2190-F
Geschäftsordnung für das Landesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
(Geschäftsordnung-LSI – LSIGO)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 24. Mai 2023, Az. 71-C 1200-17/117/3
1.
- 1.1
- Der Dienstbetrieb des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (Landesamt) richtet sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung für Behörden des Freistaates Bayern (AGO) und den Organisationsrichtlinien (OR) sowie ergänzend nach den Bestimmungen dieser Bekanntmachung.
- 1.2
- Die Beschäftigten sind mit den Bestimmungen dieser Bekanntmachung in geeigneter Weise vertraut zu machen.
- 1.3
- Die Beschäftigten sind zudem mit dem jeweils aktuellen Leitbild des Landesamts vertraut zu machen, an dem sich das Handeln der Beschäftigten orientiert.
2.
Ergänzend zu Nr. 1.1 kann das Landesamt Bestimmungen erlassen, insbesondere zum Geschäftsgang und zum Zeichnungsrecht.
3.
1Das Landesamt ist eine dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnete Behörde. 2Die Aufgaben und Befugnisse des Landesamtes ergeben sich aus den Vorschriften des dritten Teils (IT-Sicherheit) des Bayerischen Digitalgesetzes (BayDiG).
4.
- 4.1
- Das Landesamt nimmt im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen und der mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele seine Aufgaben eigenverantwortlich wahr.
- 4.2
- Die Führungskultur im Landesamt orientiert sich an den Leitlinien zur Führung und Zusammenarbeit in der Bayerischen Staatsverwaltung und weiterer davon abgeleiteter Führungsgrundsätze.
- 4.3
- 1Die Beschäftigten tragen Verantwortung für ihr Handeln; ihre Eigenverantwortlichkeit ist zu stärken. 2Sie handeln selbstständig und tragen mit eigenen Ideen zur Zielerreichung bei.
5.
- 5.1
- 1Eine bedarfsgerechte, über alle Organisationseinheiten offene Information und Kommunikation ist Grundlage für die Erfüllung der Aufgaben. 2Alle Beschäftigten leben und fördern – entsprechend ihrem Verantwortungsbereich – eine offene Information und Kommunikation.
- 5.2
- Mit allen Beschäftigten soll jährlich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.
- 5.3
- Dienstbesprechungen finden anlassbezogen statt.
6.
- 6.1
- 1Das Landesamt wird von einer Präsidentin oder einem Präsidenten geleitet. 2Die Präsidentin oder der Präsident untersteht unmittelbar dem Staatsministerium und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Landesamtes.
- 6.2
- 1Das Landesamt gliedert sich in Abteilungen. 2Die Abteilungen gliedern sich in Referate. 3Bedarfsweise können Stabsstellen für Sonderaufgaben eingerichtet werden.
- 6.3
- Die Einrichtung und Auflösung von Abteilungen, Referaten und Stabstellen erfolgt mit Zustimmung des Staatsministeriums.
- 6.4
- Für besondere Aufgaben können Projektgruppen gebildet werden.
- 6.5
- In einem Organisationsplan sind die Organisationseinheiten des Landesamtes darzustellen.
- 6.6
- 1Die Präsidentin oder der Präsident regelt im Geschäftsverteilungsplan die Geschäftsführung und Aufgabenverteilung. 2Wesentliche Änderungen des Geschäftsverteilungsplans sind dem Staatsministerium mitzuteilen.
7.
- 7.1
- 1Die Staatsregierung ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten. 2Die Präsidentin oder der Präsident muss die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3Sie oder er führt die Amtsbezeichnung „Präsidentin beziehungsweise Präsident des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik“.
- 7.2
- 1Das Staatsministerium bestellt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten die ständige Vertretung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie die Leitungen der Abteilungen. 2Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten soll grundsätzlich die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik besitzen. 3Sie führt die Amtsbezeichnung „Vizepräsidentin beziehungsweise Vizepräsident des Landesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik“.
- 7.3
- Die Präsidentin oder der Präsident bestellt mit Zustimmung des Staatsministeriums die Vertretungen der Abteilungsleitungen und die Referatsleitungen im Benehmen mit der jeweiligen Abteilungsleitung sowie die Leitungen eventueller Stabsstellen, sofern damit die Übertragung eines Dienstpostens der Besoldungsgruppe A15 verbunden ist.
8.
Die Präsidentin oder der Präsident
- a)
- trägt die Gesamtverantwortung für das Landesamt und für die mit dem Staatsministerium vereinbarten Ziele,
- b)
- ist Dienstvorgesetze beziehungsweise Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Landesamtes,
- c)
- vereinbart mit den Abteilungsleitungen die Abteilungsziele,
- d)
- stimmt den Einsatz des Personals und der Sachmittel abteilungsübergreifend ab,
- e)
- ist zuständig für Auskünfte und Erklärungen gegenüber der Öffentlichkeit,
- f)
- ist der Personalentwicklung, insbesondere der Aus- und Fortbildung, verpflichtet,
- g)
- stellt die Innovationsfähigkeit des Landesamtes sicher und koordiniert in enger Abstimmung mit dem Staatsministerium die strategische Ausrichtung des Landesamtes,
- h)
- arbeitet mit der Personalvertretung, der Schwerbehindertenvertretung, den Gleichstellungsbeauftragten und ihren Vertretungen vertrauensvoll zusammen und fördert deren Tätigkeit.
9.
1Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident kann gleichzeitig eine Abteilung leiten. 2Die Abteilungsleitungen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 3Sie
- a)
- unterstützen die Präsidentin beziehungsweise den Präsidenten,
- b)
- können mit der Leitung eines eigenen Referats beauftragt werden,
- c)
- sind verantwortlich für das Qualitätsmanagement,
- d)
- setzen die Abteilungsziele eigenverantwortlich um,
- e)
- vereinbaren mit den Referaten ihres Zuständigkeitsbereichs deren Arbeitsziele,
- f)
- sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran,
- g)
- koordinieren die Arbeitsabläufe,
- h)
- sind verantwortlich für den wirtschaftlichen Einsatz des Personals und der Sachmittel,
- i)
- sind verantwortlich für die Personalentwicklung.
10.
1Die Referatsleitungen und Leitung von Stabstellen sind Vorgesetzte in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich. 2Sie
- a)
- setzen die jeweiligen Ziele unter Beachtung der Grundsätze des Qualitätsmanagements eigenverantwortlich um,
- b)
- beziehen die Beschäftigten bei der Organisation der Arbeitsabläufe ein und fördern deren eigenverantwortliches Handeln,
- c)
- weisen den Beschäftigten die konkreten Aufgaben zu,
- d)
- koordinieren den Einsatz des Personals und der Sachmittel,
- e)
- sind verantwortlich für die fachliche Weiterentwicklung, koordinieren diese und treiben sie voran,
- f)
- wirken mit bei der Personalentwicklung.
11.
1Die Leitung der Außenstelle ist für die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs in der Außenstelle verantwortlich. 2Die fachlichen Zuständigkeiten bleiben davon unberührt.
12.
- 12.1
- Die Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten obliegt der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten.
- 12.2
- Die Vertretungen der Abteilungsleitungen und der Referatsleitungen werden im Geschäftsverteilungsplan des Landesamtes durch die Präsidentin oder den Präsidenten geregelt.
- 12.3
- 1Bei Abwesenheit der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten obliegt im Bedarfsfall die Vertretung den Abteilungsleitern gestaffelt in der Reihenfolge ihres Statusamtes. 2Bei gleichem Statusamt ist das Rangdienstalter maßgebend.
13.
1Die Präsidentin oder der Präsident übt das Hausrecht aus. 2Dies kann delegiert werden.
14.
Das Staatsministerium kann in besonders begründeten Fällen Abweichungen von dieser Geschäftsordnung zulassen.
15.
Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2023 in Kraft.
Dr. Alexander Voitl
Ministerialdirektor