2273-I
Richtlinie über die Gewährung einer außerordentlichen Betriebskostenförderung für
Träger leistungssportlicher Trainingsstätten zur Bewältigung der Energiekrise
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 29. Juni 2023, Az. H2-5880-1-143
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt in Umsetzung dieser Richtlinie den Trägern nachwuchsleistungssportlicher Trainingsstätten aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise eine außerordentliche Betriebskostenförderung. 2Die Gewährung erfolgt ohne Rechtspflicht im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und hierzu ergangene Verwaltungsvorschriften).
1.
1.1
1Die Gewährung einer außerordentlichen Betriebskostenförderung soll den Trägern helfen, den Trainingsbetrieb an den leistungssportlichen Trainingsstätten in Bayern (Bundes- und Landesstützpunkte) trotz gestiegener Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Trainingsstätten verhindern. 2Dadurch soll die fortlaufende Ausbildung der Nachwuchskader in der Finanzierungsverantwortung des Freistaates Bayern sichergestellt werden. 3Mit den Zuwendungen sollen in Ergänzung der allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes die Belastungen für die Träger leistungssportlicher Trainingsstätten aufgrund von Mehrausgaben, die wegen der stark gestiegenen Energiepreise entstehen, abgemildert werden.
1.2
Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Trainingsbetriebs genutzten Räume und Flächen an anerkannten Bundes- und Landesstützpunkten.
1.3
Zuwendungsempfänger sind die Träger anerkannter Bundes- und Landesstützpunkte.
1.4
1Der außerordentliche Betriebskostenzuschuss kann gewährt werden, sofern die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Betriebskosten die für die aktuelle Förderperiode jeweils festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.5.3 Satz 1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) übersteigen. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass die Einrichtung für die Nachwuchskader des jeweiligen bayerischen Sportfachverbandes sowie die sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten trotz Mehrbelastungen bei den energiebedingten Ausgaben weiterhin in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht. 3Die finanzielle Mehrbelastung des Zuwendungsempfängers muss auf die Energiekrise zurückzuführen sein.
1.5
1.5.1
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag zwischen den für die aktuelle Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.4.5.3 Satz 1 SportFöR und den tatsächlich entstandenen, in der Finanzierungsverantwortung des Freistaates Bayern liegenden Betriebskosten des Jahres 2023, soweit er auf gestiegene Energiekosten zurückzuführen ist (Energiemehrausgaben). 2In besonderen Härtefällen können weitere Mehrausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, soweit sie in ursächlichem Zusammenhang mit den gestiegenen Energiekosten stehen. 3Ein besonderer Härtefall liegt insbesondere vor, wenn der Stützpunkt in seinem Fortbestand gefährdet ist.
1.5.3
1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Staatsministerium festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderhöhe ist so zu bemessen, dass dem Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt.
1.5.4
1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
1.5.5
1Soweit zur Bewältigung der laufenden Mehrausgaben im Energiebereich Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern (Einzelplan 13 – Kapitel 13 23) gewährt werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Weitere Unterstützungsleistungen werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie sowie dem Eigenanteil nach Nr. 1.5.3 Satz 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.
2.
2.1
Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung des außerordentlichen Betriebskostenzuschusses sind die Regierungen.
2.2
1Der Antrag auf Gewährung des außerordentlichen Betriebskostenzuschusses ist bis 16. August 2023 bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. 2Dieser hat in der Regel folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
- Träger der Einrichtung, mit Adresse,
- Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
- anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
- zuständiger bayerischer Sportfachverband,
- Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu erwartenden Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
- Angaben zu beantragten oder gewährten weiteren Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrausgaben.
2.3
1Die Regierung erlässt im Rahmen der durch das Staatsministerium festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben einen Bewilligungsbescheid. 2Im Bewilligungsbescheid soll regelmäßig festgelegt werden, dass statt eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ausreichend ist.
2.4
Die Auszahlungen an die jeweiligen Träger der Einrichtungen erfolgen erstmalig nach Bewilligung sowie zum 1. August 2023 und 1. November 2023.
2.5
Die Verwendungsbestätigung ist bis zum 31. Mai 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 13. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2024 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor