Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 465 vom 20.09.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei BayMBl(sha256): 288A1A5F7E85F702063FA7D49376D274E0CE87085C3B107296B868F60364C690

Satzung

Satzung zur Änderung und Neufassung der Verbandssatzung für den
Zweckverband Dachauer Galerien und Museen

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration

vom 8. September 2023, Az. B3-1444-4-50

Auf Grund der Beschlüsse der Verbandsversammlung des Zweckverbands Dachauer Galerien und Museen vom 9. August 2023 tritt der Bezirk Oberbayern dem Zweckverband Dachauer Galerien und Museen bei und wird die Verbandssatzung des Zweckverbands Dachauer Galerien und Museen neu gefasst. Nach der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 8. September 2023 (Az. B3-1444-4-50) wird die Verbandssatzung des Zweckverbands Dachauer Galerien und Museen in der Anlage neu bekannt gemacht.

Dr. Erwin Lohner

Ministerialdirektor

Anlage

Satzung zur Änderung und Neufassung der Verbandssatzung für den
Zweckverband Dachauer Galerien und Museen

Der Zweckverband Dachauer Galerien und Museen erlässt auf Grund des Art. 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995 S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 8 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist, folgende Änderung und Neufassung seiner Verbandssatzung:

Inhaltsübersicht

  1. I. Allgemeine Vorschriften

Präambel

§ 1 Rechtsstellung

§ 2 Verbandsmitglieder und Wirkungsbereich

§ 3 Aufgaben

  1. II. Verfassung und Verwaltung

§ 4 Verbandsorgane

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 7 Verbandsvorsitz

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

§ 9 Geschäftsstelle und Geschäftsleitung

§ 10 Aufgaben der Geschäftsleitung

  1. III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 11 Anzuwendende Vorschriften

§ 12 Haushaltssatzung

§ 13 Verbandsumlagen; Verwendung der Haushaltsmittel

§ 14 Kassenverwaltung

§ 15 Rechnungsprüfung

§ 16 Beschlussfassung

  1. IV. Auflösung des Zweckverbands

§ 17 Austritt, Auflösung und Kündigung des Zweckverbands

§ 18 Abwicklung und Auseinandersetzung

§ 19 Dienstkräfte des Zweckverbands, Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern

  1. V. Schlussvorschriften

§ 20 Bekanntmachung

§ 21 Inkrafttreten; außer Kraft tretende Vorschriften

I. Allgemeine Vorschriften

Präambel

Durch den Beitritt des Bezirks Oberbayern zum Zweckverband Dachauer Galerien und Museen soll ein Zusammenschluss der bestehenden Museen/Galerien, d. h. der Dachauer Gemäldegalerie, der Neuen Galerie und des Bezirksmuseums, mit dem neuen noch zu entwickelnden Arbeiter- und Industriekulturmuseum (AIKM) bewirkt werden. Der Zweckverband Dachauer Galerien und Museen wird mit dem Bezirk Oberbayern als weiterem Verbandsmitglied fortgeführt, die Verbandsaufgaben und der Zweck des Zweckverbands werden entsprechend geändert.

Der Zweckverband wird in zwei Phasen konzipiert. Die Phase 1 beinhaltet neben dem Weiterbetrieb der bestehenden Galerien/Museen die Einstellung einer Gründungsdirektion und die Erstellung einer ganzheitlichen Konzeption mit dem Arbeitstitel „Museumsforum Dachau“ (im Folgenden auch nur „Konzept“).

Die Phase 1 endet mit der einstimmigen Verabschiedung des Konzepts durch die Verbandsversammlung, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verbandssatzung.

Endet die Phase 1 mit einer einstimmigen Verabschiedung des Konzepts durch die Verbandsversammlung, folgt die Phase 2, die die Umsetzung der in Phase 1 erarbeiteten Konzeptmaßnahmen enthält. Im Zuge dessen ist auch eine Erweiterung des Zweckverbands möglich, z. B. durch Aufnahme der Druckwerkstatt der Künstlervereinigung Dachau (KVD) und des Papiermuseums.

Die Verbandsmitglieder kommen überein, dass einem Antrag des Bezirks Oberbayern auf Austritt aus dem Zweckverband zugestimmt werden soll, wenn Phase 1 endet, ohne dass in Phase 2 übergegangen wird, d. h. dann, wenn die Erwartungen an das Konzept nicht oder nicht fristgemäß erfüllt werden.

§ 1 Rechtsstellung

  1. (1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Dachauer Galerien und Museen“.
  2. (2) Sitz des Zweckverbands und seiner Geschäftsstelle ist Dachau.

§ 2 Verbandsmitglieder und Wirkungsbereich

  1. (1) Verbandsmitglieder sind der Landkreis Dachau, die Große Kreisstadt Dachau und der Bezirk Oberbayern.
  2. (2) Der Wirkungsbereich des Zweckverbands erstreckt sich auf das Gebiet des Bezirks Oberbayern.

§ 3 Aufgaben

  1. (1) Der Zweckverband hat die Aufgaben
  1. 1. mit dem vorhandenen und neu zu erwerbenden Sammlungsgut das Bezirksmuseum zu betreiben und zu erhalten;
  2. 2. mit dem vorhandenen und neu zu erwerbenden Sammlungsgut die Dachauer Gemäldegalerie und die Neue Galerie zu betreiben;
  3. 3. eine Gründungsdirektion einzusetzen mit dem Ziel, ein ganzheitliches Konzept zu entwickeln. Ziel soll mindestens der Betrieb der Gemäldegalerie, der Neuen Galerie, des Bezirksmuseums und des noch zu entwickelnden AIKM in einem Verbund sein; das Konzept hat insbesondere folgenden Inhalt:
  • inhaltliche Konzeption des AIKM (Sammlung und Ausstellung)
  • Planungswettbewerb für Bauvorhaben
  • Einholung der Baugenehmigung
  • Aufbau der Personalstruktur
  • Zeitplanerstellung
  • Klärung Finanzierung und Fördermittel
  1. 4. nach einer einstimmigen Zustimmung der Verbandsversammlung zum Konzept die umfassten Museen, Sammlungen und Galerien entsprechend dem Konzept auf Dauer zu betreiben und zu erhalten.
  1. (2) Der Zweckverband ist verpflichtet, mit den ihm überlassenen Sammlungen und Bildern sowie dem Grundbesitz Dritter sorgsam und pfleglich umzugehen und sorgt für einen ausreichenden Versicherungsschutz.
  2. (3) Der Zweckverband ist politisch und konfessionell neutral. Er erfüllt seine Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Falls einzelne Einrichtungen Gewinn abwerfen, ist dieser den gemeinnützigen Zwecken des Verbands zuzuführen.
  3. (4) Die Verbandsmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden und es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Verbandsmitglieder erhalten keine gegenleistungsfreien Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Verbandsmitteln.
  4. (5) Der Zweckverband ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen der fiduziarischen Stiftung Dr. Ulrich und Gertrude Lechner Stiftung getrennt von seinem eigenen Vermögen zu verwalten. Es gilt die Satzung der Dr. Ulrich und Gertrude Lechner Stiftung.

II. Verfassung und Verwaltung

§ 4 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbands sind

  1. 1. die Verbandsversammlung
  2. 2. der oder die Verbandsvorsitzende, nachfolgend genannt Verbandsvorsitz.

§ 5 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

  1. (1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitz und elf weiteren Verbandsräten oder Verbandsrätinnen.
  2. (2) Jedes Verbandsmitglied entsendet vier Verbandsräte oder Verbandsrätinnen in die Verbandsversammlung. Jeder Verbandsrat oder jede Verbandsrätin hat eine Stimme.
  3. (3) Für jeden Verbandsrat oder für jede Verbandsrätin bestellen die Verbandsmitglieder eine Stellvertretung. Die Mitglieder der Verbandsversammlung und ihre Stellvertretung sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitz schriftlich zu benennen. Mitglieder der Verbandsversammlung können sich nicht untereinander vertreten.
  4. (4) Der Vorsitz des Museumsvereins Dachau e. V. nimmt an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil, nicht jedoch bei Personalangelegenheiten. Er hat kein Stimmrecht.
  5. (5) Die Geschäftsleitung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verbandsversammlung teil.

§ 6 Aufgaben der Verbandsversammlung

  1. (1) Die Aufgaben des Zweckverbands werden von der Verbandsversammlung wahrgenommen, soweit nicht nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit, dieser Verbandssatzung oder besonderen Beschlüssen der Verbandsversammlung der Verbandsvorsitz oder die Geschäftsleitung selbständig entscheidet. Sie ist ausschließlich zuständig für
  1. 1. die Entscheidung über die Errichtung und wesentlichen Veränderungen oder Erweiterungen der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen, über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden;
  2. 2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
  3. 3. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung, die Nachtragshaushaltssatzungen und die Aufnahme von zusätzlichen Krediten während der vorläufigen Haushaltsführung;
  4. 4. die Beschlussfassung über den Finanzplan;
  5. 5. die Festlegung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses und die Entlastung;
  6. 6. die Festsetzung von Entschädigungen;
  7. 7. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
  8. 8. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbands und die Bestellung von Abwicklern. In diesen Fällen müssen auch alle Mitglieder des Zweckverbands durch gesonderten Beschluss der Entscheidung der Verbandsversammlung zustimmen, es sei denn, es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen der Verbandssatzung.
  1. (2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist für die Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung zuständig, die erhebliche Verpflichtungen auslösen, und gibt die strategischen Leitlinien für die Entwicklung und Umsetzung des Konzepts vor. Sie ist insbesondere zuständig für
  1. 1. wesentliche konzeptionelle Veränderungen;
  2. 2. die Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen mit einem Einzel- oder Jahreswert in Höhe von mehr als netto 25 000 Euro mit sich bringen;
  3. 3. Erlass allgemeiner Vorschriften für die Benutzung der Museen, z. B. Entgelte;
  4. 4. Auftragsvergaben im Rahmen des Haushalts, die jeweils einen Wert von netto 25 000 Euro einmalig oder netto 2 500 Euro wiederkehrend übersteigen;
  5. 5. Baumaßnahmen und sonstige Investitionen;
  6. 6. Verabschiedung des Konzepts (hier ist Einstimmigkeit für die Beschlussfassung erforderlich);
  7. 7. Änderung der Regelungen in § 13 (hier ist Einstimmigkeit für die Beschlussfassung erforderlich).

§ 7 Verbandsvorsitz

  1. (1) Der Landrat oder die Landrätin des Landkreises Dachau, der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Großen Kreisstadt Dachau und der Bezirkstagspräsident oder die Bezirkstagspräsidentin des Bezirks Oberbayern lösen sich im Amt des Verbandsvorsitzes ab. Der Wechsel tritt jeweils nach zwei Jahren ein.
  2. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung führt der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin den Vorsitz. Darauf folgt der Bezirkstagspräsident oder die Bezirkstagspräsidentin und darauf folgt der Landrat oder die Landrätin.
  3. (3) Im Amt des oder der Verbandsvorsitzenden wird der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin durch den Landrat oder die Landrätin, der Landrat oder die Landrätin durch den Bezirkstagspräsidenten oder die Bezirkstagspräsidentin und der Bezirkstagspräsident oder die Bezirkstagspräsidentin durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin vertreten.

§ 8 Wissenschaftlicher Beirat

  1. (1) Der Zweckverband kann auf Vorschlag der Geschäftsleitung einen Wissenschaftlichen Beirat berufen.
  2. (2) Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus mindestens fünf, maximal zehn Mitgliedern, die von der Verbandsversammlung gewählt werden. Der Beirat soll sich aus fachwissenschaftlichen Mitgliedern verschiedener Disziplinen zusammensetzen. Geeignete Mitglieder sind ausschließlich von der Geschäftsleitung vorzuschlagen. Die Tätigkeit der Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich. Näheres zur Entschädigung regelt die Entschädigungssatzung des Zweckverbands.
  3. (3) Der Verbandsvorsitz hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.
  4. (4) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, im Zuge der Erstellung des Konzepts
  1. 1. den Zweckverband in allen wichtigen kulturellen und wissenschaftlichen Fragen zu beraten;
  2. 2. über Anfragen bzw. Aufträge des Verbandsvorsitzes zu befinden.
  1. (5) Über den Fortbestand des Wissenschaftlichen Beirats wird nach Ablauf der Phase 1 von der Verbandsversammlung beraten.

§ 9 Geschäftsstelle und Geschäftsleitung

  1. (1) Der Zweckverband unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. (2) Die Geschäftsleitung wird von der Verbandsversammlung bestellt und abberufen.

§ 10 Aufgaben der Geschäftsleitung

  1. (1) Die Geschäftsleitung steht dem Zweckverband als Museumsdirektion vor.
  2. (2) Allgemeine Aufgaben der Geschäftsleitung sind:
  1. 1. Der Geschäftsleitung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Zweckverbands, soweit der Verbandsvorsitz der Geschäftsleitung Aufgaben zuweist. Sie hat insbesondere die jährliche Haushaltsaufstellung vorzubereiten sowie beim Haushaltsvollzug und der haushaltsmäßigen Behandlung der Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der Vorbereitung der Entscheidungen des Verbandsvorsitzes mitzuwirken.
  2. 2. Soweit dies zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist, ist die Geschäftsleitung gegenüber den Dienstkräften des Zweckverbands weisungsbefugt.
  3. 3. Die Geschäftsstelle unterstützt den Verbandsvorsitz nach seinen Weisungen bei den laufenden Verwaltungsgeschäften.
  4. 4. Nach Bestellung einer Geschäftsleitung können dieser durch Beschluss der Verbandsversammlung mit Zustimmung des Verbandsvorsitzes Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzes zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Die Übertragung kann mit einfacher Mehrheit jederzeit für die Zukunft widerrufen werden.
  5. 5. Soweit die Geschäftsleitung zuständig ist, vertritt sie den Zweckverband nach außen.
  1. (3) Sie ist insbesondere zuständig für
  1. 1. die Erteilung fachlicher Weisungen gegenüber Bediensteten des Zweckverbands;
  2. 2. den Entwurf des ganzheitlichen Konzepts;
  3. 3. die Koordinierung der Planungs- und Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem Konzept;
  4. 4. die Verleihung von Sammlungsobjekten mit Zustimmung des jeweiligen Eigentümers.

III. Wirtschafts- und Haushaltsführung

§ 11 Anzuwendende Vorschriften

Für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Gemeindewirtschaft entsprechend, soweit sich nicht aus dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit etwas anderes ergibt.

§ 12 Haushaltssatzung

  1. (1) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens vier Wochen vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.
  2. (2) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 13 Verbandsumlagen; Verwendung der Haushaltsmittel

  1. (1) Soweit die Einnahmen des Zweckverbands aus besonderen Entgelten für die von ihm erbrachten Leistungen und seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken, erhebt er eine Umlage.
  2. (2) Die Umlagen werden in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Sie können während des Haushaltsjahres nur durch eine Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Die Umlagebeträge sind den Verbandsmitgliedern durch schriftlichen Bescheid mitzuteilen (Umlagebescheid).
  3. (3) Erwirtschaftet der Zweckverband in einem Haushaltsjahr Überschüsse, so entscheidet die Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit über die Verwendung.
  4. (4) Der Bezirk Oberbayern erbringt Sonderleistungen für die Entwicklung des ganzheitlichen Konzepts nach folgenden Maßgaben:
  1. 1. Zur Deckung des Finanzbedarfs für die Entwicklung des ganzheitlichen Konzepts kann der Zweckverband vom Bezirk Oberbayern eine feste Sonderleistung erheben. Die Höhe der Sonderleistung beträgt unveränderbar 600 000 Euro / Haushaltsjahr. Die Erhebung der Sonderleistung endet mit Ablauf des Haushaltsjahres, in dem die Verbandsversammlung das Konzept einstimmig verabschiedet, spätestens jedoch nach fünf Jahren mit Ablauf des Haushaltsjahres 2027.
  2. 2. Über die Sonderleistungen des Bezirks Oberbayern sowie die Verwendung dieser Mittel wird gesondert Buch geführt. Wird die Sonderleistung des Bezirks Oberbayern in Höhe von 600 000 Euro im jeweiligen Haushaltsjahr nicht vollständig aufgebraucht, sind Mittelreste als allgemeine Rücklage für die spätere Umsetzung des Konzepts oder für eine Rückerstattung an den Bezirk Oberbayern für den Fall zu bilden, dass das Konzept endgültig nicht weiterverfolgt wird.
  3. 3. Die vom Bezirk Oberbayern im Wege der Sonderleistungen aufgebrachten Mittel dürfen nur für Finanzbedarfe verwendet werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verbandssatzung noch nicht bestanden haben. Als Finanzbedarfe, die durch die Sonderleistungen zu decken sind, kommen in Betracht
  • Personalkosten für neu einzustellende Mitarbeitende des Zweckverbands (Gründungsdirektion mit personellem Unterbau),
  • Kosten für Gutachten im Zusammenhang mit dem Konzept.

Kosten für den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen und bauliche Investitionen für Kultureinrichtungen des Zweckverbands, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen (Gemäldegalerie, Bezirksmuseum und Neue Galerie), dürfen nicht aus Sonderleistungen des Bezirks Oberbayern gedeckt werden.

  1. (5) Der Zweckverband erhebt von seinen Verbandsmitgliedern Umlagen nach folgenden Maßgaben:
  1. 1. Der Zweckverband erhebt von der Großen Kreisstadt Dachau und dem Landkreis Dachau eine jährliche Verbandsumlage zur Deckung der Kosten der vom Zweckverband betriebenen Kultureinrichtungen (Gemäldegalerie, Bezirksmuseum und Neue Galerie).
  2. 2. Zur Deckung außerplanmäßiger und einmaliger Kosten für den Investitionsaufwand und für den sonstigen ungedeckten Finanzbedarf der vom Zweckverband betriebenen Kultureinrichtungen erhebt der Zweckverband von der Großen Kreisstadt Dachau und dem Landkreis Dachau eine besondere jährliche Verbandsumlage.
  3. 3. Die Verbandsumlage gemäß Nr. 1 und die besondere Verbandsumlage gemäß Nr. 2 werden von der Großen Kreisstadt Dachau und dem Landkreis Dachau je zur Hälfte getragen.
  4. 4. Der Zweckverband erhebt die Verbandsumlage gemäß Nr. 1 und die besondere Verbandsumlage gemäß Nr. 2 letztmalig in dem Haushaltsjahr, in dem die Verbandsversammlung das Konzept einstimmig verabschiedet.
  5. 5. Ab dem darauffolgenden Haushaltsjahr erhebt der Zweckverband zur Deckung seines Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage, die vom Bezirk Oberbayern, dem Landkreis Dachau und der Großen Kreisstadt Dachau zu gleichen Teilen getragen wird. Aus dieser Umlage sind auch Investitionen zu decken. Eine besondere Verbandsumlage wird nicht erhoben. Etwaige Erlöse durch die Veräußerung des alten Gebäudes werden zu gleichen Teilen mit den Umlageforderungen des Zweckverbands gegenüber der Großen Kreisstadt Dachau und dem Landkreis Dachau verrechnet. Eine etwaige zugunsten des Bezirks Oberbayern angefallene allgemeine Rücklage gemäß Abs. 4 Nr. 2 wird aufgelöst und mit Umlageansprüchen des Zweckverbands gegenüber dem Bezirk verrechnet.

§ 14 Kassenverwaltung

Die Kassengeschäfte des Zweckverbands inkl. die Führung der Konten des Zweckverbands werden von der Geschäftsstelle geführt.

§ 15 Rechnungsprüfung

  1. (1) Die Verbandsversammlung bildet aus ihrer Mitte einen Rechnungsprüfungsausschuss. Er besteht aus drei Mitgliedern der Verbandsversammlung, die von je einem Verbandsmitglied entsandt worden sind.
  2. (2) Die örtliche Jahresrechnung ist vom Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Dachau als Sachverständiger zu prüfen, ehe sie der Verbandsversammlung zur Prüfung vorgelegt wird.
  3. (3) Es findet eine überörtliche Prüfung durch den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband statt.

§ 16 Beschlussfassung

  1. (1) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreibt.
  2. (2) Die Änderung der Verbandsaufgabe, der Austritt von Verbandsmitgliedern und deren Ausschluss, der nur aus wichtigem Grund zulässig ist, bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, sonstige Änderungen der Verbandssatzung der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung.
  3. (3) Der einstimmigen Zustimmung der Verbandsversammlung bedürfen
  1. 1. die Verabschiedung des Konzepts;
  2. 2. die Änderung des Umlegungsschlüssels;
  3. 3. Flächenerwerb, bauliche Maßnahmen und Investitionen im Zusammenhang mit dem Konzept;
  4. 4. Austritt eines Verbandsmitglieds bis zu dem Zeitpunkt der einstimmigen Verabschiedung des Konzepts oder dem Beschluss der Verbandsversammlung, dieses Konzept endgültig nicht weiterzuverfolgen, längstens jedoch bis zu dem Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verbandssatzung.

IV. Auflösung des Zweckverbands

§ 17 Austritt, Auflösung und Kündigung des Zweckverbands

  1. (1) Ab der einstimmigen Verabschiedung des Konzepts oder dem Beschluss der Verbandsversammlung, dieses Konzept endgültig nicht weiterzuverfolgen, kann ein Verbandsmitglied seinen Austritt mit einer Frist von drei Monaten im Voraus beantragen. Die Zustimmung zum Austritt bedarf ab diesem Zeitpunkt der Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Das Recht der Verbandsmitglieder zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  2. (2) Die Große Kreisstadt Dachau und der Landkreis Dachau stimmen bereits jetzt dem Antrag des Bezirks Oberbayern auf Austritt aus dem Zweckverband zu, wenn die Verbandsversammlung beschließt, das Konzept endgültig nicht weiterzuverfolgen und es verpflichten sich die Große Kreisstadt und der Landkreis Dachau schon jetzt den Zweckverband, mit den Aufgaben, die bereits vor dem Beitritt des Bezirks Oberbayern bestanden, weiterzuführen. Die Verbandsmitglieder sind sich darüber einig, dass eine etwaige Auseinandersetzung in diesem Falle einvernehmlich erfolgt und insbesondere eine einvernehmliche Lösung dafür gefunden wird, sollten bis zum Austrittszeitpunkt – entgegen dem vorbereitenden Charakter der Phase 1 – Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Konzept eingegangen worden sein, die über den Austrittszeitpunkt hinauswirken.

§ 18 Abwicklung und Auseinandersetzung

  1. (1) Für die Abwicklung des Verbandsvermögens des Zweckverbands gilt Folgendes:
  1. 1. Die Vermögengegenstände gehen an das Verbandsmitglied bzw. die/den Dritten zurück, die als jeweilige Eigentümer/Eigentümerinnen nachgewiesen sind.
  2. 2. Das übrige ZV-Vermögen, welches vor dem Inkrafttreten diese Satzung vorhanden war, geht anteilig zurück an die Große Kreisstadt Dachau und den Landkreis Dachau. Danach erworbenes ZV-Vermögen, auch unbewegliches Vermögen wie Grundstücke, Gebäude etc., soll gleichmäßig gedrittelt werden.
  1. (2) Scheidet ein Verbandsmitglied aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird dem Mitglied auf Antrag die bisher nicht verbrauchte entrichtete Umlage zurückerstattet. Hinsichtlich einer etwaigen notwendigen Vermögensauseinandersetzung gilt Abs. 1.
  2. (3) Für den Fall des Austritts, Ausschluss oder Kündigung aus wichtigem Grund ist die Haftung des ausscheidenden Verbandsmitglieds im Innenverhältnis zum Zweckverband auf fünf Jahre begrenzt.
  3. (4) Für den Fall, dass das Konzept endgültig nicht weiterverfolgt wird, sind die durch die Sonderleistung des Bezirks Oberbayern gebildeten Rücklagen vollständig an den Bezirk Oberbayern zurückzuerstatten. Im Übrigen gilt Abs. 1.

§ 19 Dienstkräfte des Zweckverbands, Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern

  1. (1) Der Zweckverband beschäftigt hauptamtliches Personal nur, sofern und soweit ehrenamtlich Tätige nicht zur Verfügung stehen.
  2. (2) Wird der Zweckverband aufgelöst, ohne dass seine bisherigen Aufgaben auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit übergehen, so haben der Landkreis Dachau und die Große Kreisstadt Dachau die Beamten und Versorgungsempfänger zu übernehmen oder sich anteilig gegenseitig die Kosten zu erstatten; der Bezirk Oberbayern übernimmt lediglich die nach seinem Beitritt neu im Zusammenhang mit dem Konzept eingestellten Dienstkräfte. Die Verbandsmitglieder übernehmen die nach der Verabschiedung des Konzepts neu eingestellten Dienstkräfte zu gleichen Teilen. Etwaige finanzielle Unterschiede werden ausgeglichen.

V. Schlussvorschriften

§ 20 Bekanntmachung

  1. (1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbands werden im Amtsblatt der Aufsichtsbehörde bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder, die Gebietskörperschaften sind, weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachung hin.
  2. (2) Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbands eingesehen werden. Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbands sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen.

§ 21 Inkrafttreten; außer Kraft tretende Vorschriften

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 30. September 2019 (OBABl 2020 S. 303) außer Kraft.