861-G
Änderung der Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 5. Juli 2023, Az. 42-G8300-2023/259
- 1.
- Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Hinweise zum Vollzug der AVSG Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 vom 21. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 17), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 31. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- In der Überschrift wird nach dem Wort „Alltag“ das Semikolon durch ein Komma ersetzt und die Wörter „Gruppen ehrenamtlich Tätiger“ werden durch die Wörter „ehrenamtlichen Strukturen“ ersetzt.
- 1.2
- Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
- 1.2.1
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Auf Grundlage des § 45a Abs. 3 Satz 1, des § 45b Abs. 4 Satz 2, des § 45c Abs. 7 Satz 5 und des § 45d Satz 17 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Art. 2a des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert worden ist, hat die Staatsregierung in Teil 8 Abschnitt 5 bis 8 (§§ 80 bis 93) AVSG Regelungen zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, zur Förderung von ehrenamtlichen Strukturen und von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen sowie zur Förderung der Selbsthilfe in der Pflege erlassen.“
- 1.2.2
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Auf die Art. 23 und 44 BayHO und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, wird hingewiesen.
- 1.3
- Nach Nr. 1.1.6 wird folgende Nr. 1.1.7 eingefügt:
- „1.1.7
- Fachstellen für Demenz und Pflege, § 81 Nr. 9 AVSG
1Fachstellen für Demenz und Pflege unterstützen durch unterschiedliche Maßnahmen den Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz, Menschen mit Pflegebedarf sowie pflegende An- und Zugehörige. 2Sie beraten, vernetzen und koordinieren die einschlägigen Betreuungs- und Entlastungsangebote. 3Eine Beratung von Menschen mit Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörigen findet nur im Rahmen einer Lotsenfunktion statt.“
- 1.4
- In der Überschrift von Nr. 1.2.1.1 wird nach der Angabe „§ 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a“ die Angabe „AVSG“ eingefügt.
- 1.5
- Die Überschrift und Satz 1 von Nr. 1.2.1.1.1 werden wie folgt gefasst:
- „1.2.1.1.1
- Fachkräfte zur Leitung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
1Geeignete Fachkräfte zur Leitung von Betreuungsgruppen, ehrenamtlichen Helferkreisen, qualitätsgesicherter Tagesbetreuung in Privathaushalten, Alltags- und Pflegebegleitung sowie haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 81 Nr. 1 bis 6 AVSG) sind insbesondere Fachkräfte mit einem abgeschlossenen Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Soziale Arbeit, Gerontologie, Pflegewissenschaften) oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft (z.B. Pflegefachkräfte, Hauswirtschafterin bzw. Hauswirtschafter).“
- 1.6
- Nr. 1.2.1.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2.1.1.2
- Helferinnen und Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag
1Helferinnen und Helfer in Angeboten zur Unterstützung im Alltag (§ 81 Nr. 1 bis 6 AVSG) können Fachkräfte mit einer Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.1 oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen mindestens einjährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft oder Fachkräfte mit einer abgeschlossenen mindestens zweijährigen Berufserfahrung in den Bereichen Soziales, Gesundheit, Pflege oder Hauswirtschaft sein. 2Außerdem ist ein Einsatz von Helfenden im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag insbesondere möglich, wenn sie eine Fortbildung mit mindestens 160 Unterrichtseinheiten (z.B. Betreuungsassistenten nach § 87b SGB XI) abgeschlossen haben. 3Alternativ ist der Abschluss einer Schulung nach Nr. 1.2.1.2 erforderlich.“
- 1.7
- Nr. 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:
- „1.2.1.2
- Schulung und Fortbildung, § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AVSG
1Angemessen fachbezogen geschult bedeutet, dass Personen ohne Leitungs-, Schulungs- oder Fortbildungsfunktion und ohne eine Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.2 Satz 1 und 2 nach Maßgabe des „Schulungskonzepts zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ (Module 1 bis 3) geschult sind. 2Das Modul 1 (Betreuung Pflegebedürftiger) und das Modul 2 (Kommunikation und Begleitung) des Schulungskonzepts werden insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung in den Bereichen Soziales, Gesundheit oder Pflege vermittelt. 3Das Modul 3 (Unterstützung bei der Haushaltsführung) des Schulungskonzepts wird insbesondere von Fachkräften mit einem abgeschlossenen Studium aus dem Bereich Hauswirtschaft oder von Fachkräften mit einer abgeschlossenen grundsätzlich dreijährigen Ausbildung im Bereich Hauswirtschaft vermittelt. 4Eine entsprechende Schulung aus anderen Bundesländern mit mindestens 30 Unterrichtseinheiten wird auch berücksichtigt. 5Laufend fortgebildet bedeutet, dass Personen ohne Leitungs-, Schulungs- oder Fortbildungsfunktion kontinuierlich gemäß den Empfehlungen nach § 45c Abs. 7 Satz 1 SGB XI fortgebildet werden. 6Schulungen und Fortbildungen sind im Präsenz- oder Online-Live-Format möglich, ein Selbststudium ist nicht berücksichtigungsfähig.“
- 1.8
- Nach Nr. 1.2.2.4 wird folgende Nr. 1.2.3 eingefügt:
- „1.2.3
- Anerkennung von Fachstellen für Demenz und Pflege, § 82 Abs. 5 AVSG
1Die Anerkennung einer Fachstelle für Demenz und Pflege setzt voraus, dass sich die Fachstelle hierbei an den im Rahmen der gleichnamig durchgeführten Modellprojekte und den zugrundeliegenden Konzeptionen, die in Zusammenarbeit mit der wissenschaftlichen Begleitung entwickelt wurden, orientiert. 2Der Tätigkeitsbereich der Fachstelle erstreckt sich auf den jeweiligen Regierungsbezirk. 3Sofern mehrere Interessenten für die Trägerschaft einer Fachstelle eine Anerkennung beantragen, erfolgt eine Auswahl durch Entscheidung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege, der Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern und des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. auf Basis der einzureichenden Umsetzungskonzepte.“
- 1.9
- Nr. 1.3.1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 1.9.1.1
- Buchst. b Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„1Die Einzelperson muss über eine zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation nach Nr. 1.2.1.1.2 Satz 1 und 2 verfügen oder mindestens eine Basisschulung mit acht Unterrichtseinheiten abgeschlossen haben. 2Die Schulung ist angelehnt an das „Schulungskonzept zur Erbringung von Leistungen gemäß § 45a SGB XI“ und wird im Präsenz- oder Online-Live-Format durchgeführt.“
- 1.9.1.2
- Buchst. c wird wie folgt gefasst:
- „c)1Erforderlich ist das Vorliegen eines Haftpflicht- und Unfallversicherungsschutzes. 2Subsidiär besteht Versicherungsschutz nach den Vertragsbedingungen der Bayerischen Ehrenamtsversicherung. 3Die Bestätigung der Registrierung nach Nr. 1.3.1 Satz 2 Buchst. c Satz 1 ist im Schadenfall vorzulegen.“
- 1.9.1.3
- Buchst. e wird aufgehoben.
- 1.9.2
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- 1.9.2.1
- Buchst. a wird wie folgt gefasst:
- „a)Die Registrierung und Löschung erfolgen durch die Fachstellen für Demenz und Pflege in Bayern.“
- 1.9.2.2
- In Buchst. c wird folgender Satz 3 angefügt:
„3Die Einzelperson muss die Einstellung der Tätigkeit zeitnah der Fachstelle für Demenz und Pflege, durch die die Registrierungsbestätigung erfolgt ist, mitteilen.“
- 1.9.2.3
- Buchst. d wird wie folgt gefasst:
- „d)Die Registrierung wird gelöscht, wenn die Einzelperson ihre Tätigkeit nicht mehr ausübt oder die Registrierungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.“
- 1.10
- In Nr. 1.3.2 Satz 1 wird das Wort „geeignete“ gestrichen und die Angabe „1.2.1.1.“ durch die Angabe „1.2.1.1.1“ ersetzt.
- 1.11
- In der Überschrift von Nr. 2 werden nach dem Wort „Alltag“ die Wörter „nach § 81 Nr. 1 bis 6 AVSG“ eingefügt.
- 1.12
- Nr. 2.2.2 wird wie folgt geändert:
- 1.12.1
- Der Wortlaut wird Satz 1.
- 1.12.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Angehörigengruppen sind im Präsenz- oder Online-Live-Format möglich.“
- 1.13
- Nr. 2.3.2.1 wird wie folgt geändert:
- 1.13.1
- Der Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
- 1.13.1.1
- In Buchst. a wird die Angabe „45“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
- 1.13.1.2
- In Buchst. b wird die Angabe „120“ durch die Angabe „100“ ersetzt.
- 1.13.1.3
- In Buchst. c wird die Angabe „45“ durch die Angabe „52“ ersetzt.
- 1.13.1.4
- In Buchst. d wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ und das Wort „acht“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.
- 1.13.1.5
- In Buchst. e wird das Wort „acht“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
- 1.13.2
- Folgender Satz 2 wird angefügt:
„2Personalausgaben können maximal in Höhe der jeweiligen vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat bekannt gegebenen Personalausgabenhöchstsätze bei Zuwendungen des Freistaates Bayern berücksichtigt werden.“
- 1.14
- In Nr. 2.7.1 Satz 2 werden die Wörter „(mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bzw. von deren Betreuerinnen und Betreuern oder deren Pflegepersonen)“ gestrichen.
- 1.15
- In Nr. 2.7.3 Satz 3 werden nach dem Wort „Einsatzlisten“ die Wörter „je Treffen“ eingefügt.
- 1.16
- In Nr. 2.7.4 Satz 2 werden die Wörter „von den Teilnehmenden unterschriebene“ gestrichen.
- 1.17
- In Nr. 2.7.5 Satz 2 werden die Wörter „(mit Unterschrift der Teilnehmerinnen und Teilnehmer)“ gestrichen.
- 1.18
- In Nr. 2.8. Satz 1 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
- 1.19
- Nr. 3.3 wird wie folgt geändert:
- 1.19.1
- In Satz 1 Buchst. b wird die Angabe „40“ durch die Angabe „30“ und das Wort „acht“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.
- 1.19.2
- In Satz 3 werden vor der Angabe „Nr. 2.3.4“ die Wörter „Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und“ eingefügt.
- 1.20
- In Nr. 3.6.2 Satz 2 werden die Wörter „von den Teilnehmenden unterschriebene“ gestrichen.
- 1.21
- In Nr. 4.2.1 werden vor der Angabe „Nr. 2.9“ die Wörter „Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und“ eingefügt.
- 1.22
- In Nr. 4.2.3 wird das Wort „Bundesversicherungsamt“ durch die Wörter „Bundesamt für Soziale Sicherung“ ersetzt.
- 1.23
- Nr. 5.2 wird wie folgt geändert:
- 1.23.1
- In Satz 1 im Satzteil vor Buchst. a werden die Wörter „und Pflegekassen“ durch die Wörter „sowie sozialer und privater Pflegeversicherung“ ersetzt.
- 1.23.2
- In Satz 3 werden vor der Angabe „Nr. 2.3.4“ die Wörter „Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und“ eingefügt.
- 1.24
- Nach Nr. 5.4.3 wird folgende Nr. 6 eingefügt:
- „6.
- Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 81 Nr. 9 AVSG (§§ 83 bis 85 AVSG)
- 6.1
- Zweck und Gegenstand der Förderung
1Die Fachstellen für Demenz und Pflege sind die zentralen Anlaufstellen für alle Fragen rund um die Themen Demenz, Beratung in der Pflege und Angebote zur Unterstützung im Alltag in Bayern. 2Sie unterstützen den Wissenstransfer und die Vernetzung in diesen Bereichen sowie den weiteren Auf- und Ausbau von Versorgungsstrukturen und Hilfsangeboten für Menschen mit Demenz und Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörige. 3Eine Beratung von Menschen mit Demenz und Pflegebedarf sowie deren An- und Zugehörigen findet nur im Rahmen einer Lotsenfunktion statt.
- 6.2
- Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern
1Die Fachstelle für Demenz und Pflege Bayern koordiniert die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege und nimmt die überörtlichen Aufgaben des Tätigkeitsspektrums wahr. 2Sie erarbeitet in Abstimmung mit den Fördergebern die gemeinsamen Leitlinien und das einheitliche Erscheinungsbild der Gesamtstruktur. 3Sie ist Ansprechpartnerin der regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege in allen Fachfragen. 4Die Fachstelle führt im überörtlichen Bereich Fachveranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit durch.
- 6.3
- Regionale Fachstellen für Demenz und Pflege
1Die regionalen Fachstellen für Demenz und Pflege nehmen in den Regierungsbezirken die örtlichen Aufgaben des Tätigkeitsspektrums wahr. 2Auf Grundlage der jeweiligen Ist-Situation beraten und unterstützen sie die Träger beim Aufbau und der Aufrechterhaltung der Angebote. 3Zudem vernetzen sie sich mit den verschiedensten regional tätigen Akteurinnen und Akteuren aus dem Gesundheits-, Pflege- und Altenhilfebereich. 4Die Fachstellen führen Fachveranstaltungen, Schulungen, Fortbildungen und Öffentlichkeitsarbeit durch.
- 6.4
- Förderverfahren
- 6.4.1
- Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung
1Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Anteilfinanzierung mit einem Fördersatz von maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben und ist auf den Zeitraum der Anerkennung nach § 81 Nr. 9 in Verbindung mit § 82 Abs. 5 AVSG begrenzt. 2Zuwendungsfähig sind die projektbezogenen Personal- und Sachausgaben. 3Der Abruf der Fördermittel und der Nachweis der Verwendung richten sich nach den Grundsätzen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). 4Die Ausführungen zu Nr. 2.3.2.1 Satz 2 und Nr. 2.9 gelten entsprechend.
- 6.4.2
- Antragstellung
1Der Träger reicht den Antrag (Projektkonzeption, Ausgaben- und Finanzierungsplan) bei der nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständigen Behörde ein. 2Diese überprüft den Antrag und entscheidet in Abstimmung mit den Fördergebern.
- 6.4.3
- Zur Information durch die zuständige Behörde
Die nach § 85 Abs. 1 AVSG zuständige Behörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung über die Entscheidung und die Höhe der verbindlich zugesagten Fördermittel des Landes bzw. der Gebietskörperschaft.“
- 1.25
- Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 7 und die Angabe „31. Dezember 2024“ wird durch die Angabe „31. Dezember 2026“ ersetzt.
- 2.
- Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor