Veröffentlichung BayMBl. 2023 Nr. 474 vom 04.10.2023

Veröffentlichendes Ressort

Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

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Verwaltungsvorschrift

7822-L
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft
  • Bodennutzung und Tierhaltung
  • Saatgutwesen (Sortenschutzrecht siehe 423)

7822-L

Richtlinie zur Förderung der Anlage von Blühflächen durch den Anbau von
„Durchwachsener Silphie“ („Blütenbauer“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

vom 15. September 2023, Az. E6-7235.3-1/2228

1Grundlagen dieser Richtlinie sind

  • die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44, und die Verwaltungsvorschriften (VV) hierzu,
  • die Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor, geändert mit Verordnung (EU) 2019/316.

2Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Die Fördermittel werden nach Maßgabe dieser Richtlinie und Art. 23 und 44 der BayHO als Zuwendungen gewährt. 4Es gelten die VV zu diesen Artikeln. 5Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe im Agrarsektor.

1.Zweck der Förderung

Zweck der Förderung ist es, den Flächenumfang von Blühflächen durch den Anbau von „Durchwachsener Silphie“ zur Verwertung in Biogasanlagen in Bayern zu steigern und damit einen Beitrag der Landwirtschaft insbesondere zum Umwelt- und Klimaschutz, aber auch zum Artenschutz, zur Biodiversität, zum Schutz von Grund- und Oberflächengewässern und zum Schutz vor Erosion zu leisten.

2.Gegenstand der Förderung

1Gefördert wird die Anschaffung von Saatgut für den Anbau von „Durchwachsener Silphie“ zur Verwendung auf Flächen im Freistaat Bayern. 2Förderfähig sind alle Sorten der „Durchwachsenen Silphie“.

3.Zuwendungsempfänger

1Zuwendungsempfänger sind

Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben, die einen Mehrfachantrag für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche (LF) stellen. 2Teichflächen zählen dabei als LF.

3Nicht förderfähig sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften wie Landkreise und Gemeinden, Teilnehmergemeinschaften sowie Einrichtungen des Freistaates Bayern und des Bundes.

4.Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
1Das Saatgut dient ausschließlich der Eigennutzung für den Zuwendungsempfänger. 2Eine Veräußerung ist untersagt. 3Bei „Durchwachsener Silphie“ ist der Anbau einer Deckfrucht im ersten Anbaujahr (z. B. Mais) zulässig. 4Die Hauptnutzung hat jährlich in der Vegetationsperiode bis spätestens 15. November zu erfolgen.
4.2
1Eine Zuwendung wird nur für Vorhaben gewährt, die vor der Bewilligung noch nicht begonnen worden sind. 2Als Beginn des Vorhabens gilt die Bestellung des Saatgutes. 3Eine eventuelle Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist vom Antragsteller schriftlich oder elektronisch zu beantragen und wird ausschließlich schriftlich oder elektronisch erteilt.

5.Art und Umfang der Zuwendung

5.1
Art der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden als Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt. 2Die Zuwendung erfolgt in Form einer De-minimis-Beihilfe im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013, geändert mit Verordnung (EU) 2019/316.

5.2
Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendung beträgt einmalig im Jahr der Ansaat der „Durchwachsenen Silphie“ 50 % der Saatgutnettokosten, maximal jedoch 200 € je kg Saatgutnettokosten. 2Pro Hektar ist eine maximale Saatgutmenge von 3 kg förderfähig. 3Die Zuwendung darf den Betrag von 5 000 € pro Antragsteller und Jahr nicht überschreiten.

4Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben, bei denen der Zuwendungsbetrag von 700 € nicht erreicht wird.

5.3
Zuwendungsfähige Ausgaben

1Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben bei den Maßnahmen nach Nr. 2 zählen nur die Netto-Anschaffungskosten für das zugekaufte Saatgut. 2Preisnachlässe (Rabatte und Skonti) sind jeweils in Abzug zu bringen.

5.4
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
  • Umsatzsteuer,
  • Eigenleistungen (z. B. selbst erzeugtes Saatgut),
  • Kosten der Ansaat (z. B. Feldbestellung und Aussaat),
  • Aufwendungen, die nicht durch Zahlungsnachweis belegt werden.

6.Zweckbindungsfrist

1Die Durchwachsene Silphie muss mindestens drei aufeinander folgende Vegetationsperioden erhalten bleiben. 2Eine Nichteinhaltung dieser Verpflichtung muss der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzeigen.

3Bei nicht unerheblichen Schäden an den Kulturen durch klimatische, abiotische oder biotische Einflüsse kann der Zuwendungsempfänger den vorzeitigen Umbruch bei der Bewilligungsstelle beantragen. 4Dem Antrag muss eine ausführliche Dokumentation der festgestellten Schäden beigefügt werden. 5Mit der Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum vorzeitigen Umbruch endet die Zweckbindungsfrist für die beantragte Fläche. 6Die Fläche kann in eine erneute Beantragung nicht einbezogen werden. 7Ungeachtet der zuvor genannten Fristen sind die zur Förderung beantragten Flächen für den Zeitraum von zehn Jahren für eine weitere Förderung nach dieser Richtlinie ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligung ausgeschlossen.

7.Mehrfachförderung

Neben einer Zuwendung nach dieser Richtlinie dürfen für denselben Zweck keine anderen Mittel der öffentlichen Hand in Anspruch genommen werden.

8.Bewilligungsbehörde

1Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

2Das Technologie- und Förderzentrum im Kompetenzzentrum für Nachwachsende Rohstoffe bietet unter www.tfz.bayern.de umfangreiche Informationen zur „Durchwachsenen Silphie“ an.

9.Antragstellung

1Die Antragsstellung erfolgt bis zum 30. November 2023 über die Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (www.stmelf.bayern.de/foerderung) und ab dem 1. Juli 2024 über das Serviceportal für die bayerische Landwirtschaft „iBALIS“. 2Der Antrag auf Gewährung von Zuwendungen ist jährlich zwischen dem 1. Juli bis zum 30. November des laufenden Jahres zu stellen. 3Der Antragssteller ist dazu verpflichtet jährlich einen Mehrfachantrag zu stellen.

10.Antragsprüfung

1Die Bewilligungsbehörde prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und die Übereinstimmung des Antrags mit diesen Bestimmungen und bewilligt ggf. die Zuwendung für die Maßnahme. 2Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen anfordern. 3Die Bewilligungsbehörde kann zur Ermittlung und Kontrolle der Flächen auf frühere und aktuelle Angaben des Antragsstellers in anderen Förderanträgen zurückgreifen.

4Die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind begrenzt. 5Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge bei der Bewilligungsbehörde erteilt.

11.Auszahlung der Fördermittel, Prüfung der Verwendung

1Die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. 2Während des Verpflichtungszeitraumes werden Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen auf mindestens 5 % der von den Zuwendungsempfängern gemeldeten Flächen durchgeführt.

11.1
Der Zuwendungsempfänger hat die Förderunterlagen, insbesondere die Ausgabenbelege für Saatgut, zehn Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längere Aufbewahrungspflicht verlangt ist.
11.2
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und der Bayerische Oberste Rechnungshof haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
11.3
1Zuwendungsempfänger sind zur Teilnahme an einer Evaluierung des Programms verpflichtet. 2Der Bewilligungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Institution sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

12.Sonstige Bestimmungen

1Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2Die Unwirksamkeit, die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides und als Folge davon die Rückforderung des Zuwendungsbetrages richten sich nach Art. 43, 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

3Die Erhebung der Kosten richtet sich nach dem Kostengesetz.

13.Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 15. Oktober 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer

Ministerialdirektor