787-L
Richtlinie Bayerisches Sonderprogramm Landwirtschaft Digital
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 22. Juni 2023, Az. G4-7271-1/1385
1Grundlagen dieser Richtlinie sind
- die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44 BayHO sowie die zugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV) und
- die Verordnung (EU) 2022/2472.
2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3Diese Richtlinie wurde in Anwendung des Art. 14 der Verordnung (EU) 2022/2472 erlassen und bei der EU-Kommission freigestellt.
4Mit der jeweiligen Anrede (z. B. „Antragsteller“, „Zuwendungsempfänger“) sind in dieser Richtlinie alle Geschlechter gleichermaßen angesprochen.
Teil A
(aktuell nicht belegt)
Teil B
Sensoren und digitale Steuerungstechnik im Pflanzenbau – zum Ressourcenschutz,
zur Förderung der Biodiversität und Anpassung an den Klimawandel
1.
Zweck der Zuwendung ist, durch die stärkere Verbreitung von Sensoren bzw. digitaler Steuerungstechnik im Pflanzenbau Umwelt und Natur zu entlasten, Grund- und Oberflächengewässer besser zu schützen, einen weiteren Beitrag zum Erhalt der Biodiversität zu leisten und die Resilienz der Freilandbewirtschaftung hinsichtlich klimatischer Veränderungen zu steigern.
2.
- a)
- Nahinfrarot-Sensoren (NIR-Sensoren) zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern einschließlich Jobrechner und der zur Steuerung der Sensoren notwendigen Softwarekomponenten sowie zugehörige Kalibrationspakete und die entsprechenden Ausgaben für den Einbau in ein vorhandenes Güllefass oder eine Pumpstation beziehungsweise als Teilausstattung eines neuen Güllefasses oder einer Pumpstation
- b)
- Sensorsysteme zur Bestimmung der Nährstoffversorgung der Kulturpflanzen (N-Sensoren) einschl. zugehöriger Jobrechner sowie Hard- und Softwarekomponenten (einschl. Düngealgorithmen) zur teilflächenspezifischen organischen oder mineralischen Stickstoffdüngung
- c)
- Drohnengetragene Sensorik und Aktorik einschließlich zugehörigem geeigneten Trägergerät (UAV = unmanned aerial vehicle) sowie notwendige Software zur Steuerung, um Pflanzenbestände zu analysieren und/oder Nützlinge bzw. Saatgut auszubringen.
- d)
- Digitale Steuerungstechnik und Sensorsysteme (jeweils einschließlich der zur Erreichung des Zuwendungszwecks betriebsnotwendigen Zusatzkomponenten) zur Analyse und Steuerung und damit zur Effizienzsteigerung der Wasserversorgung von Kulturpflanzen im Freilandanbau
Die Fördergegenstände können auch jeweils anteilig beantragt werden (im Rahmen von Bruchteilgemeinschaften).
3.
- a)
- Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Wein- und Gartenbau) in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
- b)
- Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirten zum Zwecke der gemeinschaftlichen Anschaffung und Nutzung von Maschinen und Einrichtungen, soweit für alle Beteiligten eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachgewiesen werden kann. Der Zusammenschluss muss schriftlich vereinbart sein.
- c)
- Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
- bei Förderung von Investitionen gemäß 2 a), 2 b) und 2 c) die von der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) festgelegten Mindestanforderungen erfüllt werden (Aufnahme in die Produktliste),
- bei Förderung von Investitionen gemäß 2 d) eine positive Fachstellungahme der zuständigen Fachbehörde mit den Antragsunterlagen vorgelegt wird,
- für beantragte Nahinfrarot-Sensoren zur Bestimmung der Nährstoffgehalte in Wirtschaftsdüngern (Nr. 2 a)) eine Zertifizierung der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft oder eine andere vergleichbare Zertifizierung vorliegt und
- innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (2 a) bis 2 c)) im BaySL Digital noch keine Zuwendungen für Projekte gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2Die im Internet-Förderwegweiser des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) veröffentlichte Produktliste (ohne Bewässerungssensorik bzw. -steuerung) wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.
5.
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben bei Maßnahmen gemäß 2 a), 2 b) und 2 d) sind auf 30 000 Euro begrenzt. 3Bei Maßnahmen nach 2 c) sind die zuwendungsfähigen Ausgaben auf 15 000 Euro begrenzt.
