Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 358 vom 26.07.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

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Verwaltungsvorschrift

7072-W
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-W

Bayerisches Förderprogramm zum Aufbau einer
Elektrolyseur-Infrastruktur in Bayern

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für
Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

vom 12. Juli 2023, Az. 85-6665s/1/9

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern fördert den Aufbau einer Wasserstoffproduktionsinfrastruktur in Bayern nach Maßgabe

  • dieses Programms,
  • der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO). Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.Zweck der Förderung

1Ziel der Förderung ist es, regionale Wasserstoffproduktionskapazitäten (Elektrolyseur-Infrastruktur) zur anteiligen Deckung des mittelfristig steigenden Wasserstoffbedarfs in Bayern aufzubauen. 2Die bayerische Wasserstoff-Roadmap zeigt für Bayern einen schnell wachsenden Bedarf an vorzugsweise grünem Wasserstoff auf. 3Von etwa durchschnittlich 5 TWh/a im Jahr 2022 wird den Schätzungen zufolge der Wasserstoffbedarf in Bayern auf etwa 7,4 TWh/a bis 2030 und auf 32,6 TWh/a bis 2040 ansteigen. 4Um diesen Bedarf zu decken, ist die Installation von mindestens 300 Megawatt (MW) Elektrolysekapazitäten bis 2025 und 1 000 MW bis 2030 erforderlich. 5Der Aufbau heimischer Produktionskapazitäten für grünen Wasserstoff soll dabei vom Ausbau zusätzlicher Erneuerbaren-Energien-Anlagen in Bayern begleitet werden. 6Gleichzeitig wird mit der Förderung ein Anschub geleistet, um Technologiekompetenz zu demonstrieren, lokale Wertschöpfung zu ermöglichen, die Importabhängigkeit im Bereich grüner Wasserstoff so gering wie möglich zu halten und somit insbesondere Wettbewerbs- und Standortvorteile für die Bayerische Wirtschaft zu generieren, um Bayerns führende Rolle im Wettlauf um die künftige globale Wasserstoffwirtschaft auszubauen.

2.Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Programms werden Förderungen für Investitionen in die Neuerrichtung von Elektrolyseuren und unmittelbar damit verbundene Anlagenbestandteile zur bedarfsgerechten Erzeugung von ausschließlich erneuerbarem Wasserstoff vor Ort i. S. v. Art. 2 Nr. 102c AGVO durch eine einmalige Zuwendung auf Basis des Art. 41 AGVO (Investitionsbeihilfen zur Förderung von erneuerbaren Energien, von erneuerbarem Wasserstoff und von hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung) gewährt.

3.Zuwendungsempfänger

1Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und zum Zeitpunkt der Auszahlung ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte im Freistaat Bayern haben. 2Die Definition der KMU richtet sich nach Anhang I AGVO. 3Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. 4Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. 5Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. 6Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, werden ebenfalls nicht gefördert, vgl. Art. 1 Abs. 4 Buchst. a) AGVO.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Lokalisierung

Das Vorhaben muss im Freistaat Bayern durchgeführt werden.

4.2
Vorhabenbeginn

1Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden, ohne dass eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn vorgelegen hat, oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. 3Planung und Genehmigungsverfahren gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

4.3
Leistung und Anforderungen an genutzten Strom

1Die Elektrolyseure müssen eine Mindestleistung von 1 MW haben und zu 100 % mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen nach Art. 2 Nr. 109 AGVO betrieben werden. 2Bei Vorhaben im Bereich des erneuerbaren Wasserstoffs, die einen Elektrolyseur und eine oder mehrere Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nach einem einzigen Netzanschlusspunkt beinhalten, darf nach Art. 41 Abs. 3 Satz 2 AGVO die Kapazität des Elektrolyseurs die Gesamtkapazität der Einheiten zur Erzeugung erneuerbarer Energien nicht überschreiten.

5.Art und Umfang der Förderung

5.1
Art der Förderung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuwendung in Form eines Zuschusses (vgl. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) AGVO) im Rahmen einer Projektförderung.

5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zuwendungsfähig sind die gesamten Investitionskosten, die für die Neuerrichtung von Elektrolyseuren und unmittelbar damit verbundene Anlagenbestandteile zur bedarfsgerechten Erzeugung von erneuerbarem Wasserstoff erforderlich sind (Art. 41 Abs. 6 AGVO). 2Nicht zuwendungsfähig sind die Ausgaben der Infrastruktur für die Verteilung und Übertragung des Wasserstoffs, Batterie-Speicher, zugehörige Stromerzeugungsanlagen und Anlagen zur Rückverstromung sowie für den Erwerb von Grundstücken. 3Ausgaben für den Betrieb der Anlage sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig. 4Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3
Umfang der Förderung

1Die Zuwendungssumme soll fünf Millionen Euro nicht überschreiten. 2Die Zuwendung (Beihilfeintensität) für die im Rahmen des Vorhabens gemachten Ausgaben beträgt bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben gem. Art. 41 Abs. 7 Buchst. a) AGVO. 3Bei Beihilfen für mittlere Unternehmen kann die Intensität um bis zu 10 Prozentpunkte, bei Beihilfen für kleine Unternehmen um bis zu 20 Prozentpunkte erhöht werden (Art. 41 Abs. 8 AGVO). 4Die tatsächliche Erhöhung der Beihilfeintensität wird durch den Zuwendungsgeber unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers und der Lage des Investitionsortes im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.4
Mehrfachförderung

1Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich. 2Die Förderaufrufe werden während laufender Förderaufrufe des Bundes mit gleichem Förderziel ausgesetzt.

6.Verfahren

6.1
Projektträgerschaft und Bewilligungsbehörde

1Der Freistaat Bayern beauftragt einen Projektträger mit der Abwicklung des Förderprogramms. 2Der Projektträger ist auch beliehene Bewilligungsstelle.

6.2
Verfahrensablauf

1Die Zuwendung wird im Rahmen von Ausschreibungen (Förderaufrufen) gewährt. 2Mit dem Förderaufruf werden der beauftragte Projektträger sowie ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen veröffentlicht. 3Dies betrifft das Fördervolumen, die jeweiligen Förderhöchstsätze, die technischen Merkmale, die unmittelbar mit dem Elektrolyseur verbundenen Anlagenbestandteile und Priorisierungskriterien. 4Das Verfahren ist zweistufig gestaltet. 5In der ersten Verfahrensstufe können bis zu dem im jeweiligen Förderaufruf genannten Stichtag Projektskizzen eingereicht werden. 6Projektskizzen, die nach dem angegebenen Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden. 7Die eingereichten Projektskizzen stehen untereinander im Wettbewerb. 8Ausschließlich die zur Weiterverfolgung ausgewählten Vorhaben werden in der zweiten Verfahrensstufe elektronisch zur Einreichung eines Vollantrags aufgefordert. 9Die angelegten Bewertungskriterien werden in den jeweiligen Förderaufrufen veröffentlicht.

6.3
Aufgabe des Projektträgers

1Der Projektträger ist für die Bewilligung und den Vollzug der Förderung zuständig. 2Der Projektträger ist berechtigt, Erklärungen zu den Anträgen und zur Abwicklung der Förderung bei den Antragstellern einzuholen. 3Der Projektträger ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.

6.4
Elektronische Antragsstellung

1Der Förderantrag ist nach Rücksprache beim Projektträger über das elektronische Antragsverfahren (ELAN) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zu stellen. 2Die Zugangsdaten hierfür sind beim Projektträger erhältlich. 3Weitere Informationen werden im Rahmen der Förderaufrufe bereitgestellt.

7.Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1
Anwendbare Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Art. 48 bis 49a des bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG), die Art. 23, 44 BayHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind.

7.2
Zweckbindung

1Die Dauer der Zweckbindung der Förderung wird im Zuwendungsbescheid auf die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch fünf Jahre nach Inbetriebnahme festgelegt. 2Bei Verkauf der geförderten Investitionsgüter muss der Zuwendungsempfänger gewährleisten, dass alle Pflichten an den Käufer übergehen. 3Der Verkauf ist dem Projektträger frühzeitig anzuzeigen und hat in enger Abstimmung mit diesem zu erfolgen. 4Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fördermittelgebers.

7.3
Monitoring

1Zur Bewertung der Wirksamkeit des Förderprogramms ist eine begleitende und anschließende Erfolgskontrolle vorgesehen. 2Zu diesem Zweck erstellt der Projektträger statistische Auswertungen und legt diese regelmäßig dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vor. 3Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, unter Beachtung datenschutzrechtlicher Regelungen alle für die Erfolgskontrolle des Förderprogramms benötigten und vom Zuwendungsgeber benannten Daten bereitzustellen.

7.4
Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Bewilligung von Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 Buchst. c) AGVO in Verbindung mit Anhang III AGVO.

7.5
Aufbewahrungsfristen

1Die Europäische Kommission und das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie haben das Recht, die Zuwendungen auf Grundlage dieser Richtlinie zu überprüfen. 2Daher müssen abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P alle für die Förderung relevanten Unterlagen 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Zuwendung aufbewahrt werden (Art. 12 AGVO). 3Die Aufbewahrungsfrist wird in den Zuwendungsbescheid aufgenommen.

7.6
Prüfrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 27. Juli 2023 in Kraft. 2Sofern nicht aufgrund einer Änderung der AGVO eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Dr. Sabine Jarothe

Ministerialdirektorin