Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 410 vom 16.08.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

787-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Förderung der Landwirtschaft

787-L

Richtlinie zur Förderung der Bienenhaltung über Landesmaßnahmen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 31. Juli 2023, Az. L6-7407-1/963

1.Präambel, Rechtsgrundlagen

1Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2Grundlagen dieser Richtlinie sind:

a)
Verordnung (EU) 2018/848 vom 30. Mai 2018 (Öko-Verordnung),
b)
Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 vom 18. Dezember 2013, geändert durch Verordnung (EU) 2019/316 (De-minimis-Beihilfen Agrar),
c)
Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 BayHO und die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV).

2.Zweck der Zuwendung

1Zweck der Zuwendungen ist die Weiterentwicklung der Bienenhaltung und Erhöhung der Zahl der Imker und Bienenvölker zur Sicherung einer flächendeckenden Bestäubung der Kultur- und Wildpflanzen. 2Ebenfalls Zweck der Zuwendung ist es, die umwelt- und ressourcenschonende Produktion zu fördern und den Anteil der Öko-Imkereien zu erhöhen. 3Das wird erreicht durch Unterstützung der Bienenzucht (u. a. auf Sanftmut und Varroatoleranz, siehe „Belegstellen“), eine flächendeckende Beratung und praxisnahe Wissensvermittlung (siehe „Standbesuche“) und der Neugewinnung von Imkern mit gleichzeitigem Wissenstransfer an Schüler (siehe „Imkern auf Probe“ und „Imkern an Schulen“).

3.Gegenstand der Zuwendung

3.1
Belegstellen

Zuwendungsfähig ist der Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen durch Imkervereine (Letztempfänger) zum Zwecke der Zucht.

3.2
Standbesuche

Zuwendungsfähig sind Standbesuche von Bienensachverständigen (Letztempfänger) zur Prophylaxe, Diagnostik und Bekämpfung von Bienenkrankheiten und Standbesuche, bei denen Untersuchungen zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen durchgeführt werden.

3.3
Imkern auf Probe

1Zuwendungsfähig sind Patenschaften der Imkervereine (Letztempfänger) im Rahmen des Imkerns auf Probe. 2Dabei vermittelt ein erfahrener Imker („Pate“) einer interessierten Person („Probeimker“) die theoretischen und praktischen Grundlagen der Bienenhaltung.

3.4
Imkern an Schulen

Zuwendungsfähig ist die Durchführung von imkerlichen Wahlkursen an Schulen.

3.5
Öko-Imkern

Zuwendungsfähig ist der zeitliche Mehraufwand und die Mehrkosten für z. B. Futter und Wachs bei der Umstellung und beim Betrieb von Öko-Imkereien.

4.Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind

  • für Maßnahmen nach den Nrn. 3.1 (Belegstellen), 3.2 (Standbesuche) und 3.3 (Imkern auf Probe):
    • der Landesverband Bayerischer Imker,
    • der Verband Bayerischer Bienenzüchter,
    • die Bayerische Imkervereinigung,
    • der Landesverband Buckfastimker Bayern und
    • die Landesgruppe Bayern des Deutschen Berufs- und Erwerbsimkerbundes,
  • für Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen):

Schulen, die einen Wahlkurs „Imkerei“ anbieten und

  • für Maßnahmen nach Nr. 3.5 (Öko-Imkern):

Imkereien, die am Kontrollverfahren gemäß Verordnung (EU) 2018/848 teilnehmen.

5.Zuwendungsvoraussetzungen

5.1
Nur Maßnahmen, die in Bayern stattfinden, sind förderfähig.
5.2
Betrieb von Belegstellen nach Nr. 3.1

1Für staatlich anerkannte Belegstellen kann die Anlieferung von Bienenköniginnen bezuschusst werden, wenn diese im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres angeliefert werden. 2Die Zahl der angelieferten Bienenköniginnen und der Anliefertermin ist durch Unterschrift der Person, welche die Bienenköniginnen anliefert, nachzuweisen.

5.3
1Es können Drohnenvölker bezuschusst werden, wenn diese mindestens acht Wochen im Jahr der Antragstellung an einer staatlichen Belegstelle aufgestellt waren. 2Die Zahl der Drohnenvölker und die Dauer ist durch die Unterschrift der Person, welche die Drohnenvölker stellt, nachzuweisen.
5.4
Standbesuche nach Nr. 3.2

Ein Standbesuch ist zuwendungsfähig, wenn er

  • von einem staatlich anerkannten Bienensachverständigen und
  • im Zeitraum vom 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.
5.5
Imkern auf Probe nach Nr. 3.3

1Das Imkern auf Probe ist zuwendungsfähig, wenn

  • der Probeimker jeweils mindestens ein Bienenvolk betreut,
  • der Probeimker begleitend einen Theoriekurs belegt,
  • die Betreuung des Probeimkers durch den Paten über vier Monate erfolgt,
  • der Pate ein erfahrener Imker ist und jeweils höchstens im Antragsjahr zehn Probeimker betreut und
  • die Patenschaft im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt wird.

2Das Imkern auf Probe ist nicht zuwendungsfähig, wenn Pate und Probeimker in häuslicher Gemeinschaft leben.

5.6
Imkern an Schulen nach Nr. 3.4

Das Imkern an Schulen ist zuwendungsfähig, wenn

  • der Wahlkurs an einer staatlich anerkannten Schule durchgeführt wird,
  • der Wahlkurs mindestens ein Bienenvolk betreut,
  • der Wahlkurs regelmäßig im laufenden Schuljahr stattfindet und sich vorwiegend mit dem Thema „Imkerei“ beschäftigt.
5.7
Öko-Imker nach Nr. 3.5

1Die jährliche Förderung (Basisförderung) für das Öko-Imkern erhalten Imkereien, die sich einer Prüfung durch eine in Bayern zugelassene und beliehene Öko-Kontrollstelle erfolgreich unterziehen und dies in geeigneter Weise belegen.

2Die einmalige Umstellungsförderung erhalten Öko-Imkereien im Jahr der Umstellung.

3Bei einer Anzahl von 1 bis 25 Bienenvölkern besteht keine Nachweispflicht der Völkerzahl. 4Die Zahl der Bienenvölker von 26 und mehr ist über ein aktuelles Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 oder über einen aktuellen Bescheid der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nachzuweisen. 5Das Jahr der Umstellung ist über eine Bescheinigung der Öko-Kontrollstelle nachzuweisen.

6.Zuwendungen

6.1
Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung in Form von Festbeträgen gewährt.

6.2
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden, basierend auf den Kosten für Sach- und Zeitaufwand, pauschal angesetzt. 2Die Kostenpauschalen werden durch das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) ermittelt und regelmäßig überprüft.

6.3
Höhe der Zuwendung

1Zuwendungen können gewährt werden für:

  • den Betrieb von staatlich anerkannten Bienenbelegstellen mit einem Festbetrag von bis zu 2 Euro je angelieferter Bienenkönigin und bis zu 100 Euro je Drohnenvolk,
  • die Standbesuche von Bienensachverständigen mit einem Festbetrag in Höhe von bis zu 5 Euro je betreutem Bienenvolk oder mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 100 Euro je Standbesuch,
  • die Betreuung beim Imkern auf Probe durch Imkervereine mit einem Festbetrag von bis zu 100 Euro je Probeimker und Jahr für höchstens zwei Jahre,
  • die imkerlichen Wahlkurse an Schulen mit einem Festbetrag von bis zu 400 Euro pro Schuljahr,
  • das Öko-Imkern mit einem gestaffelten, jährlichen Festbetrag (Basisförderung):
für Öko-Imkereien mit 1 bis 25 Völkern bis zu 230 Euro
für Öko-Imkereien mit 26 bis 50 Völkern bis zu 480 Euro
für Öko-Imkereien mit 51 bis 75 Völkern bis zu 700 Euro
für Öko-Imkereien mit 76 bis 100 Völkern bis zu 850 Euro
für Öko-Imkereien ab 101 Völkern bis zu 1 000 Euro

2Zusätzlich wird Imkereien, die auf das Öko-Imkern umstellen, im Jahr der Umstellung folgender Festbetrag einmalig gewährt (Umstellungsförderung):

für Öko-Imkereien mit 1 bis 25 Völkern bis zu 800 Euro
für Öko-Imkereien mit 26 bis 50 Völkern bis zu 2 300 Euro
für Öko-Imkereien mit 51 bis 75 Völkern bis zu 3 900 Euro
für Öko-Imkereien mit 76 bis 100 Völkern bis zu 5 500 Euro
für Öko-Imkereien ab 101 Völkern bis zu 7 000 Euro
6.4
Mehrfachförderung

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen andere Mittel der öffentlichen Hand nicht in Anspruch genommen werden.

6.5
Zweckbindung

1Die Inanspruchnahme der Öko-Umstellungsförderung nach Nr. 5.5 verpflichtet zu einem erfolgreichen Verbleib im Öko-Kontroll-System für mindestens 5 Jahre (60 Monate). 2Ein vorzeitiges Ausscheiden führt zu einer anteiligen Rückforderung, gemessen an den Monaten, für die der Zuwendungsempfänger kein Zertifikat gemäß Art. 35 Verordnung (EU) 2018/848 vorweisen kann. 3Ein Betriebsinhaberwechsel o. Ä. begründet nicht den erneuten Anspruch auf die Umstellungsförderung.

7.Verfahren

7.1
Antragsverfahren

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Förderantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms mit reduzierter Förderhöhe bewilligt werden kann.

2Es sind die Anträge und Unterlagen in der vorgegebenen Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. 3Es sind die zur Verfügung gestellten, aktuellen Formulare zu verwenden. 4Die Einreichung der Anträge muss spätestens zu den für die jeweilige Maßnahme vom StMELF festgelegten Terminen erfolgen.

5Eine Fristverlängerung ist grundsätzlich nicht möglich. 6Nur in Fällen, in denen der Antragsteller die Frist ohne Verschulden überschreitet, kann im Einzelfall bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

7Antragsteller mit Öko-Imkereien, in denen 26 und mehr Bienenvölker gehalten werden, müssen eine De-minimis-Erklärung abgeben. 8In diesen Fällen erfolgt die Förderung als De-minimis-Beihilfe (Agrar).

9Sofern Unterlagen nachgefordert werden, ist dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Nachreichung von maximal 4 Wochen einzuräumen. 10Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens in begründeten Fällen eine Verlängerung der Nachreichungsfrist gewähren. 11Werden die erforderlichen Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wird über den Antrag nach Aktenlage entschieden.

7.2
Bewilligungszeitraum

1Mit Eingang des Förderantrags gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn allgemein als erteilt. 2Nr. 1.3 der VV zu Art. 44 BayHO findet insoweit keine Anwendung. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn begründet keinen Anspruch auf Zuwendung.

4Der Bewilligungszeitraum beginnt mit dem Eingang des Förderantrags und reicht bis zur Frist zur Einreichung des Zahlungsantrags.

7.3
Durchführungszeitraum

1Gefördert werden nur Maßnahmen, die innerhalb des Bewilligungszeitraums vollständig durchgeführt wurden.

2Maßnahmen nach Nr. 3.1 (Belegstellen), Nr. 3.2 (Standbesuche), Nr. 3.3 (Imkern auf Probe) und Nr. 3.5 (Öko-Imkern) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. November des Jahres der Antragstellung bis 31. Oktober des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.

3Maßnahmen nach Nr. 3.4 (Imkern an Schulen) sind nur förderfähig, wenn sie im Zeitraum 1. August des Jahres der Antragstellung bis 31. Juli des darauffolgenden Jahres durchgeführt werden.

7.4
Entscheidung über den Förderantrag

1Maßgeblich für die Entscheidung über den jeweiligen Antrag ist die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Richtlinie. 2Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Zahlungsantrags.

3Jeder eingereichte Förder- und Zahlungsantrag wird einer Verwaltungskontrolle unterzogen. 4Eine Bewilligung kann nur erteilt werden, wenn das beantragte Vorhaben alle Fördervoraussetzungen erfüllt.

5Die Höhe der Zuwendung wird im Zuwendungsbescheid festgesetzt. 6Die Höhe der Zuwendung bestimmt sich nach den im Verwendungsnachweis als zuwendungsfähig nachgewiesenen Maßnahmen.

7.5
Zahlungsantrag

1Dem Zahlungsantrag ist als Anlage der Verwendungsnachweis beizufügen. 2Es ist nur ein Zahlungsantrag pro Kalenderjahr möglich.

3Eine Verlängerung der Frist für die Abgabe des Zahlungsantrags ist nur bei Vorliegen sachlicher Gründe auf Antrag bei der zuständigen Bewilligungsbehörde möglich.

4Der entsprechende Antrag ist vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Zahlungsantrages schriftlich oder elektronisch zu stellen.

5Ein Antrag nach Ende der Frist ist grundsätzlich nur in Fällen höherer Gewalt oder beim Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen zulässig.

7.6
Auszahlung

1Fördermittel werden grundsätzlich erst nach Einreichung und Prüfung des Zahlungsantrags, mit dem der Verwendungsnachweis erbracht wird, ausgezahlt. 2Abschlagszahlungen werden nicht zugelassen.

7.7
Weiterleitung

1Der jeweilige Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, für die Maßnahmen Nrn. 3.1 bis 3.3 die Zuwendung an die Letztempfänger unter Beachtung der Nebenbestimmungen im Zuwendungsbescheid mit zivilrechtlichem Vertrag weiterzugeben. 2Die Weitergabe an den Letztempfänger ist nachzuweisen. 3Der abzuschließende zivilrechtliche Vertrag muss insbesondere Vereinbarungen enthalten über

  • die Art und Höhe der Zuwendung,
  • den Zuwendungszweck und die Maßnahmen, die gefördert werden,
  • die Finanzierungsart (Festbetragsfinanzierung),
  • den Bewilligungszeitraum,
  • die Möglichkeit zum Rücktritt vom Vertrag, insbesondere wenn
    • die Voraussetzungen für den Vertragsabschluss nachträglich entfallen, der Abschluss des Vertrags durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben zustande gekommen ist,
    • der Empfänger bestimmten vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt,
  • die Verpflichtung zur vollständigen oder teilweisen Rückzahlung der Zuwendung einschließlich Zinsen im Fall des Rücktritts vom Vertrag,
  • die Anerkennung der Gründe für einen Rücktritt vom Vertrag, der Rückzahlungsverpflichtung sowie der sonstigen Rückzahlungsregelungen,
  • die Verpflichtung der Empfänger, die Prüfungen durch das StMELF, die Bewilligungsbehörde und den Bayerischen Obersten Rechnungshof oder ihre Beauftragten zu dulden und auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen den genannten Behörden vorzulegen.
7.8
Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort

1Die Verwaltungskontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Zuwendung eingehalten wurden. 2Sie sind für alle zuwendungsrelevanten Maßnahmen und Verpflichtungen anhand aller vorliegenden und geeigneten Unterlagen durchzuführen. 3Die Verwaltungskontrollen können durch Kontrollen vor Ort ergänzt werden.

4Abweichend von Nr. 8.7 VV zu Art. 44 BayHO unterbleiben Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 500 Euro.

7.9
Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Rückforderungen und Verzinsung

1Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Zuwendungsbescheiden und die Erstattung gewährter Zuschüsse nebst Zinsen richten sich nach den für die Förderung einschlägigen Rechtsvorschriften. 2Die Erhebung von Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

7.10
Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Kompetenzzentrum Förderprogramme. 2Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag, erlässt den Bescheid und veranlasst ggf. die Auszahlung auf das Konto des Antragstellers.

8.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2023 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2027 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor