7912.4-U
Änderung der Richtlinie zur Förderung von Investitionen in
Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf
(Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf – FöRIHW)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz
vom 30.06.2023, Az. 67b-U8644.54-2018/87-163
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz über die Richtlinie zur Förderung von Investitionen in Herdenschutzmaßnahmen gegen Übergriffe durch den Wolf (Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf – FöRIHW) vom 29. April 2020 (BayMBl. Nr. 266), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 2. November 2022 (BayMBl. Nr. 648) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Die Einführung wird wie folgt geändert:
- 1.1.1
- Satz 1 Spiegelstrich 3 wird wie folgt gefasst:
- „–
- der Rahmenregelung der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten (2022/C 485/01).“
- 1.1.2
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.“
- 1.2
- In Nr. 2.1.2 Satz 2 werden nach dem Wort „deren“ die Wörter „Nachrüstung in Form einer“ eingefügt und das Wort „Untergrabungssicherung“ durch das Wort „Untergrab-“ ersetzt
- 1.3
- Nr. 3.1 wird wie folgt gefasst:
- „3.1
- Unternehmen und Privatpersonen
Zuwendungsempfänger sind:
- in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang 1 der Verordnung (EU) 2022/2472 Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind und eine Betriebsstätte in Bayern haben und
- Privatpersonen, die nicht Unternehmen der Landwirtschaft sind,
soweit diese Nutztiere halten.“
- 1.4
- In Nr. 3.2 wird Spiegelstrich 1 wie folgt gefasst:
- „–
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 33, Ziffer 63 der Rahmenregelung.“
- 1.5
- In Nr. 8.1 Satz 2 Spiegelstrich 5 werden die Wörter „einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens“ gestrichen.
- 1.6
- In Nr. 8.2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„1Das AELF prüft den Antrag und leitet ihn an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter. 2Diese erlässt den Zuwendungsbescheid.“
- 1.7
- In Nr. 8.3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bewilligungsbescheids“ die Wörter „oder mit Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ eingefügt.
- 1.8
- Nr. 9.1 wird wie folgt geändert:
- 1.8.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Der Verwendungsnachweis ist mit den erforderlichen Anlagen unter Verwendung des aktuellen Formulars beim AELF einzureichen.“
- 1.8.2
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 1.9
- Nr. 9.2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„2Teilzahlungen werden nicht gewährt.“
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
- 1.10
- Nr. 10 Spiegelstrich 4 wird wie folgt gefasst:
- „–
- Informationen gemäß Randnummer 112 Buchst. c der Rahmenregelung für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.“
- 1.11
- Die Anlage (Merkblatt zur Förderrichtlinie Investition Herdenschutz Wolf) wird nach Maßgabe der dieser Bekanntmachung als Bestandteil beigefügten Anlage neu gefasst.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 30. Juni 2023 in Kraft.
Dr. Christian Barth
Ministerialdirektor