Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 469 vom 27.09.2023

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Staatsministerium für Unterricht und Kultus

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Verwaltungsvorschrift

2230.1.1.1.1.0-K
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
  • Allgemeine Grundlagen des Bildungswesens
  • Allgemeine Grundlagen des Schulwesens
  • Schulordnung (schulartübergreifende Regelungen)
  • Unterricht
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Antragstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung
im Schuljahr 2024/2025

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus

vom 8. September 2023, Az. II-BS4424.0/16/8

1Eingebettet in das Gesamtprojekt Eigenverantwortliche Schule wurde zum Schuljahr 2013/2014 für staatliche Schulen die Möglichkeit geschaffen, auf Antrag eine erweiterte Schulleitung nach Art. 57a des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) einzurichten, um die Führungssituation durch eine Reduktion der Führungsspannen auf 1 zu 14 spürbar zu verbessern. 2Die erweiterte Schulleitung soll durch Übernahme von Führungs- und Personalverantwortung die berufliche Entwicklung der ihr zugeordneten Lehrkräfte unterstützen, durch die gemeinsame Reflexion schul- bzw. fachbezogener Qualitätsziele die Abstimmung in pädagogischen Teams verbessern und einen Beitrag zur Profilschärfung der Schule leisten.

1.Aufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung

1Die Kernaufgaben der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung sind eine Intensivierung der schulinternen Kommunikation, der Aufbau einer professionellen Feedbackkultur auf der Grundlage von Unterrichtsbesuchen und Mitarbeitergesprächen mit den ihnen zugeordneten Lehrkräften sowie die Begleitung in der Umsetzung individueller Entwicklungsziele. 2Grundlagen für den Aufbau schulbezogener Leitungsmodelle sind die in § 28 der Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. den schulartspezifischen Funktionenkatalogen niedergelegten Aufgabenfelder, die Regelungen in der Bekanntmachung „Durchführung des Mitarbeitergesprächs an den staatlichen Schulen“ vom 16. Mai 2014 (KWMBl. I S. 109) sowie die mitwirkende Rolle der erweiterten Schulleitung bei der dienstlichen Beurteilung gemäß der Bekanntmachung „Richtlinien für die dienstliche Beurteilung und die Leistungsfeststellung der staatlichen Lehrkräfte sowie der Schulleiterinnen und Schulleiter an Schulen in Bayern“ vom 27. April 2021 (BayMBl. Nr. 332), die durch KMBek. vom 17. Oktober 2022 (BayMBl. Nr. 609) geändert worden ist. 3Für die Erfüllung der Aufgaben im Bereich der Personalführung und Qualitätssicherung werden jedem Mitglied in der erweiterten Schulleitung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Einrichtung einer erweiterten Schulleitung (ErwSchLV) jeweils zwei Lehrerwochenstunden als Leitungszeit zugewiesen.

2.Einrichtung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2024/2025

2.1
Antragsverfahren

1Die staatlichen Schulen mit Antragsberechtigung zum Schuljahr 2024/2025 ergeben sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 ErwSchLV aus den im Staatshaushalt bereitgestellten Stellen und Mitteln. 2Im Rahmen der verfügbaren Kontingente werden je Schulart (außer der Förderschule) neben den ehemaligen Teilnehmern der Schulversuche MODUS F und Profil 21 in absteigender Reihung die nach Lehrerzahl jeweils größten Schulen ausgewählt. 3Die entsprechenden Regelungen für die Förderschulen sind der separaten KMBek. für die Förderschulen zu entnehmen. 4Alle nicht unter Nr. 2.3 genannten staatlichen Gymnasien, Realschulen und beruflichen Schulen mit mindestens 16 staatlichen Lehrkräften können einen Antrag über das Wartelisten-Verfahren stellen (§ 3 ErwSchLV). 5Die Anträge aus dem Wartelisten-Verfahren können, in absteigender Reihenfolge nach der Lehrerzahl, nur dann bewilligt werden, wenn Kapazitäten wegen nicht gestellter oder nicht bewilligter Anträge der unter Nr. 2.3 benannten Schulen verbleiben. 6Für ihre Planungen können diese Schulen die aus den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2022/2023 ermittelte maximale Anzahl an Funktionsstellen in der erweiterten Schulleitung bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde erfragen.

2.2
Funktionsstellenzahl in der erweiterten Schulleitung

1Für die Antragsbewilligung und die Ermittlung der maximalen Funktionsstellenzahl an den Schularten außer der Förderschule ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 ErwSchLV die Anzahl an Lehrkräfte gemäß den Amtlichen Schuldaten des Schuljahres 2022/2023 maßgeblich, wobei alle zum Erhebungsstichtag an der Schule im Unterricht bzw. für außerunterrichtliche Aufgaben mit Anrechnungsstunden eingesetzten staatlichen Lehrkräfte in die Zählung eingehen. 2Nichtstaatliche Lehrkräfte, weiteres pädagogisches Personal gemäß Art. 60 BayEUG, Referendarinnen und Referendare ohne eigenverantwortlichen Unterrichtseinsatz sowie aufgrund von Abordnung, Beurlaubung, Freistellung oder Abwesenheit nicht eingesetzte Lehrkräfte sind nicht einzubeziehen. 3Die maximale Anzahl der Mitglieder in der erweiterten Schulleitung wird auf Grundlage der in § 1 Abs. 1 Satz 3 ErwSchLV festgelegten Führungsspanne von 1 zu 14 bestimmt. 4Für die Förderschulen werden die hier geltenden Regelungen in einer eigenen KMBek. bekanntgegeben.

2.3
Neueinrichtungen zum Schuljahr 2024/2025

1Auf Grundlage der für die Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Staatshaushalt für 2024/2025 voraussichtlich verfügbaren Stellen und Mittel wird vorrangig an folgende 18 staatliche Schulen (ohne Förderschulen) eine Antragsberechtigung zum Schuljahr 2024/2025 vergeben. 2Die Möglichkeit einer Neueinrichtung an Förderschulen wird in einer gesonderten KMBek. veröffentlicht.

2.3.1
Realschule

1Mit der Einführung der erweiterten Schulleitung an 22 weiteren staatlichen Realschulen zum Schuljahr 2023/2024 wird an dieser Schulart derzeit die Vollabdeckung erreicht. 2Durch Schulneugründungen, Aufwüchse o. Ä. kann zukünftig wieder zusätzlicher Bedarf für die erweiterte Schulleitung entstehen.

2.3.2
Gymnasium
Schul-
nummer
Schule MODUS F max. Anzahl
der
Mitglieder
der erwSL
1
0040 Graf-Münster-Gymnasium Bayreuth x 8
0107 Dossenberger-Gymnasium Günzburg 5
0136 Armin-Knab-Gymnasium Kitzingen 6
0138 Gymnasium Bad Königshofen i.Gr. 4
0140 Kaspar-Zeuß-Gymnasium Kronach 5
0142 Markgraf-Georg-Friedrich-Gymnasium Kulmbach 5
0143 Caspar-Vischer-Gymnasium Kulmbach 6
0144 Gymnasium Landau a.d.Isar 5
0145 Dominikus-Zimmermann-Gymnasium
Landsberg am Lech
5
0151 Albertus-Gymnasium Lauingen 4
0153 Meranier-Gymnasium Lichtenfels 6
0217 Staffelsee-Gymnasium Murnau 6
0363 Gymnasium Waldkraiburg x 6
2.3.3
Berufliche Schulen
Schul-
nummer
Schule Profil 21 max. Anzahl
der
Mitglieder
der erwSL
2
0855 Staatliche Fachoberschule Augsburg x  7
0874 Staatliche Fachoberschule Landshut  8
Z174 Staatliches Berufliches Schulzentrum
für Gesundheitsberufe München
11
Z179 Staatliches Berufliches Schulzentrum
für Gesundheitsberufe Erlangen
12
Z181 Staatliches Berufliches Schulzentrum
für Gesundheitsberufe Würzburg
11
2.3.4
Förderschulen

1Der Schulversuch „Führung KOOPERATIV“ führte zu einigen förderschulspezifischen Regelungen. 2Die Vorgaben für die Antragsberechtigung zur Einführung einer erweiterten Schulleitung zum Schuljahr 2024/2025 an Förderschulen werden daher in einer separaten KMBek. bekanntgegeben.

3.Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. September 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Antragsstellung auf Einrichtung einer erweiterten Schulleitung im Schuljahr 2023/2024 vom 20. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 477) außer Kraft.

Stefan Graf

Ministerialdirektor


1
1Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. 2Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.
2
1Die Zahl der Mitglieder der erweiterten Schulleitung versteht sich einschließlich der ständigen Vertreterin/des ständigen Vertreters sowie der weiteren Vertreterin/des weiteren Vertreters der Schulleiterin/des Schulleiters, der Außenstellenleiterin/des Außenstellenleiters sowie der bereits bestellten Mitarbeiter der Schulleitung. 2Die Anzahl der Lehrkräfte in beförderungsrelevanten Funktionen darf sich an der Schule durch die Einrichtung der erweiterten Schulleitung nicht erhöhen.


Anlage