2230.7-K
Richtlinie für die Förderung von Projekten zur Aktivierung des
Bildungs- und Ausbildungspotentials aus Mitteln des
Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im Förderzeitraum 2021 bis 2027
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 17. Juli 2023, Az. VII.5-BL0122.192/20/190
1Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der einschlägigen europarechtlichen Vorgaben in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere
- des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere dessen Art. 162 und 174, und der aufgrund des AEUV erlassenen Rechtsakte, insbesondere der jeweils aktuell gültigen Verordnungen und Leitlinien zur Strukturfondsförderung,
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik,
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013,
- der delegierten Verordnungen und Ausführungsverordnungen aufgrund der vorgenannten Rechtsgrundlagen des Europäischen Beihilfenrechts,
- des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR003),
- der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere Art. 23 und 44, und der Verwaltungsvorschriften hierzu,
- des Vergaberechts,
- der allgemeinen Projektauswahlkriterien vom 13. Mai 2022,
Zuwendungen für die Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials, die sich als Aktionen 5, 6 und 9 in die Prioritätsachse 1 (Beschäftigung, Bildung, Inklusion) des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 einordnen.
2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3Die Förderung erfolgt auf Ausgabenbasis; in diesen Förderhinweisen wird aus Gründen der begrifflichen Konsistenz mit den EU-beihilferechtlichen Vorschriften gleichwohl der Begriff „Kosten“ verwendet.
1.
- 1.1
- Zweck der Zuwendung
1Zuwendungen nach dieser Richtlinie werden zur Förderung der Maßnahmen zur Aktivierung des Bildungs- und Ausbildungspotentials junger Menschen gewährt, die in der Priorität 1 des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 – Arbeiten und Leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa – vorgesehen sind.
2Alle geförderten Maßnahmen dienen dem Zweck, das Bildungs- und Ausbildungspotential benachteiligter Kinder und Jugendlicher zu erschließen, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss erreichen würden. 3Die bestmögliche Qualifikation auch benachteiligter Bildungsteilnehmer entspricht der Aufgabenstellung des ESF zur Verringerung und Verhütung des vorzeitigen Schulabbruchs und ist – vor allem mit Blick auf den demografisch bedingt zunehmenden Fachkräftemangel in Bayern – ein dringendes Erfordernis des Arbeitsmarkts.
- 1.2
- Gegenstand der Förderung
Gefördert wird nach Maßgabe dieser Richtlinien die bedarfsgerechte Einrichtung folgender Angebote:
- Gebundene Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen (Aktion 5):
1Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die im vollzeitschulpflichtigen Alter als Quereinsteiger in das bayerische Bildungssystem eintreten, können Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen eingerichtet werden. 2Für einen Teil dieser Klassen soll ein gebundenes Ganztagsangebot gefördert werden, das die bestehende Förderung durch die Deutschklasse ergänzt und durch eine den speziellen Anforderungen der Zielgruppe entsprechende Förderung insbesondere die durch den Migrationshintergrund bedingten Nachteile ausgleicht. 3So wird ein begabungsgerechter Einstieg der Kinder in das bayerische Bildungssystem ermöglicht, der Wechsel an die deutschsprachigen Regelklassen beschleunigt und die Entfaltung des Bildungs- und Ausbildungspotentials frühzeitig unterstützt.
4Gegenstand der Förderung sind die über das Halbtagsangebot hinausgehenden Elemente des gebundenen Ganztagsangebots, insbesondere die damit verbundenen zusätzlichen Unterrichts- und Betreuungsangebote.
- Praxisklassen an Mittelschulen (Aktion 6):
Schülerinnen und Schüler der Mittelschule mit großen Lern- und Leistungsrückständen sollen durch eine passgenaue Förderung in Praxisklassen nach Art. 7a Abs. 1 Satz 2 BayEUG und den einschlägigen Bestimmungen der Mittelschulordnung die Voraussetzungen für den Erwerb eines Schulabschlusses erlangen und einen schulischen oder beruflichen Anschluss erreichen, um den Anforderungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarkts gerecht zu werden.
- BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) (Aktion 9):
1Für Jugendliche und junge Erwachsene, d. h. berufsschulpflichtige Jugendliche ohne Ausbildungsplatz (JoA) und junge Erwachsene, mit besonderen persönlichen Problemlagen und fehlender beruflicher der sonstiger Alternativen werden bedarfsgerecht BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (auch Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung) eingerichtet. 2Durch die BVJ „Neustart“-Klassen soll das Bildungs- und Ausbildungspotential dieser Jugendlichen und jungen Erwachsenen erschlossen werden, die ohne besondere Unterstützung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen oder einen unter ihren Möglichkeiten liegenden Schulabschluss bzw. Ausbildungsabschluss erreichen würden. 3Die Auswahl der Projektteilnehmer erfolgt in enger Absprache mit den zuvor besuchten Schulen und soll die regionalen Akteure der Jugendberufsagentur (i. d. R. bestehend aus Agentur für Arbeit, Jobcenter und Jugendhilfe) einbeziehen. 4Die Schülerakquise wird durch aufsuchende Sozialarbeit ergänzt.
- 1.3
- Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können die Schulaufwandsträger öffentlicher oder staatlich anerkannter Schulen des jeweiligen Schultyps sein.
- 1.4
- Zuwendungsvoraussetzungen
1Die nach diesen Richtlinien geförderten Projekte müssen die in dieser Förderrichtlinie festgesetzten allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen sowie die in den Anlagen 1 bis 3 definierten besonderen Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen.
2Es gelten dabei
- für die Einrichtung eines gebundenen Ganztagesangebots für Deutschklassen Anlage 1,
- für Praxisklassen an Mittelschulen Anlage 2,
- für die Einrichtung von BVJ „Neustart“-Klassen Anlage 3.
3Der Maßnahmezeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
4In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) während der gesamten Vorbereitung und Durchführung geachtet wird (Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1060). 5Die Abgabe einer entsprechenden Erklärung (mit der Unterzeichnung des Projektantrags) ist Fördervoraussetzung. 6Der Projektträger muss die Teilnehmenden über die Achtung der Charta der Grundrechte informieren. 7Verletzungen der GRC können zu einem teilweisen oder vollständigen Widerruf der Förderung führen. 8In jedem Projekt ist sicherzustellen, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen und die Einbeziehung einer Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Programme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert wird (Art. 9 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060). 9Insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Projekte berücksichtigt (Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EU) 2021/1060).
- 1.5
- Art und Höhe der Förderung
- 1.5.1
- Art der Förderung
Zuwendungen nach dieser Förderrichtlinie werden als Fehlbedarfsfinanzierung zur Projektförderung aus Mitteln des ESF gewährt.
- 1.5.2
- Zuwendungsfähige Kosten
Förderfähig sind ausschließlich die nachfolgend aufgeführten Ausgaben:
- 1.5.2.1
- Vergütungen für direkt dem Projekt zurechenbares Eigen- und Fremdpersonal – Lehrkräfte (Kostenposition 1.1)
1Für die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte ist die in der einschlägigen Anlage genannte Kostenpauschale für Lehrpersonal bei Kostenposition 1.1 anzusetzen.
2Werden die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte vom Projektträger selbst gestellt, so ist derselbe Betrag als Finanzierungsbeitrag aus Eigenmitteln anzusetzen.
3Werden die die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte von einem Dritten (z. B. Freistaat Bayern) für das Projekt zur Verfügung gestellt, so ist derselbe Betrag als Finanzierungsbeitrag aus öffentlichen Mitteln anzusetzen. 4Das Gleiche gilt, falls die zur Umsetzung des Projekts erforderlichen Lehrkräfte vom Projektträger selbst gestellt werden und es sich bei dem Projektträger um eine öffentliche Stelle (z. B. Kommune) handelt. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.
- 1.5.2.2
- Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Dritte (Kostenposition 1.2)
1Vergibt der Zuwendungsempfänger zur Durchführung des Projekts oder einzelner Projektbestandteile, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Leistungen an Dritte („Kooperationspartner“), so sind die hierfür getätigten Aufwendungen in Höhe der tatsächlich entstandenen direkten Personalkosten zuwendungsfähig. 2Das Vergaberecht ist gemäß ANBest-P zu beachten. 3Die Vergabe richtet sich nach den EU-Regelungen, d. h. die ANBest-K ist nur insoweit einschlägig, als sie nicht durch vorrangige EU-Regelungen verdrängt wird.
4Die Kosten sind bei Kostenposition 1.2 anzusetzen. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.
- 1.5.2.3
- Bildungs- und Betreuungspersonal (ohne Lehrkräfte) durch Eigenmittel (Kostenposition 1.3)
1Andere für die Projektumsetzung erforderliche direkte Personalkosten für das Bildungs- und Betreuungspersonal, insbesondere für die sozialpädagogische Betreuung der Schülerinnen und Schüler durch Eigenpersonal des Trägers, können als fester Prozentsatz der Bruttopersonalkosten berechnet werden. 2Hierbei wird ein fester Prozentsatz zu Grunde gelegt, der der für das Vorhaben aufgewendeten Arbeitszeit pro Monat entspricht (Art. 55 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2021/1060). 3Das Besserstellungsverbot (Nr. 1.3 ANBest-P) ist zu beachten.
4Die Kosten sind bei Kostenposition 1.3 anzusetzen. 5Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.
- 1.5.2.4
- Restkosten (Kostenposition 5)
1Bei Kostenposition 5 sind pauschal 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalkosten der Kostengruppe 1 anzusetzen, um die förderfähigen Restkosten des Vorhabens abzudecken (Restkostenpauschale gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060).
2Der Betrag ist zu einem Drittel dem ersten und zu zwei Drittel dem zweiten Kalenderjahr des Bewilligungszeitraums zuzuordnen.
- 1.5.3
- Eigenmittel
Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan als Eigenmittel mindestens anzusetzen:
- ggf. die bei Kostenposition 1.1 angesetzte Pauschale für Lehrkräfte,
- ggf. der bei Kostenposition 5 (Nr. 1.5.2.4) angesetzte Betrag.
- 1.5.4
- Öffentliche Mittel
Vom Projektträger sind im Finanzierungsplan unter „Öffentliche Mittel“ anzugeben:
- ggf. der Wert der von öffentlichen Stellen eingebrachten Leistungen (z. B. der Betrag der bei Kostenposition 1.1 angesetzten Kosten des schulischen Lehrpersonals),
- ggf. von Dritten erhaltene Gastschulbeiträge für Gastschüler oder Gleichgestellte, für die Gastschulbeiträge (Kostenersatz) gezahlt werden.
- 1.5.5
- Höhe der Förderung und Bewilligungszeitraum
1Die Förderung aus Mitteln des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 erfolgt bis zu den in den Kostenpositionen 1.2 und 1.3 angesetzten direkten Personalkosten zuzüglich der bei Kostenposition 5 angesetzten Restkostenpauschale, jedoch höchstens bis zu dem in der einschlägigen Anlage genannten Höchstbetrag in Höhe des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Kosten (Nr. 1.5.2) nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag.
2Der Bewilligungszeitraum reicht jeweils vom 1. September des Jahres, in dem die Maßnahme beginnt, bis zum 31. August des Folgejahres.
- 1.6
- Mehrfachförderung
1Eine Förderung ist ausgeschlossen für Projekte, die von anderer Stelle Zuwendungen (beispielsweise des Bundes oder der Europäischen Union) erhalten. 2Eine Doppelförderung ist unzulässig.
2.
- 2.1
- Antragsverfahren
- 2.1.1
- Form und Frist
1Der Antrag ist unter Verwendung der hierfür vorgesehenen Formblätter ausgefüllt und elektronisch über das EDV-System „ESF Bavaria 2021“ bei der Regierung von Niederbayern, SG 13 (ESF-Vollzugsstelle), Regierungsplatz 540, 84028 Landshut, einzureichen. 2Die erforderlichen Anlagen sind im EDV-System „ESF Bavaria 2021“ hochzuladen. 3Förderanträge sind grundsätzlich bis vier Wochen vor Beginn des Bewilligungszeitraums zu stellen; bei Projekten, für die der vorzeitige Maßnahmebeginn als genehmigt gilt, bis 31. Oktober.
- 2.1.2
- Sonstige Anforderungen
1Der Zuwendungsempfänger hat die einschlägigen Hinweise und Leitlinien zur Förderung zu beachten. 2Sie sind unter folgen Links erhältlich:
- Gebundene Ganztagsangebote für Deutschklassen an Grund- und Mittelschulen (Aktion 5):
- Praxisklassen an Mittelschulen (Aktion 6):
https://www.esf.bayern.de/
- BVJ „Neustart“-Klassen an Berufsschulen (Aktion 9):
https://www.esf.bayern.de/
- 2.2
- Bewilligungsverfahren
1Über die Bewilligung entscheidet die Regierung von Niederbayern (SG 13) nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie und der vom ESF-Begleitausschuss am 13. Mai 2022 beschlossenen allgemeinen Methoden und Kriterien für die Auswahl von Projekten unter Verwendung der von der Verwaltungsbehörde zur Verfügung gestellten Formblätter und Musterbescheide, aus denen sich die Nebenbestimmungen ergeben, die über die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) hinaus festzusetzen sind.
2Die folgenden vom ESF-Begleitausschuss am 13. Mai 2022 beschlossenen Methoden und Kriterien für die Auswahl von Projekten gelten für schulaufsichtlich genehmigte Projekte der bei Nr. 2 genannten Art als erfüllt:
- Es werden nur Vorhaben gefördert, die einen Beitrag zu den im ESF+-Programm Bayern 2021 bis 2027 „Arbeiten und leben in Bayern – Zukunftschancen für Europa“ dargestellten politischen und spezifischen Zielen leisten.
- Es muss ein arbeitsmarktpolitisches, sozialpolitisches oder regionalpolitisches Erfordernis vorliegen, welches im Rahmen des Vorhabens adressiert wird.
- Bei der Auswahl der Projekte ist stets darauf zu achten, dass das jeweilige Projekt nicht vorrangig in den Anwendungsbereich eines anderen Förderprogramms (z. B. EFRE, JTF, AMIF, Erasmus+) oder der ESF+-Förderung des Bundes fällt.
- 1Die Förderung wird auf Projekte beschränkt, deren Durchführungsort innerhalb Bayerns liegt und deren Teilnehmer/innen grundsätzlich ihren Wohnsitz oder Arbeitsort in Bayern haben. 2Vorhaben in Regionen mit einem erhöhten Förderbedarf (strukturschwächere Regionen) werden vorrangig ausgewählt.
- Bei der Auswahl der Projekte ist der Beitrag der Vorhaben zur grenz-übergreifenden, transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit sowie zu den makroregionalen Strategien nach den geltenden Kriterien und Verfahren des ESF+-Programms Bayern 2021 bis 2027 einzubeziehen.
3Mit der schulaufsichtlichen Genehmigung bzw. Einrichtung gilt die Freigabe des vorzeitigen Vorhabenbeginns gemäß VV Nr. 1.3.3 zu Art. 44 BayHO als erteilt.
4Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus übermittelt hierfür jeweils i. d. R. bis zum 15. August eine entsprechende Aufstellung. 5Ein Anspruch auf Förderung ist mit der schulaufsichtlichen Entscheidung nicht verbunden.
- 2.3
- Auszahlungsverfahren
1Für die Auszahlungen ist die Regierung von Niederbayern (Sg. Z3) zuständig.
2Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, erfolgt gemäß Art. 91 Abs. 3 Verordnung (EU) 2021/1060 die Auszahlung der Fördermittel nach dem Erstattungsprinzip. 3Dies bedeutet, dass nur die tatsächlich getätigten Ausgaben erstattet werden können, welche durch quittierte Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege nachgewiesen sind, soweit nicht gemäß Nr. 1.5.2 ein pauschaler Ansatz vorgesehen ist.
4Die Auszahlungen werden nach Prüfung des Verwendungsnachweises vorgenommen.
- 2.4
- Verwendungsnachweise
1Verwendungsnachweise sind bis zum 31. Januar des Jahres vorzulegen, das auf den Bewilligungszeitraum folgt. 2Für die Projekte, die im Schuljahr 2028/2029 durchgeführt werden, sind die Verwendungsnachweise bis zum 15. September 2029 vorzulegen.
- 2.5
- Evaluierung, Monitoring und Erfolgsbewertung
1Die Projektträger müssen sich dazu verpflichten, an Maßnahmen des Monitorings, der Begleitung, der Bewertung und der Evaluierung mitzuwirken, die vom Zuwendungsgeber für das Gesamt- oder ein Teilprogramm veranlasst werden.
2Zum Monitoring der Förderung sind statistische Daten und Informationen über das Projekt und über die Teilnehmenden in der Datenbank ESF-Bavaria 2021 zu erfassen und dem Zuwendungsgeber bzw. dem von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen. 3Daten zu den Teilnehmenden sind dabei über einen Teilnehmenden-Fragebogen zu erheben und in ESF Bavaria 2021 zu übertragen. 4Die Projektträger haben sicherzustellen, dass jeder Teilnehmende bzw. dessen Erziehungsberechtigte(r) eine Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung vor Projektteilnahme über seine Mitwirkung an den Monitoring- und Evaluierungsmaßnahmen abgibt. 5Die Unterzeichnung der Einwilligungserklärung/Teilnehmendenerklärung hat ohne schuldhaftes Zögern (spätestens zwei Wochen nach Beginn der Projektteilnahme) zu erfolgen. 6Die Eingabe der Daten in die Software ESF-Bavaria 2021 hat für die bis zum jeweiligen Stichtag für die Feststellung der Teilnehmerzahl (vgl. Anlagen 1 bis 3) zu berücksichtigenden Teilnehmenden bis spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Stichtag, im Übrigen (d. h. bei späterer Projektteilnahme) unverzüglich (spätestens zwei Wochen nach dem Vorliegen der Einwilligungserklärung) zu erfolgen.
7Unvollständige oder fehlende Angaben führen dazu, dass Teilnehmende nicht in die Berichterstattung gegenüber der Europäischen Kommission aufgenommen werden können. 8Personen, die keine oder unvollständige Angaben machen oder die Einwilligungserklärung nicht unterzeichnen, dürfen nicht an der ESF-geförderten Maßnahme teilnehmen.
9Link zu den bei den Aktionen 5, 6 und 9 hinterlegten Teilnehmenden-Fragebögen (inkl. Einwilligungserklärung):
- 2.6
- Informations- und Publizitätsmaßnahmen
1Der Projektträger ist verpflichtet, auf die Unterstützung des Vorhabens durch die Europäische Union deutlich sichtbar hinzuweisen.
2Es wird auf die verpflichtenden Bestimmungen des Leitfadens Publizitätspflichten unter https://www.esf.bayern.de/
3Besonders hervorzuheben ist, dass das Logo der Europäischen Union bei allen Informations- und Publizitätsmaßnahmen, die für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmende bestimmt sind, als Hinweis auf den gemeinschaftlichen Mehrwert aufzunehmen ist.
4Das EU-Logo mit dem Schriftzug "Finanziert von der Europäischen Union" kann unter https://www.esf.bayern.de/
5Kommt der Projektträger seinen Publizitätsverpflichtungen nicht nach, kann die Verwaltungsbehörde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 3 Prozent der bewilligten Zuwendung (ESF+-Mittel) für das betroffene Projekt kürzen.
6Im Sachbericht des Erstattungsverfahrens zum Projekt ist über die durchgeführten Informations- und Publizitätsmaßnahmen zu berichten.
3.
1Diese Bekanntmachung tritt am 1. September 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.
Stefan Graf
Ministerialdirektor