- 5.3
- Umfang der Zuwendung
1In den Teilbereichen (Produktgruppen) 2 a) bis 2 c) wird eine Zuwendung grundsätzlich nur für jeweils einen Förderantrag gewährt. 2Wurde für einen Förderantrag bereits eine Zuwendung auf Basis einer früheren BaySL-Digital-Förderrichtlinie gewährt, kann eine Zuwendung für einen weiteren Förderantrag bewilligt werden, wenn die fünfjährige Zweckbindungsfrist für den ersten Förderantrag vollständig abgelaufen ist. 3Im Bereich der Düngesensoren (2 a) und 2 b)) sind jeweils nur die Ausgaben für einen Sensor zuwendungsfähig (inkl. notwendiger Zusatzkomponenten).
4Bei Förderanträgen gemäß 2 c) (drohnengetragene Sensorik bzw. Aktorik) können Investitionen betreffend optischer Pflanzenbestandsanalyse und der Ausbringung von Nützlingen bzw. Saatgut kombiniert werden. 5Im Rahmen der maximalen zuwendungsfähigen Ausgaben gemäß Nr. 5.2 sind die Ausgaben für ein zugehöriges UAV zuwendungsfähig, wenn dieses gemeinsam mit der förderfähigen Sensorik bzw. Aktorik angeboten und in Rechnung gestellt wird.
6Im Teilbereich 2 d) können mehrere Förderanträge bewilligt werden, sofern die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aller Anträge den Maximalbetrag von 30 000 Euro nicht überschreiten. 7Der zulässige Förderumfang ergibt sich darüber hinaus aus den vorgelegten Kostenangeboten in Zusammenhang mit der Fachstellungnahme der zuständigen Fachbehörde.
Teil C
Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
1.
1Zweck der Zuwendung ist die Entlastung von Umwelt, Natur und Ressourcen sowie der Schutz der Biodiversität durch die Verringerung des Einsatzes chemischer Pflanzenschutzmittel sowie der Schutz der Böden. 2Zudem sollen durch die Förderung Anreize dafür geschaffen werden, um die Beibehaltung der ökologischen Landbewirtschaftung im Sinne der Ziele gemäß Art. 1a Bayerisches Naturschutzgesetz zu unterstützen sowie die Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft zu erhalten und die Arbeit der Landwirte zu erleichtern. 3Dazu dient die Förderung digitaler Technik in der nicht chemischen Beikrautbekämpfung, im selektiven Pflanzenschutz und in der Agrarrobotik.
2.
- a)
- Erwerb von Feldrobotern (einschl. Zusatzaggregaten), die automatisch Beikraut bekämpfen oder unter größtmöglicher Reduzierung des Bodendrucks landwirtschaftliche Arbeiten ausführen (einschl. Garten- und Weinbau), sowie landwirtschaftliche Arbeiten (auch im Garten- und Weinbau), die ansonsten nur in Handarbeit ausgeführt werden können,
- b)
- Erwerb von vollautomatischen Geräten, die zwischen und innerhalb der Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
- c)
- Erwerb von elektronischen Reihenführungen für Geräte, die zwischen den Pflanzenreihen nicht chemisch Beikraut bekämpfen,
- d)
- Erwerb von Pflanzenschutzgeräten, die Zielpflanzen bzw. -flächen erkennen und nur auf diese Pflanzenschutzmittel ausbringen.
Die Fördergegenstände können auch jeweils anteilig beantragt werden (im Rahmen von Bruchteilgemeinschaften).
3.
- a)
- Unternehmen der Landwirtschaft (einschließlich Garten- und Weinbau) in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
- b)
- Rechtsfähige Zusammenschlüsse von Landwirten, soweit für alle Beteiligten eine landwirtschaftliche Flächenbewirtschaftung nachgewiesen werden kann. Der Zusammenschluss muss schriftlich vereinbart sein.
- c)
- Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
- die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
- mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme von 10 000 Euro erreicht wird und
- innerhalb der jeweiligen Produktgruppe (2 a) bis 2 d)) im BaySL Digital noch keine Zuwendungen für Projekte gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind.
2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlichte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.
5.
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt 40 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
2Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben pro geförderten Gegenstand ist begrenzt, bei Vorhaben nach Nr. 2 a) auf 100 000 Euro, bei Vorhaben nach Nr. 2 b) auf 85 000 Euro, bei Vorhaben nach Nr. 2 c) auf 25 000 Euro und bei Vorhaben nach 2 d) auf 30 000 Euro.
- 5.3
- Umfang der Zuwendung
1In jeder Produktgruppe (2 a) bis 2 d)) wird eine Zuwendung grundsätzlich nur für jeweils einen Förderantrag gewährt. 2Wurde für einen Förderantrag bereits eine Zuwendung auf Basis einer früheren BaySL-Digital-Förderrichtlinie gewährt, kann eine Zuwendung für einen weiteren Förderantrag bewilligt werden, wenn die fünfjährige Zweckbindungsfrist für den ersten Förderantrag vollständig abgelaufen ist. 3Pro Förderantrag kann jeweils nur ein Fördergegenstand beantragt werden.
Teil D
Digitale Systeme zur Überwachung des Gesundheitszustandes von
Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls
1.
1Zweck der Zuwendung ist die Verbesserung der Tiergesundheit und die Steigerung des Tierwohls durch frühzeitiges Erkennen und Dokumentieren von Auffälligkeiten und Gesundheitsproblemen bei Nutztieren mit Hilfe von Sensorsystemen, um frühzeitiges Behandeln zu ermöglichen. 2Darin einbezogen ist auch der Erhalt der Tiergesundheit durch das Aufspüren von Nutztieren im Rahmen der Weidehaltung.
2.
1Förderfähig sind Sensorsysteme zur Anwendung bei Nutztieren. 2Die Systeme müssen die Erkennung von Problemen durch kontinuierliches Überwachen von geeigneten Indikatoren oder Verhaltensabweichungen sowie ein gezieltes, vereinfachtes Monitoring von erfolgten Maßnahmen ermöglichen. 3Die förderfähigen Ausgaben umfassen Sensoren, Basiszubehör (unter anderem Antennen), zugehörige Software (inklusive Kopplung zu Agrarmanagementsoftware) und Installationskosten. 4Sensorsysteme, die z. B. Bestandteil eines Fütterungsautomaten oder einer melktechnischen Einrichtung sind, können im Rahmen dieser Richtlinie nicht gefördert werden. 5Förderfähig sind zudem Tierortungssysteme, mit denen die Aufenthaltsorte freilaufender Nutztiere ermittelt werden können.
3.
- a)
- Unternehmen der Landwirtschaft in Bayern, unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission kleine oder mittlere Unternehmen sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten. Bei Personengesellschaften muss der Gesellschaftsvertrag schriftlich geschlossen sein.
- b)
- Unternehmen in Bayern, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, soweit sie kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 sind und die in § 1 Abs. 2 ALG genannte Mindestgröße zum Zeitpunkt der Antragstellung erreichen oder überschreiten.
4.
1Die Gewährung einer Zuwendung setzt voraus, dass
- die beantragten förderfähigen Investitionen die von der LfL festgelegten Mindestanforderungen erfüllen (Aufnahme in die Produktliste),
- mit den nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben die Mindestsumme in Höhe von 2 000 Euro erreicht bzw. überschritten wird und
- innerhalb der nachfolgend genannten Produktgruppen noch keine Zuwendungen gewährt wurden, bei denen die Zweckbindungsfristen noch nicht abgelaufen sind:
- Sensorsystem am Tier,
- Online-/Inline – Milchinhaltsstoffanalyse,
- automatische Gewichts-/-gangerfassung,
- mikrofonbasiertes Monitoring,
- kamerabasiertes Monitoring,
- Tierortungssysteme.
2Die im Internet-Förderwegweiser des StMELF geführte Produktliste wird fortlaufend aktualisiert. 3Eine Ergänzung kann auch auf Veranlassung eines Antragstellers oder eines Dritten (insbesondere Hersteller, Händler) erfolgen.
5.
- 5.1
- Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
- 5.2
- Höhe der Zuwendung
1Die Zuwendung beträgt 25 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Sensorsystem. 2Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind auf 15 000 Euro pro Antrag begrenzt.
- 5.3
- Umfang der Zuwendung
1In jeder Produktgruppe wird eine Zuwendung grundsätzlich nur für jeweils einen Förderantrag gewährt. 2Wurde für einen Förderantrag bereits eine Zuwendung auf Basis einer früheren BaySL-Digital-Förderrichtlinie gewährt, kann eine Zuwendung für einen weiteren Förderantrag bewilligt werden, wenn die fünfjährige Zweckbindungsfrist für den ersten Förderantrag vollständig abgelaufen ist. 3Pro Förderantrag kann jeweils nur ein Sensorsystem bzw. Tierortungssystem bewilligt werden.
6.
Vorhaben die gleichzeitig mit dem Agrarinvestitionsförderprogramm oder dem Sonderprogramm Landwirtschaft gefördert werden, sind für eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen.
Teile B bis D
Sonstige Zuwendungsbestimmungen, Verfahren, Inkrafttreten
1.
1Die Fördermittel sind Zuwendungen im Sinne der Art. 23 und 44 BayHO. 2Es gelten deshalb die VV zu diesen Artikeln und die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), soweit in diesen Richtlinien nicht etwas anderes bestimmt ist.
3Nrn. 3.1, 3.2 und 3.3 der ANBest-P werden nicht angewandt.
4Zuwendungen von weniger als 500 Euro pro Antrag werden nicht gewährt. 5Die Zuwendungsbeträge werden auf volle Euro abgerundet.
6Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
- 1.1
- Nicht förderfähige Unternehmen
Nicht gefördert werden Unternehmen,
- bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt,
- Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 59 Verordnung (EU) 2022/2472 sowie
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- 1.2
- Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die durch Rechnungen im Sinne von § 14 des Umsatzsteuergesetzes und Zahlungsnachweise des Antragstellers nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben für Leistungen abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässen (Skonti, Boni, Rabatte).
- 1.3
- Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für:
- Ersatzbeschaffungen,
- gebrauchte Einrichtungen (Messegeräte zählen nicht als Gebrauchteinrichtungen),
- Gegenstände, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gefördert wurden.
- Gegenstände die überwiegend anderen Zwecken dienen (z. B. in Teil D: Fütterungscomputer, Sensorsysteme in Zusammenhang mit der Melktechnik).
- 1.4
- Mehrfachförderung
Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden (z. B. Einzelbetriebliches Investitionsförderprogramm, Investitionsprogramm Landwirtschaft des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft), dürfen nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie gefördert werden.
2.
- 2.1
- Antragstellung
1Der Antrag ist vor Beginn des Vorhabens mittels der vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zugeteilten Betriebsnummer und der persönlichen Identifikationsnummer (PIN) auf dem zentralen Serviceportal iBALIS des StMELF elektronisch zu stellen.
2Er enthält mindestens folgende Angaben:
- Namen und Größe des Unternehmens,
- Beschreibung des Vorhabens einschl. beabsichtigten Beginn und Abschluss,
- Standort des Vorhabens,
- Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
- Höhe des benötigten Zuschusses.
- 2.2
- Bewilligung
Anträge, die alle Fördervoraussetzungen erfüllen, werden elektronisch bewilligt durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
- 2.3
- Zahlungsantrag/Verwendungsnachweis
1Nach Abschluss des Vorhabens ist der Nachweis der Verwendung im zentralen Serviceportal iBalis des StMELF vorzunehmen. 2Abweichend von Nr. 6.1 der ANBest-P ist der Verwendungsnachweis innerhalb der im Zuwendungsbescheid festgelegten Frist zu erbringen. 3Soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, erfolgt anschließend die Auszahlung zentral durch das StMELF.
- 2.4
- Zweckbindungsfrist
Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre ab Auszahlung der Zuwendung.
- 2.5
- Ausschlüsse
1Wird festgestellt, dass ein Zuwendungsempfänger vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird das betreffende Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen und bereits für das Vorhaben gezahlte Beträge werden zurückgefordert.
2Werden die geförderten Investitionen innerhalb der Zweckbindungsfristen veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet, wird die Zuwendung grundsätzlich anteilig zurückgefordert.
3.
1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften und den im jeweiligen Zuwendungsbescheid enthaltenen Nebenbestimmungen.
2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.
4.
1Die Bewilligungsstelle führt ausführliche Aufzeichnungen, um feststellen zu können, ob die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. 2Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre lang aufzubewahren.
5.
Auf der Beihilfe-Website werden folgende Informationen veröffentlicht:
- Kurzbeschreibung,
- voller Wortlaut Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro.
6.
1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor