791-1-15-U
Verordnung zur Ausführung der Bayerischen Wolfsverordnung
(AVBayWolfV)
vom 2. Mai 2023
Auf Grund des § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, und des § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) vom 25. April 2023 (BayMBl. 2023 Nr. 201) verordnet das Bayerische Staatministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1
Gebietsbestimmung
(1) 1Die Abgrenzung der nicht schützbaren Weidegebiete nach § 2 Abs. 3 Satz 3 der Bayerischen Wolfsverordnung (BayWolfV) ergibt sich in roter Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 1 bis 15) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 31 bis 906), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Gebietsgrenze ist jeweils die Innenkante der Abgrenzungslinie. 3Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000.
(2) 1Die Abgrenzung der nicht zumutbar zäunbaren naturräumlichen Untereinheiten nach § 2 Abs. 3 Satz 3 BayWolfV ergibt sich in beiger Farbkennung aus Überblickskarten im Maßstab 1 : 25 000 (Anlagen 16 bis 30) sowie aus Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 (Anlagen 907 bis 1782), die jeweils Bestandteil dieser Verordnung sind. 2Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Detailkarten im Maßstab 1 : 5 000 sind bei der obersten Naturschutzbehörde in Papierform oder in unveränderlicher digitaler Form archivmäßig gesichert und zu jedermanns Einsicht während der Dienstzeit niedergelegt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2023 in Kraft.
München, den 2. Mai 2023
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Thorsten Glauber, Staatsminister
- Anlage 1: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
- Anlage 2: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
- Anlage 3: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu / Ostallgäu
- Anlage 4: Nicht schützbare Weidegebiete – Oberallgäu
- Anlage 5: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
- Anlage 6: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
- Anlage 7: Nicht schützbare Weidegebiete – Garmisch-Partenkirchen
- Anlage 8: Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
- Anlage 9: Nicht schützbare Weidegebiete – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
- Anlage 10: Nicht schützbare Weidegebiete – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
- Anlage 11: Nicht schützbare Weidegebiete – Rosenheim / Miesbach
- Anlage 12: Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Rosenheim
- Anlage 13: Nicht schützbare Weidegebiete – Traunstein / Berchtesgadener Land
- Anlage 14: Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
- Anlage 15: Nicht schützbare Weidegebiete – Berchtesgadener Land
- Anlage 16: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
- Anlage 17: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
- Anlage 18: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu / Ostallgäu
- Anlage 19: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Oberallgäu
- Anlage 20: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Ostallgäu
- Anlage 21: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen / Bad Tölz-Wolfratshausen
- Anlage 22: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Garmisch-Partenkirchen
- Anlage 23: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Miesbach
- Anlage 24: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Bad Tölz-Wolfratshausen / Garmisch-Partenkirchen
- Anlage 25: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Miesbach / Bad Tölz-Wolfratshausen
- Anlage 26: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Rosenheim / Miesbach
- Anlage 27: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Rosenheim
- Anlage 28: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Traunstein / Berchtesgadener Land
- Anlage 29: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land
- Anlage 30: Nicht zumutbar zäunbare naturräumliche Untereinheiten – Berchtesgadener Land