Betrauungsakt zu entsprechen. 3Die für den Vollzug zuständige Behörde hat zur Freistellung der Zuwendung von der Anmeldepflicht bei der Europäischen Kommission den DAWI-Freistellungsbeschluss anzuwenden. 4Bei der Höhe der Zuwendungen sind insbesondere die Vorgaben des Art. 5 DAWI-Freistellungsbeschluss zu beachten.

8.Subvention

1Die Zuwendung stellt eine Subvention gemäß § 264 des Strafgesetzbuchs dar. 2Die für die Gewährung maßgeblichen Tatsachen sind subventionserheblich im Sinne des Subventionsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes. 3Mit dem Antrag (Nr. 9) ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Teil 2
Verfahren

9.Antragstellung

1Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis spätestens zum 30. September 2023 bei dem für die Bewilligung zuständigen Landesamt für Pflege (Bewilligungsbehörde) zu stellen. 2Das Antragsformular kann auf den Internetseiten der Bewilligungsbehörde abgerufen werden.

10.Bewilligung

10.1
1Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge und bewilligt die Zuwendung. 2Liegen die Voraussetzungen für eine Zuwendung (Nrn. 1.2, 4) nicht vor, ist der Antrag abzulehnen.
10.2
Im Zuwendungsbescheid ist insbesondere auf die Einhaltung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) bzw. der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), die dem Bescheid als Anlage beigefügt werden, hinzuweisen.
10.3
Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember 2023.

11.Verwendungsnachweis

1Über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in den Anwendungsfällen der Nr. 6.1 ANBest-P bis zum 30. Juni 2024 und in den Anwendungsfällen der Nr. 6.1 ANBest-K bis zum 31. Dezember 2024 ein einfacher Verwendungsnachweis entsprechend Muster 4 zu Art. 44 BayHO an die Bewilligungsbehörde zu übersenden. 2Dem Verwendungsnachweis ist eine Bestätigung eines Jahresabschlussprüfers über die der Nr. 1 der Richtlinie zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung vorzulegen. 3Aus der Bestätigung muss sich insbesondere ergeben, dass sämtliche Fördermittel für den bewilligten Zuwendungszweck verwendet wurden. 4Insoweit ergeht der Bescheid unter Vorbehalt der Rückforderung. 5Art. 31 Abs. 7 BayVwVfG ist anzuwenden.

12.Rückforderung

1Sofern der Zuwendungsempfänger die Fördermittel nach dieser Richtlinie unberechtigt erlangt oder den Verwendungsnachweis nach Nr. 11 nicht fristgerecht übermittelt hat oder die Fördermittel nicht oder nicht mehr für den Zuwendungszweck verwendet wurden, ist der entsprechende Betrag durch die Bewilligungsbehörde zurückzufordern. 2Die Anwendung der Art. 48, 49 und 49a BayVwVfG bleibt unberührt.

13.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art.4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

Teil 3
Schlussbestimmungen

14.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 13. Dezember 2022 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Dr. Winfried Brechmann

Ministerialdirektor