7910-U
Änderung der Richtlinie
über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald
(VNPWaldR 2021)
Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums
für Umwelt und Verbraucherschutz und
des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 21. Juni 2023, Az. 64-U8633-2021/18-41 und F2-7752.4-1/81
- 1.
- Die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der Richtlinie über Zuwendungen nach dem Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramm Wald (VNPWaldR 2021) vom 14. Januar 2021 (BayMBl. Nr. 88), die durch Bekanntmachung vom 17. Januar 2022 (BayMBl. Nr. 94) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einleitung wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Nach Satz 3 wird die folgende Fußnote 1 angefügt:
- „1
- Beschluss C (2021) 2068 der Kommission vom 30. März 2021.“
- 1.1.2
- Die bisherige Fußnote 1 wird Fußnote 2 und wie folgt gefasst:
- „2
- Bei der erstmaligen Bekanntmachung im Jahr 2021 und der Änderungsbekanntmachung im Jahr 2022 war der Programmplanungszeitraum 2014–2020 und wurde von der Kommission auf 2014–2022 verlängert. Es galt der von der EU-Kommission angepasste Zeitraum. Ab der Änderungsbekanntmachung vom 21. Juni 2023 gilt der neue Programmplanungszeitraum 2023–2027.“
- 1.1.3
- In Satz 4 wird das Wort „Union“ durch das Wort „Kommission“ ersetzt.
- 1.1.4
- Satz 7 wird wie folgt geändert:
- 1.1.4.1
- In Spiegelstrich 1 werden die Wörter „Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)“ durch die Wörter „Art. 3 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240)“ ersetzt.
- 1.1.4.2
- In Spiegelstrich 2 werden die Wörter „Art. 9b Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 598)“ durch die Wörter „Gesetz vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 723)“ ersetzt.
- 1.1.4.3
- In Spiegelstrich 3 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Januar 2017 (BGBl I S. 75)“ durch die Wörter „Artikel 112 des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436)“ ersetzt.
- 1.1.4.4
- In Spiegelstrich 5 wird das Wort „Union“ durch das Wort „Kommission“ und die Wörter „2014–2020 (ABl. C 204 vom 1. Juli 2014, S.1)“ durch die Angabe „(2022/C 485/01)“ ersetzt.
- 1.2
- In Nr. 3.1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die Angabe „Abs. 3“ ersetzt.
- 1.3
- Nr. 3.2 Satz 1 Spiegelstrich 6 wird wie folgt gefasst:
„Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Randnummer 33 Ziffer 63 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten,“
- 1.4
- Nr. 7.1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Der Antrag muss mindestens die Angaben nach den Randnummern 51 und 52 der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten enthalten.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 30. Juni 2023 in Kraft.
Dr. Rüdiger Detsch
Ministerialdirektor
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor