Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung zu
Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2
getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen)
vom 15. November 2022, Az. GCRa-G8000-2022/44-504
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 20. Januar 2023, Az. GCRe-G8000-2023/166-2
Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1, des § 28b Abs. 5 Satz 3 und des § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende
Allgemeinverfügung
- 1.
- Die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege zu Schutzmaßnahmen bei positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getesteten Personen (AV Corona-Schutzmaßnahmen) vom 15. November 2022 (BayMBl. 2022 Nr. 631 und Nr. 642), Az. GCRa-G8000-2022/44-504, wird wie folgt geändert:
- 1.1
- Nr. 6 wird aufgehoben.
- 1.2
- Die Nrn. 7 und 8 werden die Nrn. 6 und 7.
- 1.3
- Nr. 9 wird Nr. 8 und wie folgt geändert:
- 1.3.1
- In Satz 1 wird die Angabe „31. Januar 2023“ durch die Angabe „28. Februar 2023“ ersetzt.
- 1.3.2
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am 31. Januar 2023 in Kraft.
Begründung
Nach § 28b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere auch die in § 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die Zuständigkeit des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege ergibt sich aus § 65 Satz 2 Nr. 2 ZustV.
Zu Nr. 1.1:
Mit der Aufhebung der bisherigen Nr. 6 entfällt die inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene Übergangsregelung zum Ende der Isolationspflicht bei Personen, die sich am 15. November 2022 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt gültigen AV Isolation oder einer Einzelanordnung der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde in Isolation befanden.
Zu Nr. 1.2:
Die Regelung enthält eine redaktionelle Anpassung der Nummerierung der AV Corona-Schutzmaßnahmen nach Wegfall der bisherigen Nr. 6.
Zu Nr. 1.3:
Durch die Änderung der bisherigen Nr. 9 und neuen Nr. 8 wird die Geltungsdauer der AV Corona-Schutzmaßnahmen bis zum Ablauf des 28. Februar 2023 verlängert. Weiter enthält die Regelung eine redaktionelle Anpassung durch die Aufhebung von Satz 2.
Zu Nr. 2:
Nr. 2 regelt das Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsbekanntmachung.
gez.
Dr. Winfried Brechmann
Ministerialdirektor