Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 208 vom 03.05.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2032.1-K
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Dienstbezüge der Beamten und Richter

2032.1-K

Richtlinie für die Gewährung einer Regionalprämie
(Regionalprämienrichtlinie – RePrR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 13. April 2023, Az. II.5-BP4001.2/130

Für die Gewährung einer Regionalprämie bestimmt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Folgendes:

1.Leistungsvoraussetzungen

Lehrerinnen und Lehrern wird einmalig eine Regionalprämie unter folgenden, kumulativ geltenden Voraussetzungen gewährt:

a)
Sie werden zum Schuljahr 2023/2024 oder später als Bedienstete (Beamtinnen bzw. Beamte oder Tarifbeschäftigte) des Freistaates Bayern auf Dauer eingestellt oder als Beamtinnen bzw. Beamte von einem anderen Bundesland nach Bayern versetzt.
b)
Die Zuweisung im Rahmen der Einstellung bzw. Versetzung nach Bayern erfolgt an eine Schule in einer der unter Nr. 2 genannten Prämienregionen; für die beruflichen Schulen gilt Nr. 2 Satz 3.
c)
Die Beschäftigung erfolgt mit mindestens der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit.
d)
Unterricht an der zugewiesenen Schule (siehe Buchst. b) wird tatsächlich erteilt.
e)
Es bestand kein auf Dauer angelegtes Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten oder kommunalen Schulträger in Bayern im Schuljahr vor der Einstellung.

2.Prämienregionen

1Auf der Grundlage langfristiger Bedarfstrends werden jährlich schulartspezifisch – ggf. auch zusätzlich fächerspezifisch – Landkreise und kreisfreie Städte als Prämienregionen festgelegt. 2Für das Schuljahr 2023/2024 sind dies:

a)
Grund- und Mittelschule:
aa)
Landkreise Ansbach, Aschaffenburg, Cham (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Hof, Landshut, Miltenberg, Neumarkt in der Oberpfalz (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Neustadt an der Waldnaab (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie), Neu-Ulm, Unterallgäu,
bb)
kreisfreie Städte Ansbach, Aschaffenburg, Hof, Landshut, Memmingen, Weiden in der Oberpfalz (Lehramtsbefähigung mit Schulpsychologie);
b)
Förderschule:
aa)
Landkreise Ansbach, Aschaffenburg, Dillingen an der Donau, Günzburg, Hof, Kronach, Miltenberg, Neustadt an der Aisch-Bad Windsheim, Rhön-Grabfeld, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
bb)
kreisfreie Städte Aschaffenburg, Hof;
c)
Realschule:
aa)
Landkreise Aschaffenburg, Ebersberg (Fächerverbindungen mit Deutsch oder Physik), Fürstenfeldbruck (Fächerverbindungen mit Deutsch oder Physik), Hof, Miltenberg, Neu-Ulm, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
bb)
kreisfreie Städte Aschaffenburg, Hof;
d)
Gymnasium:
aa)
Landkreise Ansbach, Bad Kissingen, Coburg, Hof, Kronach, Miltenberg, Neu-Ulm, Tirschenreuth, Wunsiedel im Fichtelgebirge,
bb)
kreisfreie Städte Coburg, Hof.

3Für die beruflichen Schulen werden Bedarfe durch fächerspezifische Stellenangebote im Rahmen des Direktbewerbungsverfahrens auf der Website des Staatsministeriums zum jeweiligen Einstellungstermin unter https://www.km.bayern.de/stellenforum/ ausgewiesen.

3.Höhe der Leistung

1Die Höhe der Regionalprämie beträgt einmalig und einheitlich 3 000 Euro brutto. 2Eine Kürzung bei Teilzeitbeschäftigung findet nicht statt.

4.Anspruchsentstehung und Fälligkeit

1Der Anspruch auf die Regionalprämie entsteht mit dem Tag des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen nach Nr. 1. 2Fällig wird die Regionalprämie mit den Bezügen für Beamtinnen und Beamte oder mit dem Entgelt bei Tarifbeschäftigten für den vierten Kalendermonat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem der Anspruch entstanden ist. 3Wird die Regionalprämie nach dem Tag der Fälligkeit bezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen.

5.Zuständigkeit

1Die Entscheidung über die Gewährung der Regionalprämie sowie gegebenenfalls ihr Widerruf oder ihre vertragliche Rückforderung einschließlich der Festsetzung der Erstattung obliegt der Behörde, die personalverwaltend für die Bediensteten zuständig ist. 2Bei integrierten Zahlfällen ordnet sie auch die Zahlung an, bei nichtintegrierten Fällen das Landesamt für Finanzen. 3Für die Auszahlung der Regionalprämie und die Abwicklung von Rückzahlungen ist das Landesamt für Finanzen zuständig.

6.Verfahren

1Die Regionalprämie wird von Amts wegen gewährt (siehe Nr. 5 Satz 1). 2Die Regionalprämie ist nicht Bestandteil der Besoldung oder des Entgelts. 3Sie ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 4Die Regionalprämie ist bei Haushaltsstelle Kap. 05 02 Tit. 443 07 zu verbuchen.

7.Einkommensteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung; Ausnahme von der Zusatzversorgungspflicht

Die Regionalprämie unterliegt der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG) und gehört zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt; sie ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung entsprechend Anlage 2 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

8.Rückzahlung der Regionalprämie

8.1
1Für die Konstellation, dass der Dienst an der zugewiesenen Schule vor Ablauf von zwei Schuljahren wieder beendet wird, ist bei Beamtinnen und Beamten im Bescheid über die Gewährung der Regionalprämie zwingend ein Widerrufsvorbehalt gemäß der Anlage 1 vorzusehen. 2Der Widerruf selbst richtet sich nach Art. 49 BayVwVfG, Erstattung und Verzinsung nach Art. 49a BayVwVfG. 3Mit den Tarifbeschäftigten ist einzelvertraglich für den Fall der vorzeitigen Beendigung eine entsprechende Rückzahlung gemäß der Anlage 2 zu vereinbaren. 4Beurlaubungen und Abordnungen sind nicht als Dienstbeendigung anzusehen.
8.2
Zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit soll ein Widerruf oder eine Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in folgenden Fällen nicht stattfinden:
a)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt wegen Dienstunfähigkeit oder aufgrund einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 33 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 TV-L. 2Das gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegte Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund von Erwerbsunfähigkeit führt also nicht zum Verlust der Regionalprämie.
b)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung erfolgt im überwiegenden dienstlichen Interesse. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen die Beendigung des Dienstes an der zugewiesenen Schule im Wesentlichen dem Freistaat Bayern zuzurechnen ist.
c)
1Die im Widerrufsvorbehalt oder in der Rückzahlungsvereinbarung genannte Beendigung ist mit einer Versetzung bzw. Zuweisung an eine Schule verbunden, die in einer der unter Nr. 2 genannten Prämienregionen liegt. 2Damit werden die Fälle abgedeckt, in denen der Einsatz in einer Prämienregion erhalten bleibt. 3Bei Beendigung des Dienstes an der Zielschule ist für die Frist nach Nr. 8.1 Satz 1 maßgeblich die Anspruchsentstehung an der im Rahmen der Einstellung bzw. Versetzung nach Bayern zugewiesenen Schule.
d)
1Die vollständige oder teilweise Rückforderung entspricht nicht der Billigkeit. 2Bei der Entscheidung über die Billigkeit können die Grundsätze über das Absehen aus Billigkeitsgründen bei der Rückforderung von überzahlten Bezügen/Versorgungsleistungen herangezogen werden. 3Ein Wegfall der Bereicherung kommt nicht in Betracht, da die Bedienstete/der Bedienstete aufgrund des Widerrufsvorbehalts/der Rückzahlungsvereinbarung in jedem Fall bösgläubig ist.

9.Ermessen

1Subjektive Ansprüche der Bediensteten werden durch Nr. 4.10 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz 2023 – DBestHG 2023 – (in folgenden Haushaltsjahren die entsprechende Vorschrift) nicht begründet, so dass es sich im Außenverhältnis Dienstherr/Bedienstete formal um eine Ermessensentscheidung handelt. 2Für die Bediensteten, die die genannten Leistungsvoraussetzungen erfüllen, ergibt sich jedoch ein Rechtsanspruch mittelbar über den allgemeinen Gleichheitssatz. 3Umgekehrt wird bei einem Widerruf oder einer Rückforderung aus der Rückzahlungsvereinbarung in aller Regel das Ermessen dahin auszuüben sein, dass von einem Widerruf oder einer Rückforderung – weder dem Grunde noch der Höhe nach – nicht abgesehen werden kann, wenn kein Fall der Nr. 8.2 erfüllt ist.

10.Inkrafttreten, Weitergeltung in künftigen Haushaltsjahren

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft. 2Sie gilt, soweit nichts anderes geregelt wird, entsprechend auch für zukünftige Haushaltsjahre, sofern kommende Haushaltsgesetze die Regionalprämie weiterhin vorsehen.

11.Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor



Anlagen