Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 289 vom 07.06.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

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Verwaltungsvorschrift

2231-A
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindertageseinrichtungen und sonstige Formen der Kinderbetreuung

2231-A

Richtlinie zur Gewährung eines Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz
(Personalbonus)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales

vom 25. Mai 2023, Az. V3/6511-1/466

1Der Freistaat Bayern gewährt in Ergänzung zur Förderung nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) einen Bonus für zusätzlichen Personaleinsatz (Personalbonus). 2Der Personalbonus wird auf der Grundlage des mit dem Bund geschlossenen Vertrags zur Umsetzung des KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck des Personalbonus

1Angesichts des inzwischen flächendeckenden Fachkräftemangels haben Träger von Kindertageseinrichtungen zunehmend Schwierigkeiten, das pädagogische Konzept umzusetzen und die Öffnungszeiten aufrechtzuerhalten. 2Deshalb unterstützt der Freistaat mit dieser Richtlinie die Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 BayKiBiG. 3Durch Bonuszahlungen sollen Träger von Kindertageseinrichtungen unterstützt werden, die pädagogischen Fachkräfte und insbesondere die Einrichtungsleitung nachhaltig zu entlasten und zusätzlich zeitliche Ressourcen für die pädagogische Arbeit zur Verfügung zu stellen. 4Vor allem soll der Anteil an unmittelbarer Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 4 der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) erhöht werden. 5Eine Entlastung ist anzunehmen, wenn zusätzlich pädagogisches, hauswirtschaftliches Personal oder Verwaltungskräfte eingesetzt werden oder die wöchentliche Arbeitszeit aufgestockt wird. 6Der hierfür gewährte Personalbonus verbessert die Arbeitsbedingungen und zählt zu den wesentlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Fachkräftemangels. 7Gleichzeitig soll damit ein Beitrag zur gesellschaftlichen Anerkennung der höchst verantwortungsvollen Tätigkeit in den Kindertageseinrichtungen geleistet werden. 8Mit der zusätzlichen Gewährung eines Personalbonus für die im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 geförderten Sprachfachkräfte wird die Unterstützung der Sprach-Kitas auf Landesebene fortgesetzt und werden insbesondere auch entstehende Sachkosten abgedeckt.

2.Begünstigte

Begünstigte sind die Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 BayKiBiG, die im Bewilligungszeitraum eine Förderung nach Maßgabe des BayKiBiG (5. Teil) erhalten.

3.Voraussetzungen

3.1Allgemeine Voraussetzungen

1Die Gewährung des Personalbonus setzt voraus, dass der Träger der Kindertageseinrichtung den zusätzlichen Personaleinsatz monatlich unter Angabe des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung sowie der Art der Beschäftigung in dem vom Freistaat Bayern kostenlos zur Verfügung gestellten Antrags- und Bewilligungsprogramm (KiBiG.web) dokumentiert und aktualisiert. 2Die Bonusgewährung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass die nach dieser Richtlinie geregelten Maßnahmen Teil der Vertragsänderung mit dem Bund gemäß § 4 Abs. 2 KiQuTG sind.

3.2Zusätzlicher Personaleinsatz

1Der Personalbonus wird für zusätzlichen Personaleinsatz im Bereich des pädagogischen Personals (im Sinne von § 16 AVBayKiBiG), des hauswirtschaftlichen Personals und der Verwaltungskräfte gewährt. 2Ferner werden Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr berücksichtigt. 3Bei Einrichtungen, für die für den Dezember 2022 eine Bonuszahlung für zusätzlichen Personaleinsatz nach der Richtlinie zur Gewährung eines Leitungs- und Verwaltungsbonus zur Stärkung von Kindertageseinrichtungen gewährt wurde, wird das Fortbestehen dieser Neueinstellung oder Aufstockung als zusätzlicher Personaleinsatz im Sinne dieser Richtlinie anerkannt. 4Der zusätzliche Personaleinsatz ist im KiBiG.web unter Angabe des wöchentlichen Umfangs der Beschäftigung sowie der Art der Beschäftigung gesondert zu deklarieren. 5Die Bonuszahlung ist ausgeschlossen, soweit die Arbeitsstunden von pädagogischem Personal in den Anstellungsschlüssel nach § 17 Abs. 1 AVBayKiBiG eingerechnet werden oder zur Erfüllung der Fachkraftquote nach § 17 Abs. 2 AVBayKiBiG erforderlich sind. 6§ 25 Abs. 1 Satz 1 AVBayKiBiG gilt entsprechend.

4.Höhe des Personalbonus

4.1Pädagogisches, hauswirtschaftliches Personal und Verwaltungskräfte

1Der Personalbonus wird als Pauschalbetrag abhängig vom Umfang des zusätzlichen Personaleinsatzes gewährt. 2Maßgeblich ist die Gesamtsumme der Wochenstunden für Neueinstellungen und Aufstockungen in den Bereichen „pädagogisches Personal“ (ohne Sprachfachkräfte nach Nr. 4.2), „hauswirtschaftliches Personal“ und „Verwaltungskräfte“ innerhalb einer Einrichtung. 3Eine Unterscheidung nach der Profession der zusätzlichen Kräfte wird nicht getroffen. 4Für die Besetzung von Praktikumsstellen im Sozialpädagogischen Einführungsjahr werden pro Monat insgesamt pauschal fünf Wochenstunden berücksichtigt. 5Die Arbeitszeitanteile nach den Sätzen 2 bis 4 werden zusammengerechnet. 6Die Bonuszahlung beträgt bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) und Kindertageseinrichtung bei zusätzlichem Personaleinsatz im Umfang von

  • mindestens fünf bis unter zehn Wochenstunden maximal 5 000 €,
  • mindestens zehn bis unter 15 Wochenstunden maximal 10 000 €,
  • mindestens 15 bis unter 20 Wochenstunden maximal 15 000 €,
  • mindestens 20 Wochenstunden maximal 20 000 €.

4.2Sprachfachkräfte

Für die im Bundesprogramm „Sprach-Kitas: Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ bis 30. Juni 2023 geförderten Sprachfachkräfte wird ab Juli 2023 je halber Sprachfachkraftstelle ein Bonus in Höhe von 32 000 € bezogen auf den Bewilligungszeitraum (Nr. 5.1) gewährt.

5.Verfahren

5.1Bewilligungszeitraum

1Der Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. 2Der Personalbonus wird nach der Bewilligung im Rahmen verfügbarer Mittel ab Beginn des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wurde. 3Abweichend von Satz 2 wird der Bonus bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach Freischaltung des Antragsmoduls im KiBiG.web im Rahmen verfügbarer Mittel rückwirkend ab Vorliegen der Fördervoraussetzungen nach den Nrn. 3 und 4 gewährt. 4Der Bonus ermäßigt sich im Übrigen um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Nr. 3 und 4 nicht erfüllt werden. 5Der Bonus wird längstens bis 31. Dezember 2024 gewährt.

5.2Zuständigkeit

Über die Gewährung des Personalbonus entscheiden die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden.

5.3Antragstellung

1Die Anträge auf den Personalbonus sind durch den Begünstigten (Nr. 2) innerhalb des jeweiligen Bewilligungszeitraums spätestens bis zum 30. September bei der zuständigen Bewilligungsbehörde unter Verwendung des Systems KiBiG.web zu stellen. 2Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt. 3Mit der Antragstellung erklärt der Begünstigte über das System KiBiG.web, dass die Voraussetzungen nach den Nrn. 2 bis 4 vorliegen.

5.4Bewilligung

Sofern die Fördermittel nicht ausreichen, um alle Anträge zu bewilligen, erfolgen die Bewilligungen nach Eingang der vollständigen Anträge im KiBiG.web.

5.5Auszahlung

1Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden, in deren Gebiet die nach dieser Richtlinie zu fördernde Einrichtung ihren Sitz hat. 2Die Gemeinden leiten den Bonus an die nicht-kommunalen Träger weiter, sofern sie nicht selbst die Kosten der nach dieser Richtlinie förderfähigen Maßnahme tragen. 3Die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe verfügbarer Mittel anteilig quartalsweise zu den in § 22 Abs. 2 Satz 1 AVBayKiBiG genannten Zeitpunkten.

5.6Prüfung

1Die nach dem BayKiBiG für die staatliche Betriebskostenförderung zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nr. 3 im Rahmen der Belegprüfungen nach § 23 AVBayKiBiG und sind für Änderungs- und Rücknahmebescheide zuständig. 2Dem Bayerischen Obersten Rechnungshof steht das Prüfungsrecht gemäß Art. 91 der Bayerischen Haushaltsordnung zu. 3Der Personalbonus ist für jeden Kalendermonat, in dem die Fördervoraussetzungen nicht vorlagen, um ein Zwölftel zu kürzen. 4Für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung des gewährten Bonus gelten die Art. 48 bis 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

6.Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist nicht möglich, wenn der Begünstigte andere öffentliche Mittel für den gleichen Zweck in Anspruch genommen hat.

7.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die jeweils zuständige Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der jeweils zuständigen Bewilligungsbehörde erfüllt.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 8. Juni 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Dr. Markus Gruber

Ministerialdirektor