Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 366 vom 26.07.2023

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Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

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Verwaltungsvorschrift

7072-F
  • Wirtschaftsrecht
  • Wirtschaftsverfassung
  • Wirtschaftsförderung
  • Förderungsprogramme mit regionalpolitischer Zielsetzung

7072-F

Richtlinie über die Kofinanzierung der Förderung des Gigabitausbaus
durch den Bund im Freistaat Bayern 2.0
(Bayerische Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie 2.0 – KofGibitR 2.0)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat

vom 20. Juli 2023, Az. 75-O 1903-12/85

1Der Bund fördert deutschlandweit den Ausbau gigabitfähiger Breitbandnetze nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6). 2Der Freistaat Bayern gewährt hierzu eine Kofinanzierung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften. 3Insbesondere gelten die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie die Art. 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. 4Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1.Zweck der Zuwendung

Zweck der Zuwendung ist die Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Netzen im Freistaat Bayern entsprechend der Zweckbestimmung gemäß Nr. 1.1 der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr über die Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ – Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 (Gigabit-RL 2.0) – vom 31. März 2023 (eBAnz AT 17.05.2023 B6) in der jeweils geltenden Fassung.

2.Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 Gigabit-RL 2.0 und zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 Gigabit-RL 2.0.

3.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die nach Nr. 4.1 Gigabit-RL 2.0 genannten Zuwendungsempfänger.

4.Zuwendungsvoraussetzung

4.1
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) erteilt ist (siehe Nr. 8 Buchst. C Nr. 4 in Verbindung mit Nr. 5.8 Gigabit-RL 2.0).
4.2
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.

5.Art, Umfang und Höhe der Förderung

5.1
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2
Zuwendungsfähig sind die im Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
5.3
Die Förderkonditionen werden auf der Internetseite des Bayerischen Breitbandzentrums (www.schnelles-internet.bayern.de) veröffentlicht und von der Bewilligungsbehörde in der zum Zeitpunkt der Bewilligung geltenden Fassung, der Bewilligung zugrunde gelegt.

6.Verfahren

6.1
1Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind bei der Bewilligungsbehörde zusammen mit dem Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung.
6.2
Anträge von Zusammenschlüssen von Gemeinden und Gemeindeverbänden müssen eine sachgerechte Aufteilung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die einzelnen Gemeinden enthalten.
6.3
Die Bewilligungsbehörde kann zur Prüfung des geplanten Vorhabens weitere Unterlagen anfordern.
6.4
1Die Bewilligungsbehörde gewährt die Zuwendung auf der Grundlage eines Zuwendungsbescheides. 2In diesem Bescheid sind insbesondere die Bestimmungen der ANBest-K oder ANBest-P (Anlage 2 und Anlage 3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zu den Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung [VV-BayHO] vom 5. Juli 1973 [FMBl. S. 259] in der jeweils geltenden Fassung) für verbindlich zu erklären. 3Die Aufnahme zusätzlicher Auflagen und Nebenbestimmungen bleibt der Bewilligungsbehörde vorbehalten.
6.5
Die Bewilligungsbehörde und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, die Einhaltung der im Zuwendungsbescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen beim Zuwendungsempfänger durch Einsichtnahme in Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
6.6
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe von Nr. 1.3 ANBest-K oder Nr. 1.4 ANBest-P.
6.7
1Der Verwendungsnachweis ist innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers ist beizufügen.
6.8
1Ein aufgrund des Ergebnisses der Verwendungsnachweisprüfung oder aus anderen Gründen erlassener Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers führt auch zu einer entsprechenden Änderung des Zuwendungsbescheides für die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie. 2Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, der Bewilligungsbehörde jeden Änderungs-, Widerrufs-, Rücknahme- oder Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Förderung nach Maßgabe der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 in Kopie zu übermitteln.

7.Übergangsvorschrift

Maßnahmen, für die nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ in der Fassung vom 18. August 2020 oder nach der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3), die durch Bekanntmachung vom 27. Dezember 2022 (BAnz AT 09.02.2023 B2) geändert worden ist, ein Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers in endgültiger Höhe (nach Durchführung des Auswahlverfahrens) bereits ergangen ist oder noch ergeht, sind die Vorgaben und Förderkonditionen der Bayerischen Kofinanzierungs-Gigabitrichtlinie (KofGibitR) vom 12. Juli 2021 (BayMBl. Nr. 525), die durch Bekanntmachung vom 5. Dezember 2022 (BayMBl. Nr. 743) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2023 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

Harald Hübner

Ministerialdirektor