2273-I
Richtlinie über die Gewährung einer ergänzenden Härtefallhilfe für
gemeinnützige Sport- und Schützenvereine mit Sitz in Bayern
für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
vom 7. September 2023, Az. H2-5880-1-146
1Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) gewährt in Umsetzung dieser Richtlinie den gemeinnützigen Sport- und Schützenvereinen mit Sitz in Bayern aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise eine ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten. 2Die Gewährung erfolgt ohne Rechtspflicht, im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und hierzu ergangene Verwaltungsvorschriften und Anlagen).
1.
1.1
1Mit der Gewährung einer ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten sollen besondere Härten abgemildert werden, die den Sport- und Schützenvereinen durch Mehrausgaben aufgrund der stark gestiegenen Energiepreise entstehen und die durch die allgemeinen Unterstützungsmaßnahmen des Bundes sowie die Zuwendungen aus der Vereinspauschale des Jahres 2023 und den allgemeinen Energiepreiszuschuss des Freistaates Bayern für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine nicht abgedeckt werden. 2Die Zuwendung soll den Vereinen helfen, ihren Sportbetrieb und ihr Sportangebot trotz erheblicher Ausgaben weiter aufrechtzuerhalten und dabei insbesondere eine kostenbedingte Schließung von Sportanlagen zu verhindern.
1.2
Gegenstand der Förderung ist die Bewirtschaftung der für die Durchführung des Sportbetriebs der Sport- und Schützenvereine genutzten Räume und Flächen.
1.3
Zuwendungsempfänger können Sport- und Schützenvereine sein, die im Förderjahr 2023 eine Vereinspauschale nach Nr. 5.1 der Sportförderrichtlinien (SportFöR) und einen allgemeinen Energiepreiszuschuss erhalten.
1.4
1Die ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten kann gewährt werden, wenn die dem Zuwendungsempfänger im Jahr 2023 tatsächlich entstandenen Energiekosten die im Vergleichsjahr 2021 tatsächlich entstandenen Energiekosten zuzüglich des Gesamtbetrags der Vereinspauschale des Jahres 2023, des Auszahlungsbetrags des allgemeinen Energiepreiszuschusses des Freistaates Bayern für gemeinnützige Sport- und Schützenvereine (80 % der einfachen Vereinspauschale) sowie etwaiger weiterer Unterstützungsleistungen um mehr als 10 000 Euro übersteigen1. 2Die Zuwendung setzt voraus, dass die Sportstätten trotz der Mehrbelastungen bei den energiebedingten Ausgaben im Jahr 2023 offen gehalten werden und zur Nutzung für die Vereinsmitglieder bereitstehen. 3Die finanzielle Mehrbelastung des Zuwendungsempfängers muss auf die Energiekrise zurückzuführen sein.
1.5
1.5.1
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
1.5.2
1Zuwendungsfähig ist der Unterschiedsbetrag der tatsächlich entstandenen Energieausgaben der Jahre 2021 und 2023 (Energiemehrausgaben). 2Umfasst sind Mehrausgaben, die den Sport- und Schützenvereinen durch den Betrieb ihrer Sportstätten entstehen. 3Begleitende Infrastruktur wie zum Beispiel Aufenthaltsräume, Zuschaueranlagen, Räume, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind, sowie sonstige Infrastruktur, die für den Sportbetrieb notwendig ist, können der Sportstätte zugerechnet werden. 4Bei nicht leitungsgebundenen Energieträgern (Heizöl, Pellets, Hackschnitzel, Flüssiggas) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Grundlage des maßgeblichen Verbrauchs und vom Staatsministerium bekannt gegebener Durchschnittskosten der Jahre 2021 und 2023 rechnerisch ermittelt. 5Nicht zuwendungsfähig sind Energiemehrausgaben, die nicht auf die Energiekrise zurückzuführen sind.
1.5.3
1Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den von den Bewilligungsstellen festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Die Förderhöhe ist so zu bemessen, dass dem Zuwendungsempfänger ein Eigenanteil von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt2.
1.5.4
1Der Bewilligungszeitraum beginnt am 1. Januar 2023 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2023. 2VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO findet keine Anwendung.
1.5.5
1Soweit zur Bewältigung der laufenden Mehrausgaben im Energiebereich Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern (Einzelplan 13 – Kapitel 13 23) gewährt werden, ist eine Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. 2Weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben im Jahr 2023, zum Beispiel von Kommunen, werden in Abzug gebracht, soweit sie zusammen mit der Zuwendung nach dieser Richtlinie sowie dem Eigenanteil nach Nr. 1.5.3 Satz 2 die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 1.5.2 übersteigen.
2.
2.1
Zuständige Bewilligungsstellen sind die Regierungen.
2.2
1Der Antrag auf Gewährung der ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten ist bis 20. Oktober 2023 bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen (Ausschlussfrist). 2Dieser hat in der Regel folgende Angaben und Nachweise zu umfassen:
- antragstellender Verein, mit Adresse,
- Standort mit Beschreibung der vorhandenen Sportanlagen, mit Adresse,
- Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 angefallenen Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
- Höhe der für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zu erwartenden Ausgaben im Energiebereich (getrennt nach Energieträgern),
- Angaben zu beantragten oder gewährten weiteren Unterstützungsleistungen zur Deckung von Energiemehrausgaben (insbesondere Betrag der verdoppelten Vereinspauschale für das Jahr 2023 und des allgemeinen Energiepreiszuschusses für das Jahr 2023).
2.3
1Die Regierungen ermitteln den Gesamtbedarf der ergänzenden Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten in ihrem Zuständigkeitsbereich und übersenden diesen bis zum 31. Oktober 2023 an das Staatsministerium. 2Das Staatsministerium weist den Regierungen auf Grundlage des gemeldeten Bedarfs anteilige Haushaltsmittel zu. 3Die Regierungen bewilligen die ergänzende Härtefallhilfe für den Betrieb besonders energieintensiver Sportstätten in Höhe der zugewiesenen Haushaltsmittel und zahlen die Bewilligungssumme aus. 4Bei der Auszahlung ist bis zur Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises regelmäßig ein Einbehalt in Höhe von 30 % der Bewilligungssumme vorzusehen.
2.4
1Im Verwendungsnachweis sind die tatsächlich entstandenen Energiekosten der Jahre 2021 und 2023 anzugeben und durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. 2Den Energiemehrausgaben sind alle Unterstützungsleistungen aus anderen Programmen des Härtefallfonds Bayern und weitere Unterstützungsleistungen zur Deckung der Energiemehrausgaben (Nr. 1.5.5) gegenüberzustellen. 3Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 30. Juni 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle vorzulegen.
3.
Diese Bekanntmachung tritt am 21. September 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Erwin Lohner
Ministerialdirektor
- 1
- Berechnungsformel: Zuwendungsvoraussetzungen = EK 2023 – EK 2021 – VP 2023 – AE – WU 2023 > 10 000 Euro [EK = Energiekosten; VP 2023 = Gesamtbetrag der Vereinspauschale 2023; AE = Allgemeiner Energiepreiszuschuss; WU 2023 = weitere Unterstützungsleistungen 2023] ↩
- 2
- Berechnungsformel: Höchstmöglicher Zuwendungsbetrag = (EK 2023 – EK 2021) * 0,9 – VP 2023 * 0,5 – AE – WU 2023 ↩