Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 314 vom 28.06.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): A5EC695508BC7C0C932AD56E208B9BCA6623014943216A5BC8247079444F8744

Verwaltungsvorschrift

7912.4-U
  • Wirtschaftsrecht
  • Forstwesen, Naturschutz und Landschaftspflege, Jagdwesen, Fischerei
  • Naturschutz und Landschaftspflege (Siehe auch 2129 = Umweltschutz)
  • Bayerisches Naturschutzgesetz und sonstige naturschutzrechtliche Landesregelungen
  • Schutz von Pflanzen und Tieren

7912.4-U

Änderung der Richtlinien zum Bibermanagement

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz

vom 7. Juni 2023, Az. 67d-U8644.31-2018/16-40

1.
Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinien zum Bibermanagement vom 25. November 2020 (BayMBl Nr. 746), die durch Bekanntmachung vom 29. Juni 2021 (BayMBl. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.1
Nr. 2.4.1 wird wie folgt geändert:
1.1.1
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Die Beihilfe darf nicht mehr als 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen.“

1.1.2
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

6Die Ausgleichszahlung stellt eine Beihilfe gemäß Teil II Ziffer 1.2.1.5 und 2.8.5 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01), ABl. EU C 485 vom 21. Dezember 2022, S. 1 dar.“

1.1.3
Nach Satz 8 wird folgender Satz 9 angefügt:

9Die Beihilferegelung wurde im Februar 2023 auf Änderungsbedarf geprüft und an die Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01), ABl. EU C 485 vom 21. Dezember 2022 angepasst.“

1.2
Nr. 2.4.4 wird wie folgt geändert:
1.2.1
In Satz 1 wird das Wort „abzuschwächen“ durch die Wörter „zu mindern“ ersetzt.
1.2.2
In Satz 3 wird das Wort „möglich“ durch das Wort „sinnvoll“ ersetzt.
1.3
Nr. 2.4.5.6 wird wie folgt geändert:
1.3.1
In Satz 7 Spiegelstrich 1 wird die Angabe „(EMFF)“ durch die Angabe „(EMFF/EMFAF)“ ersetzt.
1.3.2
In Satz 8 wird die Angabe „EMFF“ durch die Angabe „EMFF/EMFAF“ ersetzt.
1.4
Nr. 2.4.5.7 wird wie folgt geändert:
1.4.1
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten sind von der Förderung ausgeschlossen.“

1.4.2
In Satz 2 wird die Angabe „26“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
1.5
Nr. 2.4.6.3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

3Diese müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten (zum Beispiel Schäden aufgrund getöteter Tiere oder vernichteter Pflanzen) stehen.“

1.6
Nr. 2.4.7 wird wie folgt geändert:
1.6.1
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Nicht angefallene Kosten, Einnahmen

1.6.2
Nach der Angabe „Lagerkosten)“ werden die Wörter „, sowie etwaige Einnahmen aus dem Verkauf von Erzeugnissen aus den getöteten Tieren oder vernichteten Pflanzen“ angefügt.
1.7
In Nr. 2.4.8 wird Satz 6 wie folgt gefasst:

6Die Auszahlung muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgen.“

2.
Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.

Dr. Christian Barth

Ministerialdirektor