Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 319 vom 28.06.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens

2230.1-K

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms
„gemeinsam.Brücken.bauen“ zum Abbau pandemiebedingter Lernrückstände an
kommunalen Schulen sowie an privaten Ersatzschulen im Schuljahr 2023/2024
(gBb_23-24)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 14. Juni 2023, Az. IV.10-BS4403.2/140/28

1Zur Gewährleistung der Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit für die bayerischen Schülerinnen und Schüler hat der Freistaat Bayern das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ (gBb) aufgelegt. 2Aufgrund des fortbestehenden Unterstützungsbedarfs von Schülerinnen und Schülern beim Abbau pandemiebedingter Defizite wird das Programm „gemeinsam.Brücken.bauen“ im Schuljahr 2023/2024 fortgesetzt. 3Die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „gemeinsam.Brücken.bauen“ an den kommunalen Schulen sowie den privaten Ersatzschulen im Zuständigkeitsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus erfolgt im Schuljahr 2023/2024 nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)). 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen zur Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände sowie zur Förderung von fachlichen und überfachlichen Kernkompetenzen der Schülerinnen und Schüler kommunaler Schulen sowie privater Ersatzschulen.

2.Gegenstand der Förderung

2.1
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen und Schülern, die auf die Bewältigung pandemiebedingter Lernrückstände bzw. auf die Förderung von fachlichen und überfachlichen Kernkompetenzen (vgl. Anlage 1; abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zielen, in Form von
a)
zusätzlichem Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts gemäß der für die Schule geltenden Stundentafel, auch in Form eines Blockunterrichts, an Unterrichtstagen („Brückenkurse“) und/oder
b)
Kursen während der Ferien als sonstige schulische Veranstaltung im Sinne des Art. 30 BayEUG (Ferienkurse), und/oder
c)
Gruppenteilungen im Regelunterricht und/oder
d)
einer erweiterten Binnendifferenzierung durch eine zusätzliche Kraft in der Lerngruppe, die die Lehrkraft unterstützt oder deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ergänzt.
2.2
Zuwendungsfähig ist die Einrichtung eines Tutorenprogramms, bei dem leistungsstarke Schülerinnen und Schüler Leistungsschwächere individuell oder in Kleingruppen beim Aufholen von Lernrückständen unterstützen.
2.3
Nicht zuwendungsfähig nach dieser Richtlinie sind Sachkosten, ebenso wie Angebote mit schwerpunktmäßig freizeitpädagogischer Ausrichtung.

3.Zuwendungsempfänger

3.1
Zuwendungsempfänger im Rahmen von gBb_23-24 sind vorrangig kommunale Schulträger sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulträger), die bereits Zuwendungen im Rahmen der Förderrichtlinien der Jahre 2021/2022 (gBb-R) und bzw. oder 2022/2023 (gBb_22-23) erhalten haben, um eine Fortsetzung der Maßnahmen im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ im Schuljahr 2023/2024 zu ermöglichen.
3.2
Zuwendungsempfänger können nachrangig kommunale Schulträger sowie Träger staatlich genehmigter und anerkannter Ersatzschulen in Bayern (Schulträger) sein, die im Rahmen der Förderrichtlinien der 2021/2022 (gBb-R) und bzw. oder 2022/2023 (gBb_22-23) keine Zuwendung beantragt haben.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Anforderungen an die Maßnahmen nach Nr. 2.1
4.1.1
Förderfähig sind die nachfolgenden Maßnahmen, die
  • im Stundenplan der Lehrkraft mit „gBb“ gekennzeichnet sein müssen und
  • im Bereich der Unterrichtsfächer bzw. der Kernkompetenzen nach Maßgabe der für die jeweilige Schulart einschlägigen Anlage 1 (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zu dieser Richtlinie anfallen:
a)
Brückenkurse

Zusätzlicher Unterricht außerhalb des Pflicht- und Wahlpflichtunterrichts gemäß der für die Schule geltenden Stundentafel, auch in Form eines Blockunterrichts, an Unterrichtstagen („Brückenkurse“), an dem die Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis, nach erfolgter Anmeldung jedoch verbindlich teilnehmen.

b)
Ferienkurse

Kurse während der Ferien als sonstige schulische Veranstaltung im Sinne des Art. 30 BayEUG (Ferienkurse), an denen die Schülerinnen und Schüler auf freiwilliger Basis, nach erfolgter Anmeldung jedoch verbindlich teilnehmen.

c)
Gruppenteilungen

Gruppenteilungen im Regelunterricht.

d)
Erweiterte Binnendifferenzierung

1Erweiterte Binnendifferenzierung im Regelunterricht durch eine zusätzliche Kraft in einer Lerngruppe, die die Lehrkraft unterstützt oder deren Unterricht auf Grundlage ihrer besonderen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen ergänzt. 2Der Unterricht wird in diesen Fällen aber immer von den Lehrkräften gehalten und pädagogisch verantwortet.

4.1.2
Organisation

1Die Fördermaßnahmen sind als schulische Maßnahmen zu organisieren und durchzuführen. 2Die Organisation und die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung der unter Nr. 2.1 und Nr. 4.1.1 beschriebenen Maßnahmen, der Abschluss von Beschäftigungsverhältnissen mit Einzelkräften, Vereinbarungen mit Honorarkräften sowie der etwaige Abschluss von Kooperationsverträgen (vgl. Nr. 4.1.3) liegt in der Verantwortung des Schulträgers.

4.1.3
Einbindung von Kooperationspartnern

1Die Fördermaßnahmen können auch in Zusammenarbeit mit einem kommunalen oder freien gemeinnützigen Träger als Kooperationspartner der Schule durchgeführt werden. 2Die unter Nr. 4.1.1 aufgestellten Anforderungen gelten auch bei einer Leistungserbringung durch Kooperationspartner.

3Kommunale Kooperationspartner können Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften, kommunale Zweckverbände (Schulverbände) und Landkreise sein, soweit ihre Tätigkeit im Rahmen der Fördermaßnahme nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

4Freie gemeinnützige Träger sind sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und solche des privaten Rechts (z. B. eingetragener Verein, Stiftung, gemeinnützige GmbH) oder sonstige rechtsfähige Organisationen (z. B. aus den Bereichen Jugendarbeit, Sport, Kultur und Ehrenamt), deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist.

4.1.4
Anforderungen an das eingesetzte Personal

1Der Schulträger bzw. Kooperationspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass das in den Fördermaßnahmen eingesetzte Personal die Gewähr für einen angemessenen Umgang mit den Schülerinnen und Schülern bietet und über die persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die für das jeweilige Bildungsangebot erforderliche pädagogische und fachliche Kompetenz verfügt. 2Art. 94 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60a Abs. 2 und 3 BayEUG sind zu beachten, das eingesetzte Personal darf insbesondere nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 StGB verurteilt worden sein. 3Das Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn es vor Tätigkeitsantritt gemäß Art. 94 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 BayEUG ein höchstens drei Monate altes erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) im Original oder in beglaubigter Kopie gegenüber der zuständigen Schulaufsichtsbehörde vorgelegt hat. 4Darüber hinaus muss das eingesetzte Personal die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten. 5Die Bestimmungen des seit dem 1. März 2020 geltenden Masernschutzgesetzes sind zu beachten. 6Im Übrigen entscheiden Schulleitung und Schulträger bzw. Kooperationspartner über die Anforderungen an die Qualifikation des eingesetzten Personals, und stellen sicher, dass dieses über die fachliche und pädagogische Kompetenz verfügt. 7Die sichere Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift ist bei dem eingesetzten Personal vorauszusetzen, sofern nicht ein besonderes sprachliches Schulkonzept (z. B. bilinguale Schule) eine Abweichung rechtfertigt.

4.2
Anforderungen an die Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Tutorenprogramm)
4.2.1
Organisation

Der Schulträger entscheidet, ob die Schulen in seiner Trägerschaft die Maßnahme nach Nr. 2.2 einrichten können.

4.2.2
Aufgabe der Tutorinnen und Tutoren

1Schülerinnen bzw. Schüler, die eine Schule in der Trägerschaft des Zuwendungsempfängers besuchen, unterstützen als Tutorinnen bzw. Tutoren im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit außerhalb der Unterrichtszeiten andere Schülerinnen und Schüler individuell oder in Kleingruppen beim Aufholen von Lernrückständen. 2Die Tutorinnen und Tutoren dürfen jedoch nicht bei der Erteilung des Unterrichts oder zur Beaufsichtigung in Vertretungsstunden eingesetzt werden. 3In einzelnen Fällen und je nach Schulkonzept ist auch denkbar, dass Tutorinnen und Tutoren Förderung auf digitalem Weg betreiben. 4Die Tutorinnen und Tutoren werden durch betreuende Lehrkräfte angeleitet und erhalten bei fachlichen bzw. pädagogischen Fragen von diesen Rückmeldungen.

4.2.3
Höhe der Aufwandsentschädigung

1Für ihre ehrenamtliche Tätigkeit kann den Tutorinnen und Tutoren eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. 2Die monatliche Pauschale beträgt bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors im Umfang von mindestens sechs Stunden je Monat maximal 70 Euro und ist unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren. 3Der tatsächliche Einsatz der Tutorinnen und Tutoren kann an die schulischen Rahmenbedingungen angepasst und innerhalb des Schuljahres auch unregelmäßig verteilt werden. 4An jeden Tutor bzw. jede Tutorin können im Schuljahr 2023/2024 entsprechend maximal 770 Euro ausbezahlt werden. 5Soweit der Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit einer Tutorin bzw. eines Tutors weniger als sechs Stunden je Monat beträgt, ist die monatliche Pauschale entsprechend niedriger festzulegen.

4.3
Berichtswesen

Die Schulen nehmen an den Monitoring- und Berichtsabfragen teil, die das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Rahmen von „gemeinsam.Brücken.bauen“ durchführt.

5.Art und Umfang der Förderung, zuwendungsfähige Ausgaben

5.1
Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung erfolgt als nicht zurückzahlbarer einmaliger Zuschuss bzw. Zuweisung (Projektförderung) in Form einer Festbetragsfinanzierung. 2Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 erhalten eine Förderung in der für sie in Anlage 2 (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zu dieser Förderrichtlinie angegebenen Höhe. 3Die Förderbeträge für Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.2 werden vom Staatsministerium noch gesondert ermittelt und dem Landesamt für Schule mitgeteilt. 4Werden die zur Verfügung stehenden Mittel nicht in vollem Umfang abgerufen, kann die Förderung nach Satz 2 bzw. Satz 3 im Rahmen einer integrierten Nachbewilligungsrunde erhöht werden (siehe Nr. 8.3). 5Die Förderhöhe nach den Sätzen 2 bis 4 darf die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
5.2.1
Personalausgaben

Zuwendungsfähig sind die Personalausgaben für unterrichtliche Tätigkeiten von Lehrkräften, weiterem pädagogischen Personal im Sinne von Art. 60 Abs. 1 bzw. 2 BayEUG und sonstigem schulischen Personal im Sinne von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 BayEUG, die für die Durchführung der unter Nr. 2.1 und Nr. 4.1 beschriebenen Maßnahmen anfallen.

5.2.2
Ausgaben für Kooperationspartner

Zuwendungsfähig sind zudem die Ausgaben, die an einen Kooperationspartner für die Durchführung der unter Nr. 4.1 beschriebenen Fördermaßnahmen gezahlt werden.

5.2.3
Aufwandsentschädigungen

Zuwendungsfähig sind Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Tätigkeit von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des unter Nr. 2.2 und Nr. 4.2 beschriebenen Tutorenprogramms.

5.3
Besserstellungsverbot

1Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten finanziell nicht besserstellen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. 2Eine Zuwendung wird nur bis zur anteiligen Höhe der vom für Finanzen zuständigen Staatsministerium ermittelten Personalausgabenhöchstsätze gewährt.

5.4
Verbot der Mehrfachförderung

1Ausgaben, die nach dieser Richtlinie gefördert werden, können nicht als notwendige Ausgaben im Rahmen der Leistungen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) und vergleichbaren Leistungen geltend gemacht werden. 2Zudem entfällt eine Förderung nach dieser Richtlinie, wenn für die entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben anderweitige Mittel des Freistaates Bayern oder des Bundes in Anspruch genommen werden. 3Budgetierte und (teil-)pauschalierte Leistungen für den Personalaufwand nach Maßgabe des BaySchFG stehen einer Förderung einer einzelnen Maßnahme nach dieser Richtlinie nicht entgegen.

6.Bewilligungsbehörden

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Schule.

7.Bewilligungszeitraum, vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Gefördert werden Ausgaben für Fördermaßnahmen, die im Zeitraum vom 1. August 2023 bis einschließlich 26. Juli 2024 durchgeführt werden. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 zu Art 44 BayHO ist ein vorzeitiger Vorhabenbeginn ab dem 1. Mai 2023 zugelassen. 3Der Bewilligungszeitraum beginnt frühestens ab 1. August 2023 und endet spätestens am 26. Juli 2024.

8.Verfahren

8.1
Beantragung

1Das zu verwendende Antragsformular wird in elektronischer Form bereitgestellt und kann auf der Website des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (www.km.bayern.de/gBb_23-24) heruntergeladen werden. 2Der Antrag ist für die unter Nr. 3.1 und Nr. 3.2 genannten Zuwendungsempfänger mit dem elektronisch bereitgestellten Antragsformular bis zum 13. Oktober 2023 beim Landesamt für Schule einzureichen (Ausschlussfrist). 3Je Schulträger ist nur ein Antrag für alle Schulen zu stellen.

8.2
Bewilligungsverfahren

1Anträge von Schulträgern nach Nr. 3.1 werden vorrangig bewilligt. 2Eine Prüfung und etwaige Bewilligung von Anträgen von Schulträgern nach Nr. 3.2 erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist für die in Nr. 3.1 genannten Zuwendungsempfänger und ist von den nach Ende der Antragsfrist noch ungebundenen Mitteln abhängig. 3Eine etwaige Bewilligung von Anträgen von Schulträgern nach Nr. 3.2 erfolgt daher nicht vor dem 16. Oktober 2023.

4Bei einem Antrag von Schulträgern nach Nr. 3.2 ist eine vorherige Absprache mit dem Landesamt für Schule erforderlich.

8.3
Integrierte Nachbewilligungsrunde

1Für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht in vollem Umfang abgerufen werden und auch nicht für Zuwendungsempfänger gemäß Nr. 3.2 erforderlich sind, wird die Restsumme für eine integrierte Nachbewilligungsrunde zusammengefasst. 2Um an der integrierten Nachbewilligungsrunde teilnehmen zu können, geben Antragssteller bereits im Antrag nach Nr. 8.1 den Gesamtbedarf an und erklären damit ihre Teilnahme an einer möglichen Nachbewilligungsrunde.

3Im Rahmen der Nachbewilligungsrunde besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung des Festbetrags. 4Die integrierte Nachbewilligung erfolgt zentral unter Berücksichtigung aller fristgerecht eingereichten Anträge durch Neufestsetzung der Leistungshöhe. 5Im Rahmen nicht ausgeschöpfter Beträge wird dafür eine landesweit einheitliche Nachbewilligungsquote als Anteil zwischen 0 v. H. und 100 v. H. an dem jeweiligen Höchstbetrag festgelegt. 6Ungebundene, für den Leistungszweck verfügbare Mittel, werden vollständig an die Zuwendungsempfänger verteilt.

8.4
Auszahlung

1Die Auszahlung erfolgt in Abschlagszahlungen bis zur Höhe von 80 Prozent der Fördersumme bis zum Ende der Förderperiode. 2Die Höhe der Abschlagszahlung richtet sich nach der Restlaufzeit der Förderung und gewährleistet eine gleichmäßige Verteilung der Fördermittel über die Förderperiode. 3Die Abschlagszahlungen erfolgen im Abstand von zwei Monaten frühestens ab November 2023. 4Mit der ersten Abschlagszahlung werden die förderfähigen Ausgaben, die im Rahmen eines vorzeitigen Vorhabenbeginns angefallen sind, berücksichtigt. 5Die Nr. 1.3 ANBest-K bzw. Nr. 1.4 ANBest-P findet keine Anwendung. 6Nach Prüfung der Verwendungsbestätigung erfolgt die Zahlung der Schlussrate.

9.Verwendungsbestätigung

1Die Zuwendungsempfänger haben eine Verwendungsbestätigung (ohne Vorlage von Belegen) nach dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus bereitgestellten Muster (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) bei dem Landesamt für Schule vorzulegen. 2Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-K bzw. ANBest-P ist die Verwendung der Zuwendung für alle Zuwendungsempfänger einheitlich innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums nachzuweisen. 3Der Einsatz der Lehrkräfte, sonstiger Kräfte bzw. von Kooperationspartnern im Rahmen der unter Nr. 2.1 und Nr. 4.1 beschriebenen Maßnahmen sowie die an die ehrenamtlich tätigen Tutorinnen und Tutoren ausgezahlten Aufwandsentschädigungen sind von der Schule mit der Dokumentationstabelle gemäß Anlage 3 (abrufbar unter www.km.bayern.de/gBb_23-24) zu dokumentieren.

10.Prüfungsrecht

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen gemäß Art. 91 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus sowie der Bewilligungsstelle sind von den Empfängern auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

11.Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen/Erstattungspflicht

1Die Bewilligung kann bei Fehlen oder nachträglichem Wegfall der Zuwendungsvoraussetzungen ganz oder teilweise widerrufen werden.2Der Bescheid ist zurückzunehmen und ausgezahlte Beträge sind zur Erstattung anzufordern, wenn sie auf falschen oder unvollständigen Angaben bei der Antragsstellung beruhen.

12.Datenschutz

1Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. 2Die Bewilligungsbehörde ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. 3Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden durch die Bewilligungsbehörde erfüllt.

13.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor