Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 209 vom 03.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

605-F
  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Gemeindefinanzen (Kommunaler Finanzausgleich)

605-F

Neunte Änderung der Zuweisungsrichtlinie

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 20. April 2023, Az. 62-FV 6700-3/7

§ 1

Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat über die Zuweisungsrichtlinie (FAZR) vom 16. Januar 2015 (FMBl. S. 59), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. Mai 2021 (BayMBl. Nr. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1. Nr. 4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.2
Vorhaben anderer Maßnahmeträger (Beteiligung von Kommunen)

Sofern ein Vorhaben im Sinn von Nr. 2 von einem anderen Maßnahmeträger durchgeführt wird und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen Zuweisungen gewährt:

a)
Das Vorhaben des Maßnahmeträgers nimmt der Kommune die Last einer eigenen Baumaßnahme im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ab.
b)
Die Kommune hat dem Vorhaben (insbesondere hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung) vor dessen Beginn zugestimmt. Die Zustimmung darf erst nach Vorliegen der Voraussetzungen gemäß VV Nrn. 1.3 bis 1.3.3 zu Art. 44 BayHO verbindlich erteilt werden.
c)
Die zweckentsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel ist sichergestellt.
d)
Es ist dinglich sichergestellt, insbesondere durch Eintragung eines Nießbrauchs, dass die Einrichtung innerhalb der Bindungsfrist (Nr. 4.1) zweckentsprechend genutzt wird und dass der Kommune im Fall einer Eigennutzung während dieser Zeit ein dem Zuschuss entsprechendes Benutzungsrecht zusteht. Die dingliche Sicherung ist bei folgenden Maßnahmeträgern nicht erforderlich:
  • Kommunen (Nr. 3),
  • selbständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts,
  • kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts,
  • Schulträger in den Rechtsformen des Privatrechts, deren Schulen als kommunale Schulen gelten (Art. 16 Abs. 2 BaySchFG),
  • öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen,
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts, die gemeinwohlorientierte Aufgaben wahrnehmen,
  • Träger der freien Jugendhilfe, die gemäß § 75 SGB VIII und Art. 33 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze anerkannt sind und
  • in den Fällen, bei denen der Maßnahmeträger mangels Eigentum keinen Einfluss auf eine dingliche Sicherung nehmen kann.

Anstelle der dinglichen Sicherung ist in den Fällen nach Satz 2 der Zuweisungszweck durch eine nur aus wichtigem Grund kündbare Vereinbarung zwischen dem Zuweisungsempfänger und dem Maßnahmeträger über die zweckentsprechende Nutzung für die Dauer der Bindungsfrist nach Nr. 4.1 oder im Falle einer Eigennutzung durch eine entsprechend langfristige, nur aus wichtigem Grund kündbare Nutzungsvereinbarung sicherzustellen.

e)
Der Maßnahmeträger verpflichtet sich dazu, die Grundsätze nach VV Nr. 3 der Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (ANBest-K) einzuhalten.
f)
Die fachlichen Voraussetzungen und Genehmigungen liegen vor.
g)
Der Maßnahmeträger erkennt das Recht der zuständigen staatlichen und kommunalen Stellen zu einer Prüfung der Baumaßnahme an.“
  1. 2. In Nr. 5.2.1 wird die Tabelle wie folgt geändert:
a)
In der Kostengruppe 300 Spalte 3 wird das Wort „Sportsstätten“ durch das Wort „Sportstätten“ ersetzt.
b)
In der Kostengruppe 700 Spalte 2 Spiegelstrich 2 wird das Wort „die“ gestrichen.
  1. 3. In Nr. 5.2.1.3 Spiegelstrich 5 werden die Wörter „ , soweit Zuweisungen aus Mitteln des Denkmalschutzes nicht gewährt werden“ gestrichen.
  2. 4. In Nr. 5.2.2.3 Satz 4 wird das Wort „Gebäudeerwerb“ durch die Wörter „Erwerb von Bestandsgebäuden“ ersetzt.
  3. 5. Nr. 7.2.3 wird wie folgt gefasst:
„7.2.3
Mit der Anforderung der notwendigen Haushaltsmittel und Verpflichtungsermächtigungen hat die Regierung dem Staatsministerium eine Förderliste nach Anlage 4 vorzulegen.

Das Staatsministerium übermittelt dem Obersten Rechnungshof jeweils zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember eine aktualisierte Förderliste in elektronischer Form bis spätestens einen Monat nach dem Stichtag.

Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, Unterlagen zu einzelnen Maßnahmen gemäß Art. 95 BayHO auch ohne vorherige Prüfungsankündigung bei den Bewilligungsbehörden anzufordern.“

  1. 6. Nr. 7.3 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 3 Satzteil vor Buchst. a wird nach dem Wort „Voraussetzungen“ das Wort „kumulativ“ eingefügt.
b)
In Satz 5 wird das Wort „kommunaler“ durch die Wörter „von Schülerheimen sowie kommunalen“ ersetzt.
  1. 7. In Nr. 8.2.1.2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe „(40 m x 60 m)“ die Wörter „sowie für eine Laufbahn (4 x 1,22 m x 65 m)“ eingefügt.
  2. 8. Nr. 8.4 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Förderung kommunaler Bauinvestitionen zum Ausbau von Ganztagsangeboten in schulischer Verantwortung (Art. 6 Abs. 4 BayEUG) oder von gemäß Art. 1 Nr. 3 Buchst. a Ganztagsförderungsgesetz rechtsanspruchserfüllenden Ganztagsangeboten in schulaufsichtlicher Verantwortung (Art. 31 Abs. 3 BayEUG) erfolgt nach folgenden Grundsätzen:“

b)
In Abs. 2 werden die Wörter „für gebundene oder offene Ganztagsangebote“ gestrichen.
c)
In Abs. 3 werden die Wörter „einen Ganztagsschulbetrieb notwendige“ durch die Wörter „ein Ganztagsangebot in schulischer oder schulaufsichtlicher Verantwortung schulaufsichtlich genehmigte“ ersetzt.
d)
In Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „von Ganztagsschulen“ gestrichen.
  1. 9. Die Nr. 10.1 wird wie folgt gefasst:
„10.1
Allgemeine Fördervoraussetzungen

Förderfähig sind für den Spielbetrieb notwendige Maßnahmen gemäß Nr. 2.1

a)
für kommunale Theater- und Konzertsaalbauten, wenn dort entweder
  • kommunal getragene professionelle Theater oder Orchester ihren Sitz haben und Betriebskostenzuschüsse oder institutionelle Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst erhalten oder
  • ein ganzjähriger professioneller Spielbetrieb mit regelmäßig mindestens 100 Theater- oder Konzertvorstellungen erfolgt und die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten oder in staatlicher Trägerschaft befindlichen Theater- oder Konzertsaalbau verfügt.
b)
für kommunale Kultureinrichtungen von überregionaler Bedeutung am Sitz einer Bezirksregierung, die auch als Theater oder Konzertsaal genutzt werden, sofern die Kommune nicht über einen aus Mitteln des Art. 10 BayFAG geförderten Theater- und Konzertsaalbau verfügt.

Als kommunal getragen gilt ein professionelles Theater oder Orchester auch dann, wenn

a)
die Kommune beherrschenden Einfluss ausüben kann,
b)
die Kommune für das Ensemble wirtschaftlich betrachtet wie für ein eigenes eintritt oder
c)
es in der Trägerschaft einer Stiftung des öffentlichen Rechts ist, die Kommune gemeinsam mit dem Staat Zuschüsse zur Erfüllung des Stiftungszwecks leistet und die Finanzierung baulicher Investitionen allein der Kommune als Eigentümerin des Gebäudes obliegt.

Der nach Nr. 2.1.3 zu erreichende Schwellenwert von mindestens 25 % der vergleichbaren Neubaukosten gilt im Fall der Generalsanierung eines Theaters oder Konzertsaals nicht. Ausgaben für den Bauunterhalt und für Instandsetzungen auf Grund mangelhaften Bauunterhalts können nicht gefördert werden.

Das Europäische Beihilfenrecht ist zu beachten. Insbesondere wird auf die Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hingewiesen.“

  1. 10. In Nr. 11.1 Halbsatz 2 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2026“ ersetzt.
  2. 11. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Bekanntmachung ersichtliche Fassung.

§ 2

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 8 am 4. Mai 2023 in Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor



Anlage