2273-I
Richtlinie über die Gewährung eines Zuschusses zur Teilnahme von
Vorschulkindern an einem Kurs zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 31. August 2023, Az. H2-5880-1-147
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt in Umsetzung dieser Richtlinie einen Zuschuss zur Teilnahme von Kindern, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden (Vorschulkinder), an einem Kurs zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen“). 2Die Gewährung erfolgt ohne Rechtspflicht, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und hierzu ergangene Verwaltungsvorschriften und Anlagen).
1.
1.1
1Mit der Gewährung des Zuschusses soll ein finanzieller Anreiz für die Teilnahme von Vorschulkindern an Kursen zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens gesetzt werden. 2Dadurch soll die Schwimmfähigkeit von Vorschulkindern gesteigert werden.
1.2
Gegenstand der Förderung sind Gebührenermäßigungen für Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens, die von den Anbietern bei Vorlage eines staatlichen Gutscheins gewährt werden.
1.3
Zuwendungsempfänger sind Anbieter von Kursen zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens.
1.4
1Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Kursanbieter die Gebühr eines Kurses zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens bei Vorlage eines staatlichen Gutscheins um den Gutscheinbetrag ermäßigt. 2Zuwendungsfähig sind nur Ermäßigungen auf Kurse, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit innerhalb des in Nr. 2.3 Satz 1 und 2 genannten Bewilligungszeitraums stattfindet und bei denen die leitende Lehrperson die erforderliche Mindestqualifikation aufweist. 3Die erforderliche Mindestqualifikation ergibt sich aus einer vom Staatsministerium zu Beginn der jeweiligen Förderperiode herausgegebenen Liste.
1.5
1.5.1
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig sind Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände, die den Kursanbietern durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf Kurse zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens entstehen. 2Ausgenommen sind Aufwände, die durch die Antragstellung entstehen.
1.5.3
1Die Förderhöhe ist auf den Nennbetrag der vorgelegten staatlichen Gutscheine (maximal 50 Euro je Gutschein) begrenzt. 2Für sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung) wird eine Aufwandspauschale in Höhe von 2,50 Euro je Gutschein gewährt. 3Der Gesamtbetrag der Zuwendung ist für die Dauer des jeweiligen Bewilligungszeitraums auf 80 000 Euro je Zuwendungsempfänger begrenzt.
2.
2.1
1Zuständige Bewilligungsstellen sind die Kreisverwaltungsbehörden. 2Zusätzliche Bewilligungsstelle für Kursanbieter, die als Verein Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. (BLSV) sind, ist der BLSV.
2.2
1Die staatlichen Gutscheine werden durch die besuchte Kindertageseinrichtung jeweils zum Beginn des Kindergartenjahres an die Vorschulkinder des jeweiligen Kindergartenjahres ausgereicht. 2Vorschulkinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, können die Ausreichung eines staatlichen Gutscheins bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde beantragen. 3Im Rahmen der Gutscheinaktion 2023/2024 werden staatliche Gutscheine durch die besuchte schulische Einrichtung auch an die Vorschulkinder des Kindergartenjahres 2022/2023 (Erstklässler des Schuljahres 2023/2024) ausgereicht.
2.3
1Der Bewilligungszeitraum erstreckt sich jeweils auf das Kindergartenjahr (1. September bis 31. August des Folgejahres), für das die staatlichen Gutscheine ausgegeben werden. 2Abweichend davon beginnt der Bewilligungszeitraum für die Gutscheinaktion 2023/2024 am 12. September 2023 und endet mit Ablauf des 9. September 2024. 3Finden Unterrichtseinheiten eines Kurses außerhalb des Bewilligungszeitraums statt (Nr. 1.4 Satz 2), erstreckt sich der Bewilligungszeitraum auch auf diese Unterrichtseinheiten. 4VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
2.4
1Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist bis spätestens 30. November des letzten Jahres des jeweiligen Bewilligungszeitraums bei der zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. 2Mit Abgabe des Antrags bestätigt der Zuwendungsempfänger, dass
- die Kursgebühren der im Antrag aufgeführten Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer jeweils um den Nennbetrag der dem Antrag beigefügten staatlichen Gutscheine ermäßigt wurden,
- die gewährte Zuwendung ausschließlich dafür verwendet wird, die Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung), die durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf die Kursgebühren entstanden sind, auszugleichen (Verwendungsbestätigung),
- unvollständige oder falsche Angaben in Förderverfahren strafrechtlich relevant sein können,
- die Zuwendungen im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung grundsätzlich der Rückforderung und Verzinsung unterliegen und ihm bei Abgabe einer unrichtigen Verwendungsbestätigung der Beweis für die zweckgerechte Verwendung obliegt,
- die Unterlagen und eingereichten Gutscheine für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren sind und jederzeit zum Zwecke der Verwendungsprüfung oder Prüfung durch den Bayerischen Obersten Rechnungshof eingesehen oder zur Vorlage bei der prüfenden Stelle angefordert werden können.
3Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Teilnehmerliste des abzurechnenden Kurses mit folgenden Angaben:
- Name, Geburtsdatum und Wohnort der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Name der Kindertageseinrichtung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
- Beginn und Ende des Kurses,
- Höhe der regulären Kursgebühr,
- Name der Kursleitung,
- Qualifikation der Kursleitung,
- zugehörige Gutscheine,
- Nachweis über die Qualifikation der Kursleitung.
2.5
1Die Zuwendungsempfänger haben im Antrag auf Gewährung der Zuwendung zu bestätigen, dass die Kursgebühren der im Antrag aufgeführten Teilnehmerinnen und Teilnehmer jeweils um den Nennbetrag der staatlichen Gutscheine ermäßigt wurden und die gewährte Zuwendung ausschließlich dem Zweck dient, die Einnahmeausfälle sowie sonstige Aufwände (mit Ausnahme der Aufwände der Antragstellung), die durch die Gewährung von Gebührenermäßigungen auf die Kursgebühren entstanden sind, auszugleichen. 2Mit der Abgabe der Erklärung gemäß Satz 1 und der vollständigen Einreichung des Antrags gemäß Nr. 2.4 gilt der Nachweis der Verwendung als erbracht (Verwendungsbestätigung). 3Die Bewilligungsstellen führen in zehn Prozent der eingereichten Verwendungsbestätigungen eine vertiefte Prüfung (VV Nr. 11.2 zu Art. 44 BayHO) durch. 4Die Kreisverwaltungsbehörden erstatten den Regierungen bis zum 28. Februar des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres Bericht zum Ergebnis der Prüfung der Verwendungsbestätigungen. 5Die Regierungen und der BLSV erstatten dem Staatsministerium bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres Bericht zum Ergebnis der Prüfung der Verwendungsbestätigungen.
2.6
1Das Staatsministerium stellt dem BLSV und den Regierungen ein Budget mit den voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmitteln zur Verfügung. 2Die Regierungen stellen den Kreisverwaltungsbehörden jeweils ein Budget mit den voraussichtlich erforderlichen Haushaltsmitteln zur Verfügung. 3Die Bewilligungsstellen prüfen die eingegangenen Anträge und zahlen die Zuwendungen aus.
3.
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 12. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor