7912.4-U
Änderung der Regelung zum finanziellen Ausgleich
von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden
(Ausgleichsregelung Große Beutegreifer)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30. Mai 2023, Az. 67b-U8644.11-2020/2-63
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Regelung zum finanziellen Ausgleich von durch Wolf, Bär oder Luchs verursachten Schäden (Ausgleichsregelung Große Beutegreifer) vom 10. Dezember 2020 (BayMBl Nr. 781), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. Dezember 2022 (BayMBl. 728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In Nr. 2.3 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„4Tierarztkosten für die Behandlung von verletzten Tieren stellen nach der Begrifflichkeit des EU-Beihilferechts sogenannte indirekte Kosten dar. 5Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten (zum Beispiel Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen) stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen.“
- 1.2
- In Nr. 2.5 wird der Satz 5 wie folgt gefasst:
„5Der Ausgleichsbetrag ist um alle Kosten, die durch das Schadensereignis nicht entstanden sind und die der Begünstigte andernfalls hätte tragen müssen, sowie um etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den von den großen Beutegreifern getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen zu kürzen.“
- 1.3
- Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
- „3.1
- Unternehmen und Privatpersonen
Empfänger des Schadensausgleichs sind
- in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
- Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.“
- 1.4
- In Nr. 3.2 wird Spiegelstrich 1 wie folgt gefasst:
- „Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten, gemäß Randnummer 23 der Rahmenregelung jedoch nicht, wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch einen von einem geschützten Tier verursachten Schaden eingetreten sind und dieser Schaden ausgeglichen werden soll, sowie“
- 1.5
- Nr. 4 Satz 4 Spiegelstrich 3 wird wie folgt geändert:
- 1.5.1
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Grundschutz“ durch die Wörter „Nach Ablauf einer Übergangsfrist von einem Jahr muss der Grundschutz“ ersetzt und die Wörter „muss innerhalb eines Jahres" gestrichen.
- 1.5.2
- In Satz 2 wird nach dem Wort „beginnt“ das Wort „jeweils“ eingefügt und das Wort „definierten“ gestrichen.
- 1.6
- Nr. 5.2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Schadensausgleich soll innerhalb eines Jahres und muss spätestens innerhalb von vier Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses abgeschlossen sein.“
- 1.7
- Die Anlage (Ausgleichssätze Große Beutegreifer) wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor