Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 311 vom 28.06.2023

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Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

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Verwaltungsvorschrift

2030.2.2-U
  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen (siehe auch 2022 = Kommunale Wahlbeamte, 2238 = Lehrerbildung und Lehrerfortbildung)
  • Beamte (einschl. Verwaltungsvorschriften, die Beamte und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen)
  • Laufbahnrecht
  • Beförderungen, Aufstieg (modulare Qualifizierung)

2030.2.2-U

Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten
und für die Beförderung im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 5. Juni 2023, Az. 11-A0406-2023/1

Auf Grund von Art. 3 Abs. 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch Art. 130f Abs. 3 des Gesetzes vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414) geändert worden ist, erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich.

1.
Geltungsbereich

1Diese Richtlinien gelten für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des StMUV, soweit diese der Besoldungsordnung A angehören. 2Sie finden keine Anwendung auf Beförderungen, für die gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Bayerische Staatsregierung zuständig ist.

2.
Grundsätze

1Bestimmendes Element dieser Richtlinien ist der verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz. 2Die Übertragung höherwertiger Dienstposten und die Beförderung von Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des StMUV hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. 3Die besondere Fürsorge- und Förderungspflicht des Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten und Beamtinnen nach den Bayerischen Inklusionsrichtlinien (BayInklRL) und Art. 21 LlbG ist zu gewährleisten. 4Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung wird die Verwirklichung der Ziele des Bayerischen Gleichstellungsgesetzes (BayGlG) gefördert.

3.
Beförderungsvoraussetzungen

1Jede Beförderung setzt das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle in der erforderlichen Wertigkeit voraus. 2Befördert werden können Beamte und Beamtinnen, bei denen die Beförderungseignung (Nr. 3.1) und die Beförderungsreife (Nr. 3.2) vorliegen. 3Aus diesen Richtlinien kann kein Anspruch auf eine Beförderung oder auf einem bestimmten Beförderungszeitpunkt abgeleitet werden.

3.1
Beförderungseignung

Für eine Beförderung ist geeignet, wer in der aktuellen periodischen Beurteilung oder Anlassbeurteilung den Mindestpunktwert nach Nr. 3.1.1 erzielt hat und, soweit das Beförderungsamt nach besoldungsrechtlichen Vorgaben oder nach Nr. 3.1.2 dieser Richtlinien an eine bestimmte Funktion gebunden ist, diese wahrnimmt.

3.1.1
Mindestpunktwerte
Beförderung in ein Amt
der Besoldungsgruppe
Mindestpunktwert
A 4 6
A 5 6
A 6 7
A 7 7
A 8 8
A 9 9
A 9 + AZ 11
A 10 9
A 11 10
A 12 11
A 13 12
A 13 + AZ 13
A 14 10
A 15 12
A 16 13
A 16 + AZ 13
3.1.2
Funktionsgebundene Ämter

1Das Vorliegen der nachfolgend genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beförderung ist von der Ernennungsbehörde festzustellen und zu dokumentieren. 2Soweit ein Amt nicht gemäß Art. 46 BayBG im Beamtenverhältnis auf Probe verliehen wird, darf eine Beförderung nicht vor Ablauf einer Erprobungszeit von drei Monaten auf dem höher bewerteten Dienstposten erfolgen (Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LlbG). 3Eine „herausgehobene Funktion“ oder ein „herausgehobener Dienstposten“ im Sinne dieser Richtlinien ist gegeben, wenn sich der Aufgabenbereich nach Maßgabe sachgerechter Bewertung von Funktionen der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe (BesGr.) deutlich abhebt.

a)
Amt der BesGr. A 9 mit Amtszulage
  • herausgehobene Funktion
b)
Amt der BesGr. A 10 für Flussmeister und Flussmeisterinnen
  • Leitung einer Flussmeisterstelle
  • gleichwertige Funktion bei einer wasserwirtschaftlichen Fachbehörde mit gegenüber dem Amt in BesGr. A 9 besonders herausgehobenen Funktionen („trockene Flussmeister“)
c)
Amt der BesGr. A 11 für Beamte und Beamtinnen der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, Fachgebiet Wasserwirtschaft, mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und modularer Qualifizierung für Ämter ab der BesGr. A 10
  • Leitung einer Flussmeisterstelle in Verbindung mit sonstiger herausgehobener Funktion
d)
Amt der BesGr. A 13 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für Beamte und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene bei den Wasserwirtschaftsämtern, den Nationalparkverwaltungen und der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
  • Leitung der Verwaltung
  • andere herausgehobene Funktion in der Abteilung Zentrale Angelegenheiten eines Wasserwirtschaftsamtes
e)
Amt der BesGr. A 13 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen für Beamte und Beamtinnen der dritten Qualifikationsebene bei einem Landesamt sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
  • besonders verantwortungsvoller Aufgabenbereich
f)
Amt der BesGr. A 13 mit Amtszulage
  • bei einem Gewerbeaufsichtsamt: stellvertretende Leitung eines Dezernats
  • im Übrigen herausgehobene Funktion in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik
g)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Wasserwirtschaftsämtern
  • herausgehobene Funktion1
h)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Gewerbeaufsichtsämtern
  • Leitung eines Dezernats
i)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei den Nationalparkverwaltungen
  • stellvertretende Leitung der Nationalparkverwaltung
  • Leitung eines Sachgebiets (außer Zentrale Dienste) in Verbindung mit sonstiger herausgehobener Funktion
j)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen in der Verwaltung eines Biosphärenreservats oder einer Biosphärenregion
  • Leitung des Biosphärenreservats
  • Leitung der Biosphärenregion
k)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen der Veterinärverwaltung
  • Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts mit einer Stellenausstattung von weniger als 5,0 Stellen im Bereich des staatlichen tierärztlichen Personals
  • stellvertretende Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
  • sonstige herausgehobene Funktion
l)
Amt der BesGr. A 15 für Beamte und Beamtinnen bei einem Landesamt sowie an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
  • Leitung eines Sachgebiets beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
  • Leitung eines Referats beim Landesamt für Umwelt
  • Leitung eines Sachgebiets oder einer Kontrollgruppe an der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
  • sonstiger herausgehobener Dienstposten
m)
Amt der BesGr. A 16
  • Leitung einer Abteilung, eines Landesinstituts, einer Stabsstelle oder vergleichbar herausgehobener Dienstposten bei einem Landesamt
  • Leitung eines Sachgebiets bei einer Regierung
  • Leitung eines Wasserwirtschaftsamts (soweit nicht in BesGr. A 16 mit Amtszulage)
  • Leitung der Nationalparkverwaltung Berchtesgaden
  • Leitung der Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege
  • Leitung der Veterinärverwaltung eines Landratsamts mit einer Stellenausstattung von mindestens 5,0 Stellen im Bereich des staatlichen tierärztlichen Personals
  • Leitung eines Gewerbeaufsichtsamts bei einer Regierung (außer Regierung von Oberbayern2)
  • stellvertretende Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern
  • stellvertretende Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
n)
Amt der BesGr. A 16 mit Amtszulage
  • Leitung der Wasserwirtschaftsämter Deggendorf, Donauwörth, München und Nürnberg
  • Leitung der Nationalparkverwaltung Bayerischer Wald
  • Leitung der Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
3.2
Beförderungsreife

1Die Beförderungsreife liegt vor, wenn die erforderliche Bewährungszeit abgeleistet wurde. 2Die Bewährungszeit ist bei der Erstbeförderung die seit dem (gegebenenfalls vorverlegten) allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit und bei weiteren Beförderungen die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit. 3Zeiträume, in denen die Mindestanforderungen im Sinne von Art. 30 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes nicht erfüllt sind, werden nicht als Bewährungszeit berücksichtigt.

3.2.1
Bewährungszeiten für Erstbeförderungen

Eine Abkürzung der Bewährungszeiten für Erstbeförderungen, insbesondere aufgrund eines Ergebnisses in der Qualifikationsprüfung, ist nicht möglich.

Beförderung nach BesGr. A 4

Punkte 6–7 8–9 ab 10
Jahre 2 1,5 1

Beförderung nach BesGr. A 6 und A 7

Punkte 7–8 9–10 ab 11
Jahre 3 2 1

Beförderung nach BesGr. A 8

Punkte 8 9–10 ab 11
Jahre 3 2 1

Beförderung nach BesGr. A 9 (Flussmeister und Flussmeisterinnen)

Punkte 9 10–12 ab 13
Jahre 3 2 1

Beförderung nach BesGr. A 10

Punkte 9–10 11–13 ab 14
Jahre 3 2 1

Beförderung nach BesGr. A 11

Punkte 10 11–13 ab 14
Jahre 3 2 1

Beförderung nach BesGr. A 14

Punkte 10 11–13 ab 14
Jahre 3 2,5 2
3.2.2
Bewährungszeiten für weitere Beförderungen

Die Bewährungszeit für weitere Beförderungen entspricht grundsätzlich der laufbahnrechtlichen Mindestdienstzeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LlbG.

3.3
Beförderung nach modularer Qualifizierung, Ausbildungsqualifizierung und sonstigem Qualifikationserwerb für die nächsthöhere Qualifikationsebene
3.3.1
Modulare Qualifizierung

1Im Rahmen der modularen Qualifizierung sind grundsätzlich alle Ämter einer Fachlaufbahn zu durchlaufen; ausgenommen sind diejenigen Ämter, die unter Nr. 4 als nicht regelmäßig zu durchlaufende bestimmt sind. 2Nach Abschluss der modularen Qualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.2. 3Die Bewährungszeit rechnet ab der Beförderung in das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene.

3.3.2
Ausbildungsqualifizierung

1Nach Abschluss der Ausbildungsqualifizierung gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.1. 2Falls der Beamte oder die Beamtin bereits das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab dieser Beförderung. 3Falls der Beamte oder die Beamtin noch nicht das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab der Verleihung des Eingangsamts der nächsthöheren Qualifikationsebene.

3.3.3
Sonstiger Qualifikationserwerb für die nächsthöhere Qualifikationsebene

1Nach Abschluss des sonstigen Qualifikationserwerbs für die nächsthöhere Qualifikationsebene gilt für die erste Beförderung in ein Beförderungsamt der nächsthöheren Qualifikationsebene die Bewährungszeit nach Nr. 3.2.2. 2Falls der Beamte oder die Beamtin bereits das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab dieser Beförderung. 3Falls der Beamte oder die Beamtin noch nicht das letzte regelmäßig zu durchlaufende Amt der niedrigeren Qualifikationsebene erreicht hatte, rechnet die Bewährungszeit ab der Verleihung des Eingangsamts der nächsthöheren Qualifikationsebene.

4.
Nicht regelmäßig zu durchlaufende Ämter

1Das StMUV bestimmt gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 LlbG für seinen Geschäftsbereich, dass die Ämter der BesGr. A 6 mit Amtszulage, A 9 mit Amtszulage, A 13 mit Amtszulage und A 16 mit Amtszulage nicht regelmäßig zu durchlaufen sind. 2Der Landespersonalausschuss hat seine Zustimmung durch Abschnitt I Nrn. 2.6, 2.8, 2.9 und 2.11 der Allgemeinen Regelungen des Landespersonalausschusses im Bereich des Laufbahn- und Prüfungsrechts (ARLPA) erteilt.

5.
Übertragung höherwertiger Dienstposten und Beförderungsauswahl

1Soweit ausschließlich dienstliche Beurteilungen im Rahmen der Entscheidung über die Besetzung höherwertiger Dienstposten berücksichtigt werden, gilt das Höchstpunktverfahren. 2Wenn sich bei diesem Vergleich der Gesamturteile kein Vorsprung einer der Bewerbungen ergibt, ist eine Binnendifferenzierung nach den unten genannten Kriterien durchzuführen. 3Die Verwendung wissenschaftlich fundierter Auswahlverfahren nach Art. 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 LlbG bleibt unberührt und geht einer Binnendifferenzierung nach Nr. 5.2 Satz 5 Buchst. c) bis g) vor.

5.1
Höchstpunktverfahren

Stehen mehr Beamte und Beamtinnen zur Beförderung an als Beförderungsstellen vorhanden sind, so gilt das Höchstpunktverfahren: Vorrang hat der Beamte oder die Beamtin mit der höchsten Punktzahl im Gesamturteil der aktuellen periodischen Beurteilung oder in der Anlassbeurteilung, sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Bewertungsmaßstäben erstellt.

5.2
Binnendifferenzierung

1Bei gleicher Punktzahl im Gesamturteil ist eine Binnendifferenzierung durchzuführen und je nach Qualifikationsebene auf folgende Einzelmerkmale abzustellen:

  • bei Beamten und Beamtinnen der ersten und zweiten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
    • Fachkenntnisse
    • Qualität
    • Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
  • bei Beamten und Beamtinnen der ersten und zweiten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
    • Fachkenntnisse
    • Qualität
    • Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
    • Führungserfolg
  • bei Beamten und Beamtinnen der dritten und vierten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg nicht bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
    • Fachkenntnisse
    • Qualität
    • Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
    • Führungspotenzial
  • bei Beamten und Beamtinnen der dritten und vierten Qualifikationsebene, in deren Beurteilung das Einzelmerkmal Führungserfolg bewertet wurde, auf die Einzelmerkmale:
    • Fachkenntnisse
    • Qualität
    • Entscheidungsfreude und Urteilsvermögen
    • Führungserfolg.

2Die genannten Beurteilungskriterien werden im Rahmen der Binnendifferenzierung als gleichbedeutend angesehen. 3Daher ist auf den Gesamtpunktwert (Summe aus der Punktezahl dieser Einzelmerkmale) abzustellen. 4Sofern bei Beamten und Beamtinnen der dritten und der vierten Qualifikationsebene Beurteilungen verglichen werden, bei denen nach Satz 1 unterschiedliche wesentliche Beurteilungskriterien heranzuziehen wären, ist einheitlich auf das in jedem Fall beurteilte Einzelmerkmal „Führungspotenzial“ abzustellen. 5Besteht auch nach der Binnendifferenzierung eine Konkurrenz um die Beförderungsstellen oder den höherwertigen Dienstposten, sind für die weitere Reihenfolge die folgenden Kriterien (in der angegebenen Reihenfolge) maßgeblich:

a)
das Gesamturteil der periodischen Beurteilung, die der aktuellen periodischen Beurteilung vorhergeht – sofern bei allen in Konkurrenz stehenden Beamten und Beamtinnen nach vergleichbaren Bewertungsmaßstäben erstellt und vorhanden,
b)
eine Binnendifferenzierung dieser periodischen Beurteilung, jedoch nur hinsichtlich der zum Beurteilungsstichtag maßgeblichen wesentlichen Beurteilungskriterien,
c)
eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung nach § 2 Abs. 3 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX),
d)
bei funktionsgebundener Beförderung die Dauer der Übertragung der Funktion,
e)
eine Erhöhung des Anteils von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer – und umgekehrt,
f)
bei der Erstbeförderung die seit dem allgemeinen Dienstzeitbeginn zurückgelegte Dienstzeit,
g)
die seit der letzten Beförderung zurückgelegte Dienstzeit.

6Ein Kriterium ist nur dann von Bedeutung, wenn aufgrund der vorhergehenden Kriterien eine Differenzierung nicht möglich ist.

6.
Leistungsbezogene Kürzung der Probezeit, Mindestprobezeit

1Eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) erfolgt nach Maßgabe der Nrn. 6.1 und 6.2. 2Es ist mindestens eine Probezeit von einem Jahr abzuleisten.

6.1
Einstieg in der ersten Qualifikationsebene

Die Probezeit kann um zwölf Monate gekürzt werden, wenn in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden.

6.2
Einstieg in der zweiten bis vierten Qualifikationsebene
6.2.1
Qualifikationserwerb durch Vorbereitungsdienst und Qualifikationsprüfung

Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn

  • in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden,
  • in der Qualifikationsprüfung eine im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer liegende Platzziffer erreicht wurde und
  • die Gesamtnote mindestens „befriedigend“ lautet.
6.2.2
Sonstiger Qualifikationserwerb aufgrund einer Fachverordnung nach Art. 67 LlbG

Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn

  • in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden,
  • in der Prüfung nach der jeweiligen Fachverordnung eine im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer liegende Platzziffer erreicht wurde und
  • die Gesamtprüfungsnote mindestens „befriedigend“ lautet.
6.2.3
Sonstiger Qualifikationserwerb durch Vorbildung und hauptberufliche Tätigkeit

1Die Probezeit kann um sechs Monate gekürzt werden, wenn

  • in der Probezeitbeurteilung erheblich über dem Durchschnitt liegende berufspraktische Leistungen festgestellt werden und
  • konkrete, nachprüfbare Anhaltspunkte für die Annahme erheblich über dem Durchschnitt liegender fachtheoretischer Leistungen sprechen.

2Das Vorliegen erheblich überdurchschnittlicher fachtheoretischer Leistungen ist auch bei Beamten und Beamtinnen auf Probe, die ihre Qualifikation auf sonstige Weise erworben haben (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG), zu prüfen. 3Beamte und Beamtinnen, die einen Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss erworben haben, können in der Regel keine Platzziffer vorweisen, jedoch auf Anfrage von ihrer Hochschule die Prüfungsstatistik ihres Abschlussjahrgangs erhalten, welche eine leistungsbezogene Einordnung zulässt. 4Die Beamten und Beamtinnen trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht und eine Beibringungsobliegenheit. 5Erheblich überdurchschnittliche Leistungen können regelmäßig angenommen werden, wenn in einem sechsstufigen Notensystem die individuelle Gesamtnote mindestens eine ganze Notenstufe besser ist als der Jahrgangsdurchschnitt. 6Im Falle eines Jahrgangsdurchschnitts gleich oder besser als 2,0 können erheblich überdurchschnittliche Leistungen auch bei einem geringfügig kleineren Abstand als einer ganzen Notenstufe angenommen werden, wenn die individuelle Gesamtnote gleich oder nahe 1,0 ist. 7In Zweifelsfällen entscheidet die Ernennungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. 8Ein Rechtsanspruch auf eine Kürzung der Probezeit besteht nicht.

7.
Besondere Regelungen für die Beamten und Beamtinnen des StMUV

1Diese Richtlinien gelten nicht für Leitungsfunktionen einschließlich deren Stellvertretungen im Stabsbereich. 2Für die Beförderung in ein Amt der BesGr. A 14 gilt entgegen Nr. 3.2.1 eine einheitliche Bewährungszeit von zwei Jahren ab dem (gegebenenfalls vorverlegten) allgemeinen Dienstzeitbeginn bei einer Mindestwartezeit von drei Jahren ab Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3In Fällen der Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns wird auch der Zeitpunkt der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe entsprechend fiktiv vorverlegt. 4Nr. 3.3 und Nr. 7 Satz 1 bleiben unberührt.

8.
Beteiligungen

1Bei der Erstellung dieser Richtlinien sind förmlich beteiligt worden

  • der Hauptpersonalrat beim StMUV gemäß Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes,
  • die Hauptschwerbehindertenvertretung beim StMUV gemäß § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX und Nr. 14.3.3 BayInklR,
  • der Gleichstellungsbeauftragte im StMUV gemäß Art. 17 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 1 BayGlG.

2Bei Änderungen oder Ergänzungen werden die Beteiligungen neu durchgeführt.

9.
Schlussbestimmungen
9.1
Übergangsregelung

1Bei Beamten und Beamtinnen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinien bereits in einem Beamtenverhältnis auf Probe nach Art. 12 LlbG befinden und die Voraussetzungen für eine leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 LlbG in Verbindung mit Nr. 6 der Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. August 2017 erfüllen, erfolgt die leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Nr. 6 der Richtlinien vom 30. August 2017, soweit die verkürzte Probezeit spätestens mit Ablauf des Monats Dezember 2023 endet. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die leistungsbezogene Kürzung der Probezeit nach Nr. 6 dieser Richtlinien, wenn deren Anwendung eine frühere Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ermöglicht.

9.2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2023 treten die Richtlinien für die Übertragung höherwertiger Dienstposten und für die Beförderung im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 30. August 2017 (AllMBl. S. 409) außer Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor


1
Allein die Übertragung der Abwesenheitsvertretung der Amtsleitung stellt keine herausgehobene Funktion im Sinne dieser Richtlinien dar.
2
Für die Leitung des Gewerbeaufsichtsamts bei der Regierung von Oberbayern steht bei Kapitel 12 32 eine Planstelle der Wertigkeit B 2 zur Verfügung.