320-A, 330-A
Einführung der elektronischen Aktenführung in der
Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 17. Mai 2023, Az. A1/0925-1/37/983
1.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die elektronische Aktenführung in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (Arbeits- und Sozialgerichtliche eAkten-Verordnung – eAktV ArbSozG) wird die elektronische Aktenführung bei den nachfolgend aufgeführten Gerichten in den jeweils genannten Verfahren zu folgenden Zeitpunkten angeordnet:
1.1
- 1.1.1
- Bei der 14. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
- 1.1.2
- Bei der 20. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
- 1.1.3
- Bei der 22. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
1.2
- 1.2.1
- Bei der 3. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
- 1.2.2
- Bei der 8. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
- 1.2.3
- Bei der 11. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
- 1.2.4
- Bei der 17. Kammer für alle Verfahren, die am 1. Juni 2023 oder später anhängig werden.
1.3
- 1.3.1
- Bei der 5. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.
- 1.3.2
- Bei der 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.
1.4
- 1.4.1
- Bei der 4. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden.
- 1.4.2
- Bei der 6. Kammer für alle Verfahren, die am 15. Juli 2023 oder später anhängig werden, soweit diese nicht der Außenkammer Aschaffenburg zugewiesen sind.
2.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor