1132-W
Änderung der Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises
der Bayerischen Staatsregierung
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
des Innern, für Sport und Integration,
der Justiz,
der Finanzen und für Heimat,
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
für Familie, Arbeit und Soziales
sowie für Gesundheit und Pflege
vom 22. Juni 2023, Az. 36-4647/130/9
- 1.
- Die Richtlinien zur Vergabe des Meisterbonus und des Meisterpreises der Bayerischen Staatsregierung vom 3. Juli 2013 (AllMBl. S. 312), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 13. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 751) geändert worden sind, werden wie folgt geändert:
- 1.1
- Abs. 2 der Präambel wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- In Satz 1 wird der Satzzähler „1“ eingefügt und werden die Wörter „als Billigkeitsleistung“ gestrichen.
- 1.1.2
- In Satz 2 wird der Satzzähler „2“ eingefügt.
- 1.2
- In Nr. 1 Abs. 2 werden die Sätze 1 und 2 durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Meisterbonus gewährt eine finanzielle Anerkennung für die bestandene Meister- oder Fortbildungsprüfung.“
- 1.3
- Nr. 3.2 wird wie folgt geändert:
- 1.3.1
- Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„1Der Bonus beträgt 2 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Mai 2019 festgestellt wurde, und 3 000 Euro für Prüfungen, bei denen das Prüfungsergebnis nach dem 31. Dezember 2022 festgestellt wurde.“
- 1.3.2
- In Satz 2 wird der Satzzähler „2“ eingefügt.
- 1.3.3
- Folgender Satz 3 wird angefügt:
„3Den erhöhten Bonus von 3 000 Euro erhalten davon abweichend auch diejenigen Prüfungsteilnehmer, bei denen das Prüfungsergebnis zwar vor Ablauf des 31. Dezember 2022 festgestellt wurde, denen aber nach dem 31. Dezember 2022 der Meisterpreis der Bayerischen Staatsregierung verliehen wurde oder die nach dem 31. Dezember 2022 im Rahmen einer Meisterfeier eine Schmuckurkunde (Meisterbrief) erhalten haben.“
- 1.4
- In Nr. 4.1 Satz 1 wird die Angabe „(2,50)“ gestrichen.
- 1.5
- In Nr. 7 wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. Dezember 2024“ ersetzt.
- 1.6
- In Nr. 2 der Anlage wird vor dem Wort „Heimat“ das Wort „für“ eingefügt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2022 in Kraft.
Bayerisches Staatsministerium Dr. Sabine Jarothe Ministerialdirektorin |
Bayerisches Staatsministerium Brigitta Brunner Ministerialdirektorin |
Bayerisches Staatsministerium Heinz-Peter Mair Ministerialdirigent |
Bayerisches Staatsministerium Harald Hübner Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium Hubert Bittlmayer Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium Dr. Markus Gruber Ministerialdirektor |
Bayerisches Staatsministerium Dr. Winfried Brechmann Ministerialdirektor |