Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 30 vom 19.01.2023

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Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

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Sonstige Bekanntmachung

2126-1-21-G

Begründung der Verordnung zur Änderung
der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

vom 19. Januar 2023

Die Begründung der Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (17. BayIfSMV) vom 19. Januar 2023 (BayMBl. Nr. 29) wird im Hinblick auf § 28b Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) bekannt gemacht.

Die vorliegende Verordnung beruht auf § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, § 28b Abs. 1 Satz 9 und 10, Abs. 2 IfSG und § 9 Nr. 5 DelV. Durch § 1 der Änderungsverordnung wird die Laufzeit der 17. BayIfSMV im Grundsatz um vier Wochen bis zum Ablauf des 17. Februar 2023 verlängert. Abweichend hiervon bestimmt § 2 in Verbindung mit § 3 der Änderungsverordnung, dass die landesrechtlichen Maskenpflichten mit Ablauf des 31. Januar 2023 entfallen.

Soweit Maßnahmen der 17. BayIfSMV fortgeführt werden, wird auf die Begründung der 17. BayIfSMV vom 30. September 2022 (BayMBl. Nr. 558) sowie auf die Begründungen der Verordnungen zur Änderung der 17. BayIfSMV vom 27. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 608) und vom 8. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 696) verwiesen.

Das maßgebliche Lagebild für die vorliegende Verordnung stellt sich wie folgt dar:

Nach feiertagsbedingt schwankenden Infektionszahlen stagnierten die Fallzahlen in der Kalenderwoche 2/2023 (9. Januar bis 15. Januar 2023). Seit 17. Januar 2023 nehmen die Fallzahlen im Vergleich zur Vorwoche wieder ab. Am 19. Januar 2023 liegt die 7-Tage-Inzidenz der Meldefälle in Bayern bei 67,7. Damit weist Bayern am 19. Januar 2023 eine 7-Tage-Inzidenz unter dem Bundesdurchschnitt von 74,8 auf. Die Reproduktionszahl lag in den vergangenen Tagen meist unter dem Wert von 1. Nach RKI-Berechnungen liegt der 7-Tage-R-Wert für Bayern am 19. Januar 2023 bei 0,87, für Deutschland bei 0,84.

In der Gesamtbetrachtung zeigt sich in Bayern ein vergleichsweise niedriges Infektionsniveau.

Die binnen einer Kalenderwoche gemeldeten Sterbefälle sind mit Datenstand vom 18. Januar 2023 mit 100 Sterbefällen in der Kalenderwoche 1/2023 (2. Januar bis 8. Januar 2023) leicht über dem Niveau der Vorwoche (26. Dezember 2022 bis 1. Januar 2023) mit 90 Sterbefällen. Die 7-Tage-Hospitalisierungsrate als Maßstab für die Krankheitsschwere befindet sich unter dem Niveau der Vorwoche. Am 19. Januar 2023 wurden nach den Daten des RKI innerhalb der letzten sieben Tage 834 hospitalisierte Fälle registriert, was einer 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 6,33 entspricht (https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#wKennzahlen). Eine Woche zuvor, am 12. Januar 2023, waren es 1 094 hospitalisierte Fälle innerhalb der letzten sieben Tage (7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz von 8,30).

Seit Ende Dezember 2022 kann bei den belegten Bettenkapazitäten insgesamt ein deutlicher Rückgang der Belegungszahlen mit COVID-19-Patienten festgestellt werden. Im Bereich der Intensivkapazitäten bewegt sich die Zahl der intensivmedizinisch versorgten COVID-19-Patienten seit Anfang Januar 2023 unter tageweisen Schwankungen nach einem leichten Rückgang aktuell insgesamt auf einem Plateau.

Aktuell werden bayernweit 1 721 Patienten, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, stationär behandelt (Meldungen der Krankenhäuser in IVENA vom 19. Januar 2023). Davon werden derzeit 153 COVID-19-Fälle intensivmedizinisch behandelt (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister vom 19. Januar 2023). Die durchschnittliche Auslastung der Intensivstationen liegt bayernweit bei rund 89,1 % (Meldungen der Krankenhäuser im DIVI-Intensivregister, Stand19. Januar 2023).

Angesichts der noch immer vergleichsweise hohen Belegung insbesondere der Normalstationen mit COVID-19-Patienten und der gleichzeitig weiterhin zu verzeichnenden Personalausfälle sind die aktuelle Entwicklung der Hospitalisierung von COVID-19-Patienten sowie die Personalsituation der Kliniken weiterhin zu beobachten. Auch im Normalpflegebereich bringt die Behandlung von Patienten mit einer nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion trotz der mit der Anpassung der AV Corona-Schutzmaßnahmen zum 16. November 2022 (BayMBl. Nr. 631) einhergehenden Erleichterungen einen zusätzlichen Isolationsaufwand mit sich. Personalengpässe führen nach wie vor zu teilweise schwierigen Betriebssituationen in den Krankenhäusern. Ursächlich hierfür sind teils COVID-19-Infektionen, insbesondere aber jahreszeit- und witterungsbedingte Infektionen sowie eine zunehmende Ermüdung des Personals, die teils in einer beruflichen Umorientierung mündet. Neben den Patientenzahlen ist das Vorhandensein des Personals für die Verfügbarkeit der Krankenhausbetten und somit für die Lagebeurteilung von entscheidender Bedeutung. So wird das System umso stärker belastet, je stärker sich die zu verzeichnenden Personalausfälle darstellen.

Die Lage der bayerischen Krankenhäuser wird daher insbesondere mit Blick auf die bestehenden Personalengpässe zwar als nach wie vor angespannt, insgesamt aber weitgehend kompensiert eingeschätzt.

In Bayern haben (Stand 19. Januar 2023) 9 910 251 Personen eine Erstimpfung erhalten. 9 899 834 Personen, und damit rund 75,1 %, haben eine Grundimmunisierung durch Impfung(en) erhalten. Die Impfquote der grundimmunisierten Personen ab 60 Jahren liegt in Bayern bei rund 88,2 %, die Impfquote der grundimmunisierten Personen im Alter von 18 bis 59 Jahren liegt bei rund 82,0 % und die Impfquote der grundimmunisierten Personen im Alter von 12 bis 17 Jahren bei rund 70,7 %. In Bayern wurden bisher 7 805 069 erste Auffrischungsimpfungen durchgeführt. Die Impfquote bei den ersten Auffrischungsimpfungen liegt damit bezogen auf die bayerische Bevölkerung derzeit bei rund 59,2 %. Bezogen auf die bayerische Gesamtbevölkerung liegt die Impfquote bei der zweiten Auffrischungsimpfung in Bayern hier aktuell bei rund 11,8 %, bei der Bevölkerung ab 60 Jahren liegt sie bei rund 32,3 %.

Weiterhin ist die Omikron-Sublinie BA.5 mit mehreren Subvarianten die in Deutschland dominierende SARS-CoV-2-Variante, ihr Gesamtanteil lag in der Kalenderwoche 52/2022 bei 84 %. Der Anteil von BA.2 erhöhte sich auf fast 13 %, während der Anteil von BA.4 in den letzten Wochen stabil bei unter 1 % lag. Eine Erhöhung der Krankheitsschwere durch diese Sublinien wird nicht beobachtet. Die in den Vereinigten Staaten von Amerika stark verbreitete Variante XBB.1.5, welche sich aus einer Rekombinante aus zwei verschiedenen BA.2 Sublinien entwickelt hat, hatte in Deutschland in KW 52/2022 einen Anteil von 1 %. XBB.1.5 trägt laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) keine Mutation, von der bekannt ist, dass sie zu einer Veränderung der Krankheitsschwere führen würde.

Das Coronavirus SARS-CoV-2 zirkuliert weiterhin in der Bevölkerung, hat aber im Vergleich zu anderen respiratorischen Erregern an Bedeutung verloren. Die nach der RKI-Surveillance für Atemwegserkrankungen für die Bevölkerung in Deutschland geschätzte Rate der akuten Atemwegserkrankungen (ARE-Rate) ist in der 1. KW 2023 im ambulanten Bereich im Vergleich zur Vorwoche bundesweit wie saisonal erwartet und auch in den Vorjahren üblich gestiegen. Im Nationalen Referenzzentrum für Influenzaviren wurden in der 1. KW 2023 in 57 % der eingesandten Sentinelproben respiratorische Viren identifiziert, darunter 20 % Influenzaviren und 17 % Respiratorischen Synzytialviren (RSV). SARS-CoV-2 wurde nur in 6 % der Proben nachgewiesen. Auch andere respiratorische Erreger (humane saisonale Coronaviren, Rhinoviren, humane Metapneumoviren und Parainfluenzaviren) hatten Anteile im einstelligen Prozentbereich.

SARS-CoV-2 verbreitet sich – wie andere infektiöse Atemwegserkrankungen auch – überall dort, wo Menschen ohne Schutzmaßnahmen zusammenkommen, insbesondere in geschlossenen Räumen. Der Anteil schwerer Erkrankungen und Todesfälle in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 ist nicht mehr so hoch wie in den ersten vier Erkrankungswellen der COVID-19-Pandemie. Dies ist zurückzuführen auf die inzwischen hohe Grundimmunität in der Bevölkerung aufgrund von Impfungen und Infektionen. Zudem stehen inzwischen wirksame Therapiemöglichkeiten zur Verfügung, die bei einem Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf eingesetzt werden können. Eine Gefährdung für schwere Erkrankungen besteht nach wie vor für Menschen höheren Alters und Menschen mit Vorerkrankungen oder unzureichendem Immunschutz.

Das Ziel der Schutzmaßnahmen ist es nach wie vor, eine Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe durch SARS-CoV-2 zu verhindern, vulnerable Personen zu schützen und Langzeitfolgen, die auch nach milden Krankheitsverläufen auftreten können zu vermeiden. Daher sollten von jedem Bürger und jeder Bürgerin möglichst alle empfohlenen Maßnahmen des Infektionsschutzes eigenverantwortlich umgesetzt werden: die Einhaltung des Mindestabstands, die Beachtung der Hygiene, das regelmäßige und gründliche Lüften von Innenräumen vor, während und nach dem Aufenthalt mehrerer Personen sowie das Tragen von Masken (AHA+L-Regeln). Diese Empfehlungen gelten auch für Geimpfte und Genesene, da Infektionen und Transmissionen auch in diesen Personengruppen auftreten können.

Bayern beobachtet das Pandemiegeschehen fortlaufend und hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) beauftragt, die Indikatoren des § 28b Abs. 7 Satz 2 IfSG sowie weitere wichtige Parameter wie z. B. Reproduktionszahl, Krankheitsschwere und Auftreten besonderer Ausbruchsgeschehen mittels eines Monitoring-Systems zu überwachen.

Das LGL hat zuletzt seinen Monitoringbericht mit Datenstand vom 19. Januar 2023 vorgelegt. Der Bericht des LGL führt in seiner zusammenfassenden Bewertung aus, eine konkrete Gefahr für das Gesundheitswesen liege derzeit nicht vor.

Auf Grundlage dieses Monitorings und des geschilderten Lagebilds ist eine Fortführung der zuletzt noch nach Landesrecht bestehenden Maskenpflichten nur bis zum Ablauf des 31. Januar 2023 erforderlich. Insoweit ist maßgeblich, dass auch die nach dem Ende der Weihnachtsferien wieder verlässlicheren Zahlen des Pandemiemonitorings für Bayern ein abnehmendes Infektionsgeschehen auf niedrigem Niveau aufzeigen. Es ist daher voraussichtlich künftig nicht mehr erforderlich, zur Verhinderung einer Vielzahl schwerer Krankheitsverläufe, zum Schutz vulnerabler Personengruppen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems und der sonstigen Kritischen Infrastrukturen das Tragen von Masken verbindlich anzuordnen. Die bislang in § 2 der 17. BayIfSMV enthaltene Maskenpflicht wird deshalb zum 1. Februar 2023 aufgehoben.

Auch für die Bereiche, für die bislang § 2 der 17. BayIfSMV eine Maskenpflicht vorsieht, gilt ab 1. Februar 2023 die Maskenempfehlung des § 1 der 17. BayIfSMV.

Mit dem Ende der landesrechtlichen Maskenpflichten wird zum Ablauf des 31. Januar 2023 auch § 4 der 17. BayIfSMV aufgehoben. Mit dem Wegfall der landesrechtlich durch Verordnung angeordneten Maskenpflichten entfällt auch das dort geregelte Konkurrenzverhältnis zu sonstigen behördlichen Anordnungen. Da zugleich mit dem Wegfall der landesrechtlichen Maskenpflichten die 17. BayIfSMV in der ab 1. Februar 2023 gültigen Fassung keine belastenden Infektionsschutzmaßnahmen mehr enthält, kann ab diesem Zeitpunkt auch die bislang in § 4 Abs. 2 der 17. BayIfSMV verankerte Möglichkeit der zuständigen Kreisverwaltungsbehörden, Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, entfallen. Maßnahmen der örtlich zuständigen Behörden im Einzelfall bleiben weiterhin auf gesetzlicher Grundlage möglich.

Die weiteren durch § 2 der Änderungsverordnung vorgenommenen Änderungen sind Folgeanpassungen zur Aufhebung der landesrechtlichen Maskenpflicht.

Unverändert fortgeführt werden demgegenüber neben den Empfehlungen des § 1 der 17. BayIfSMV auch die derzeit in § 3, ab dem 1. Februar 2023 in § 2 der 17. BayIfSMV niedergelegten landesrechtlichen Ausnahmen von den bundesrechtlichen Testnachweiserfordernissen.

§ 3 der Änderungsverordnung bestimmt das Inkrafttreten der Änderungen. Die Verlängerung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung tritt am 20. Januar 2023 in Kraft, die Aufhebung der landesrechtlichen Maskenpflichten und die damit verbundenen Folgeänderungen treten zum 1. Februar 2023 in Kraft.