Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern an Grund- und Mittelschulen
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 26. Juli 2023, Az. III.3-BS7176.0/6/26
- 1. Nach Art. 60 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen unterstützen die Förderlehrerinnen und Förderlehrer den Unterricht und tragen durch die Arbeit mit Schülergruppen zur Sicherung des Unterrichtserfolgs bei. Sie nehmen besondere Aufgaben der Betreuung von Schülerinnen und Schülern selbständig und eigenverantwortlich wahr und wirken bei sonstigen Schulveranstaltungen und Verwaltungstätigkeiten mit.
- 2. Am 10. September 2024 beginnt ein weiterer Lehrgang zur Ausbildung von Förderlehrerinnen und Förderlehrern am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.
- 3. Die Ausbildung richtet sich nach der Studienordnung für das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern (Förderlehrerstudienordnung – FölSO) vom 24. Juni 2008 (GVBl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung (BayRS 2038-3-4-9-1-K), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2021 geändert worden ist. Sie umfasst eine dreijährige Ausbildung am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern und einen zweijährigen Vorbereitungsdienst. Die Abschlussprüfung am Staatsinstitut vermittelt die Befähigung für den Eintritt in den Vorbereitungsdienst der Förderlehrerinnen bzw. Förderlehrer.
- 4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zur Förderlehrerin bzw. zum Förderlehrer sind:
- a)
- ein Mindestalter von 16 Jahren
- b)
- der Nachweis eines mittleren Schulabschlusses gemäß Art. 25 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
- c)
- die gesundheitliche Eignung für den Beruf der Förderlehrkraft
- d)
- das Bestehen eines Eignungstests
Über die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer entscheidet ein Eignungstest am Staatsinstitut. Er hat Wettbewerbscharakter. Über die Termine und Inhalte informieren die Ausbildungsstätten.
Die endgültige Aufnahme ist vom Bestehen einer Probezeit abhängig. Die Probezeit endet am 14. Februar 2025.
- 5. Ausbildungsförderung wird nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in der jeweils geltenden Fassung geleistet, und zwar nach den für Schülerinnen bzw. Schüler von Berufsfachschulen festgelegten Sätzen.
- 6. An die Ausbildung am Staatsinstitut schließt sich der Vorbereitungsdienst an. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der Zweiten Prüfung der Förderlehrerinnen und Förderlehrer ab, welche als Qualifikationsprüfung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Leistungslaufbahngesetzes gilt. Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Förderlehreranwärterinnen und Förderlehreranwärter an Seminarveranstaltungen teil.
- 7. Das Staatsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Übernahme in den staatlichen Schuldienst nach Durchlaufen der Ausbildung am Staatsinstitut und des darauf folgenden zweijährigen Vorbereitungsdienstes nur nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs und der jeweils gegebenen Planstellenlage möglich ist.
- 8. Die Ausbildung wird an zwei Ausbildungsorten durchgeführt:
- a)
- Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
– Abteilung I –
Geschwister-Scholl-Platz 3
95445 Bayreuth - b)
- Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
– Abteilung II –
Heiliggeistgasse 1
85354 Freising
Bewerberinnen und Bewerber richten ihre Bewerbung bis spätestens 15. Dezember 2023 (Datum des Poststempels)
- a)
- für die Ausbildung in Bayreuth
an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
– Abteilung I –
Geschwister-Scholl-Platz 3
95445 Bayreuth,
Tel. 0921 45499, Fax: 0921 41783
E-Mail: verwaltung@foerderlehrer.info
http://www.foerderlehrer.info - b)
- für die Ausbildung in Freising
an das Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern
– Abteilung II –
Heiliggeistgasse 1
85354 Freising
Tel. 08161 173570
Fax: 08161 40138484
E-Mail: staatsinstitut@foerderlehrer-freising.de
http://www.foerderlehrer-freising.de
Der Bewerbung ist beizufügen:
- a)
- Lebenslauf (tabellarisch)
- b)
- Nachweis des unter Nr. 4 Buchst. b genannten mittleren Schulabschlusses (amtlich beglaubigte Ablichtung bzw. Abschrift); wenn die erforderliche Schulbildung erst am Ende des laufenden Schuljahres abgeschlossen wird, ist der Bewerbung zunächst das letzte Zwischen- oder ggf. Jahreszeugnis beizufügen
- c)
- ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OE, nicht älter als drei Monate), sofern sich der Studienbeginn am Staatsinstitut nicht unmittelbar an einen vorausgehenden Schulbesuch anschließt, sowie eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass nach ihrer/seiner Kenntnis gegen sie/ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist
- d)
- bei Bewerberinnen und Bewerbern, die das 18. Lebensjahr zur Zeit der Anmeldung noch nicht vollendet haben, die Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
- e)
- eine amtlich beglaubigte Ablichtung der Lichtbildseite des Personalausweises oder des Reisepasses oder des sonstigen Ausweisdokuments
- f)
- Rückporto in Postwertzeichen
- 9. Für Unterbringung und Verpflegung haben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer selbst zu sorgen.
Martin Wunsch
Ministerialdirigent
StAnz. Nr. 32