Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 251 vom 24.05.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 72A4B4289F15850F99849DE828AE86DAF8F2FAF68B64321A8285971319361A22

Verwaltungsvorschrift

7071-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit mittelstandspolitischer Zielsetzung

7071-W

Änderung der Richtlinie für die Gewährung der
Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 17. Mai 2023, Az. 33-3560-10/10/5

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie „Richtlinie für die Gewährung der Bayerischen Energie-Härtefallhilfe für Unternehmen“ vom 28. Februar 2023 (BayMBl. Nr. 106), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 21. April 2023 (BayMBl. Nr. 199) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Fußnote 1 wird wie folgt neu gefasst:
1
Es gelten die Voraussetzungen des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen mit der Abweichung, dass die Unternehmen weniger als 500 Personen (Vollzeitäquivalente) beschäftigen dürfen.“
1.2
Nr. 3.3.3 wird wie folgt neu gefasst:
„3.3.3
Bagatellgrenze, Höchstgrenze

1Die Höhe der zu gewährenden Billigkeitsleistung muss je Antrag mindestens 2 000 Euro betragen. 2Die Bagatellgrenze in Satz 1 erhöht sich auf 4 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und auf 6 000 Euro bei Antragstellern mit mindestens 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). 3Die Billigkeitsleistung ist insgesamt für jeden Antragsberechtigten auf höchstens 500 000 Euro beschränkt. 4Die Härtefallhilfe 2022 wird höchstens bis zur Höhe des Vorsteuerverlusts im Sinne von Nr. 2.2 Satz 3 gewährt; bei inhabergeführten Unternehmen gilt Nr. 2.2 Satz 5 entsprechend; eine vergleichbare Deckelung findet bei der Härtefallhilfe 2023 nicht statt. 5Die beihilferechtlichen Vorschriften (Nr. 8) bleiben im Übrigen unberührt.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 24. Mai 2023 in Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin