310-J
Änderung der Bekanntmachung über die Elektronische Aktenführung bei den
Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 21. Juni 2023, Az. D1 - 1500 - I - 1756/2023
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die Elektronische Aktenführung bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Staatsanwaltschaften vom 2. März 2020 (BayMBl. Nr. 119), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 12. April 2023 (BayMBl. Nr. 195) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Der Nr. 1.2 wird folgende Nr. 1.2.7 angefügt:
- „1.2.7
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen in erster Instanz nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.2
- Der Nr. 1.4 wird folgende Nr. 1.4.3 angefügt:
- „1.4.3
- In Aufgebotsverfahren ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.3
- Der Nr. 1.7 wird folgende Nr. 1.7.4 angefügt:
- „1.7.4
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023 und, wenn sie vor diesem Stichtag eingegangen und im Aktenzeichen nach Festlegung im Geschäftsverteilungsplan mit dem Zusatz „e“ versehen sind, ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.4
- Der Nr. 1.10 wird folgende Nr. 1.10.4 angefügt:
- „1.10.4
- In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.5
- Der Nr. 1.13 wird folgende Nr. 1.13.3 angefügt:
- „1.13.3
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG, ausgenommen Verfahren nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG), ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.6
- Nr. 1.14 wird wie folgt geändert:
- 1.6.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.14.1.
- 1.6.2
- Folgende Nr. 1.14.2 wird angefügt:
- „1.14.2
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.7
- Der Nr. 1.15 wird folgende Nr. 1.15.3 angefügt:
- „1.15.3
- In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.8
- Der Nr. 1.16 wird folgende Nr. 1.16.4 angefügt:
- „1.16.4
- In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 24. Juli 2023.“
- 1.9
- Nr. 1.18 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.18.1.
- 1.9.2
- Folgende Nr. 1.18.2 wird angefügt:
- „1.18.2
- In Verfahren zweiter Instanz nach der ZPO ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.10
- Der Nr. 1.20 wird folgende Nr. 1.20.3 angefügt:
- „1.20.3
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023 und, wenn sie vor diesem Stichtag eingegangen und im Aktenzeichen nach Festlegung im Geschäftsverteilungsplan mit dem Zusatz „e“ versehen sind, ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.11
- Nr. 1.22 wird wie folgt geändert:
- 1.11.1
- In Nr. 1.22.2 werden nach der Angabe „15. Mai 2023“ die Wörter „bis zum 9. Juli 2023 und nach diesem Zeitpunkt, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde“ eingefügt.
- 1.11.2
- Folgende Nr. 1.22.3 wird angefügt:
- „1.22.3
- In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.12
- Der Nr. 1.30 wird folgende Nr. 1.30.3 angefügt:
- „1.30.3
- In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 24. Juli 2023.“
- 1.13
- Der Nr. 1.31 wird folgende Nr. 1.31.3 angefügt:
- „1.31.3
- In Verfahren nach dem 3. Buch (Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen) des FamFG und nach dem 7. Buch (Verfahren in Freiheitsentziehungssachen) des FamFG, soweit die Verfahren in der Betreuungsabteilung geführt werden, ab dem 24. Juli 2023.“
- 1.14
- Nr. 1.34 wird wie folgt geändert:
- 1.14.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.34.1.
- 1.14.2
- Folgende Nr. 1.34.2 wir angefügt:
- „1.34.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.15
- Nr. 1.35 wird wie folgt geändert:
- 1.15.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.35.1.
- 1.15.2
- Folgende Nr. 1.35.2 wird angefügt:
- „1.35.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.16
- Nr. 1.36 wird wie folgt geändert:
- 1.16.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.36.1.
- 1.16.2
- Folgende Nr. 1.36.2 wird angefügt:
- „1.36.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.17
- Der Nr. 1.37 wird folgende Nr. 1.37.5 angefügt:
- „1.37.5
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023 und, wenn sie vor diesem Stichtag eingegangen und im Aktenzeichen nach Festlegung im Geschäftsverteilungsplan mit dem Zusatz „e“ versehen sind, ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.18
- Der Nr. 1.51 wird folgende Nr. 1.51.3 angefügt:
- „1.51.3
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.19
- Der Nr. 1.52 wird folgende Nr. 1.52.3 angefügt:
- „1.52.3
- In Verfahren der Zivilkammern und der Kammer für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.20
- In Nr. 1.56 wird nach dem Wort „Weißenburg“ die Angabe „i.Bay.“ eingefügt.
- 1.21
- Der Nr. 1.57 wird folgende Nr. 1.57.3 angefügt:
- „1.57.3
- In Verfahren der Zivilkammern und Kammern für Handelssachen nach dem FamFG ab dem 10. Juli 2023. In Verfahren zweiter Instanz gilt dies nur, soweit für das jeweilige Verfahren in erster Instanz die elektronische Aktenführung gemäß § 14 ERVV Ju angeordnet wurde.“
- 1.22
- Der Nr. 1.61 wird folgende Nr. 1.61.3 angefügt:
- „1.61.3
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023 und, wenn sie vor diesem Stichtag eingegangen und im Aktenzeichen nach Festlegung im Geschäftsverteilungsplan mit dem Zusatz „e“ versehen sind, ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.23
- Nr. 1.63 wird wie folgt geändert:
- 1.23.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.63.1.
- 1.23.2
- Folgende Nr. 1.63.2 wird angefügt:
- „1.63.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.24
- Nr. 1.64 wird wie folgt geändert:
- 1.24.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.64.1.
- 1.24.2
- Folgende Nr. 1.64.2 wird angefügt:
- „1.64.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.25
- Nr. 1.65 wird wie folgt geändert:
- 1.25.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.65.1.
- 1.25.2
- Folgende Nr. 1.65.2 wird angefügt:
- „1.65.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.26
- Nr. 1.71 wird wie folgt geändert:
- 1.26.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.71.1.
- 1.26.2
- Folgende Nr. 1.71.2 wird angefügt:
- „1.71.2
- In Aufgebotsverfahren ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.27
- Nr. 1.74 wird wie folgt geändert:
- 1.27.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.74.1.
- 1.27.2
- Folgende Nr. 1.74.2 wird angefügt:
- „1.74.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.28
- Nr. 1.75 wird wie folgt geändert:
- 1.28.1
- Der Wortlaut wird Nr. 1.75.1.
- 1.28.2
- Folgende Nr. 1.75.2 wird angefügt:
- „1.75.2
- In Verfahren nach dem 2. Buch (Familiensachen) des FamFG ab dem 10. Juli 2023.“
- 1.29
- Der Nr. 1 werden folgende Nrn. 1.80 und 1.81 angefügt:
- „1.80
- Amtsgericht Freyung
In Verfahren nach der ZPO, ausgenommen Verfahren des Vollstreckungsgerichts, und in Aufgebotsverfahren ab dem 10. Juli 2023.
- 1.81
- Amtsgericht Passau
In Verfahren nach der ZPO, ausgenommen Verfahren des Vollstreckungsgerichts, und in Landwirtschaftssachen ab dem 10. Juli 2023.“
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 10. Juli 2023 in Kraft.
Heinz-Peter Mair
Ministerialdirigent